Lecomte vs. Germany vorm EGMR – Stellungnahme der Bundesregierung

Application no. 80442/12
Lecomte vs. Germany

Gegen meinen Langzeitgewahrsam beim Castor 2008 habe ich am 7. Dezember 2012 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage eingereicht, nachdem die Gerichte in Deutschland den mehrtägigen Vorbeugegewahrsam ohne Urteil für rechtmäßig erklärten und sich für die Forderungen vom Europäischen Kommitee zur Verhütung der Folter und folterähnlichen Behandlungen (CPT ) nicht interessierten. Über diesen Langzeitgewahrsam und die Klage vor dem EGMR (pdf) habe ich in diesem Blog schon öfter berichtet (Blog-Artikel dazu), in meinem Buch „Kommen Sie da runter!“ gibt es auch Texte dazu. Zwei Jahre nachdem Einreichen der Klage tut sich was. Die Erwiderung der Bundesregierung Deutschland ist bei meiner Anwältin eingetrudelt und wir dürfen nun dazu Stellung nehmen. Das Schreiben der Bundesrepublik ist 24 Seiten lang. Für die Bundesregierung ist politisches Klettern verdammt gefährlich und Folterbilder zu polizeiinternen Ausbildungszwecken da. Ich habe aus dem 24-seitigen Schreiben ein paar Auszüge gewählt.

Application no. 80442/12
Lecomte vs. Germany

Gegen meinen Langzeitgewahrsam beim Castor 2008 habe ich am 7. Dezember 2012 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage eingereicht, nachdem die Gerichte in Deutschland den mehrtägigen Vorbeugegewahrsam ohne Urteil für rechtmäßig erklärten und sich für die Forderungen vom Europäischen Kommitee zur Verhütung der Folter und folterähnlichen Behandlungen (CPT ) nicht interessierten. Über diesen Langzeitgewahrsam und die Klage vor dem EGMR (pdf) habe ich in diesem Blog schon öfter berichtet (Blog-Artikel dazu), in meinem Buch „Kommen Sie da runter!“ gibt es auch Texte dazu. Zwei Jahre nachdem Einreichen der Klage tut sich was. Die Erwiderung der Bundesregierung Deutschland ist bei meiner Anwältin eingetrudelt und wir dürfen nun dazu Stellung nehmen. Das Schreiben der Bundesrepublik ist 24 Seiten lang. Für die Bundesregierung ist politisches Klettern verdammt gefährlich und Folterbilder zu polizeiinternen Ausbildungszwecken da. Ich habe aus dem 24-seitigen Schreiben ein paar Auszüge gewählt.

Weil der Fall gar nicht so einfach ist, dürfen wir statt in den offiziellen Sprachen des Gerichtshofes Englisch oder Französisch, auf Deutsch schreiben.

However, in order to facilate the proceding of the case, the president of the section has authorised you to submit the applicant’s observation in German if you so prefer.“

In meiner Muttersprache zu schreiben fällt mir normalerweise leicht. Aber es ist in diesem Fall eine Herausforderung. Wie soll „Langzeitgewahrsam“ so übersetzt werden, dass auch verstanden wird, was damit wirklich gemeint ist? Einen solchen polizeilichen Vorbeugegewahrsam in der Möglichkeitsform ohne Urteil sieht die französische Gesetzgebung nicht vor. Einen 4-tägigen polizeilichem Gewahrsam gibt es nicht präventiv, sondern nur im Rahmen von einem Strafverfahren bei Terrorismusverdacht. Da muss sich die Polizei schon mehr als eine mögliche Ordnungswidrigkeit ausdenken!

Aber gut, die Begründung der Bundesregierung klingt schon so, als würde das Eichhörnchen ja die ganze Republik gewaltig gefährden!

Es ist u.a. zu lesen, dass wer seine Meinung gerne durch Kletteraktionen zum Ausdruck bringt und „Ungehorsam“ gut findet, die Gefahr läuft, präventiv festgenommen zu werden. Klettern muss das Gefährliche sein, sonst müsste man nach dieser Logik die Tausende DemonstrantInnen, die sich gegen CASTOR-Transporte auf den Schienen setzen und sich „ungehorsam“ verhalten, prophylaktisch vorbeugend in Langzeitgewahrsam nehmen.

Aus der Erwiderung der Bundesregierung

Rn. 41 « Die Beschwerdeführerin war bei den Behörden bereits für derlei Aktionen bekannt. Sie bezeichnet sich selbst als Vollzeitaktivistin, Aktions- und Kletterkünstlerin und den Spitznamen „Eichhörnchen“ trägt. Nach eigenem öffentlichen Bekunden versteht sie„Ungehorsam“ als ihre Aufgabe. Typische Ausdrucksform ihres Protests ist das Klettern, Ab-Hängen, seilen, u.a. auch über Schienen und die Zügen (vgl. Internetseite der Beschwerdeführerin http://einhoernchen.fr) ».[sic!]
Die „einhörnchen“ Homepage kenne ich nicht

Die Bundesregierung liefert zahlen zum Polizeieinsatz

Während des Castortransports 2008 waren entlang der zu schützenden Castortransportstrecke 18.273 Polizisten aus dem gesamten Bundesgebiet im Einsatz. Die Zahl der Demonstranten lag bei etwa 14.500 (bei der Auftaktveranstaltung) von denen sich 3.125 an Blockadeaktionen beteiligten.“

Wohlgemerkt, 18 000 Beamtinnen für 3 000 BlockiererInnen, das ist das Verhältnis. Aber nein, wenn Einzelne was tun hat die Polizei die Situation nicht im Griff. Eichhörnchen muss in Gewahrsam, weil die Polizei überfordert ist. Coole Begründung.

Rn. 8 „Denn durch einzelne, für sich genommen eher kleine Störungen kann es bei Massenprotesten durch die Summe der Störungen leicht zu einer eigendynamischen Gefahrenentwicklung kommen, die für die Polizeikräfte nicht mehr kontrollierbar ist. Gerade darauf zielen die Aktivisten der Anti-Atomkraftbewegung, wenn sie mit ihrer „Taktik der Nadelstiche“ versuchen, an vielen Stellen Polizeibeamte für möglichst Zeit zulange binden, um an anderer Stelle brisante Aktionen zu ermöglichen. insofern müssen Freiheitseinschränkungen bei Einzelpersonen hingenommen um zu werden, dass Situationen verhindern,entstehen, die von den Polizeikräften nicht mehr kontrolliert werden können.“

Ich überspringe nun einige Absätze und komme zu einem Higlight! Es gibt Tausende von Menschen die demonstrieren und den CASTOR blockieren, aber Eichhörnchen muss unbedingt festgenommen werden, sonst hat die Polizei die Lage nicht im Griff (Rn. 65).

bestand ein dringendes soziales Bedürfnis, um die im Zusammenhang mit dem Castortransport zwischen dem 07. November 2008 und dem 10. November 2008 zu erwartenden Blockadeaktionen durch die Beschwerdeführerin zu verhindern. Unabhängig von den Gefahren für Leib und Leben, die von einer Kletteraktion über Bahngleisen ausgehen, war zu erwarten, dass zur Auflösung einer rechtswidrigen Blockadeaktion Polizeikräfte gebunden gewesen wären, so dass anderenorts größere Störungen möglich geworden wären und die Sicherheitslage außer Kontrolle geraten wäre.

Die Antwort meiner Anwältin dazu:

Ein soziales Bedürfnis rechtfertigt keinen Gewahrsam nach Art. 5 Abs. 1 b) EMRK. Belastungen der Polizei durch eine zu ändernde Einsatztaktik oder die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung sind ebenfalls keine Rechtsgüter, die einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK rechtfertigen würden. „

Weder die Überforderung der Polizei noch ein angebliches „soziales Bedürfnis“ – welches auch immer – rechtfertigen eine Freiheitsberaubung. Dazu meine Anwältin:

Nach der Rechtsprechung des Gerichts muss die „Verpflichtung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b EMRK sehr eng eingegrenzt sein. Die hier in Rede stehende Verpflichtung, friedlich zu bleiben und eine Straftat nicht zu begehen, ist nur dann „als spezifisch und konkret“ im Sinne dieser Konventionsbestimmung anzusehen, wenn Ort und Zeitpunkt der bevorstehenden Begehung der Straftat sowie ihr potenzielles Opfer/ihre potenziellen Opfer hinreichend konkretisiert wurden (Rn. 93).

Die Bundesregierung kann gerade keine nach Ort, Zeit und beteiligten Personen konkrete Tat nennen, die durch den Gewahrsam verhindert werden sollte. Es wird nur pauschal ausgeführt, dass davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin ähnliche Taten in den nächsten Tagen erneut begehen wird (Rn. 44). Zwar behauptet die Bundesregierung wiederholt (so in Rn. 35, Rn. 36, Rn. 38), dass durch den Gewahrsam Straftaten verhindert werden sollten und auch, dass unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben für alle beteiligten Personen (Aktivisten, Reisende, Bahnpersonal) und für Güter von erheblichem Wert gedroht hätten (Rn. 46), benennt jedoch die konkret drohenden Gefahren für konkrete Personen oder konkrete Güter nicht. Selbst unterstellt, die Beschwerdeführerin würde weitere Aktionen wie die am 06. November 2008 durchführen, sind hierin jedoch keine Straftaten zu sehen. Noch wichtiger ist, dass die Bundesregierung kein Opfer nennen kann, denn die Aktionen der Beschwerdeführerin haben regelmäßig keine Opfer – ihr Unrechtsgehalt bewegt sich im unteren Rahmen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, ähnlich dem Falschparken. Insgesamt sind die behaupteten Gefahren viel zu vage und allgemein, um einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zu rechtfertigen. „

Spannend ist weiter die Darstellungen der Bundesrepublik zu den Gewahrsamsbedingungen, u.a. zu dem Tag, den ich vor meiner Verlegung nach Braunschweig beim Staatsschutz im Büro verbringen durfte:

Rn. 70 Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht vorgetragen, von den Polizeibeamten in irgendeiner Weise auch nur unfreundlich behandelt worden zu sein. Vielmehr hat das Landgericht Lüneburg ein hohes Engagement zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sich u.a. etwa darin geäußert habe, dass diese während der Wartezeit am 7. November 2008 dreimal mit ihr am Ufer der llmenau spazieren gegangen.“

Wie toll es war, ist in der Stellungnahme meiner Anwältin zu lesen:

Wenn es die Bundesregierung jetzt so darstellt, als sei der Gewahrsam am 07. November 2008 in ständiger Begleitung der Polizeibeamten für die Beschwerdeführerin „angenehm“ gewesen – beispielsweise durch dreimalige Spaziergänge am Ufer der Ilmenau – so ist dem entschieden entgegenzutreten (Rn. 70). Gerade der Umstand, dass die Klägerin ständig von Polizeibeamten umgeben war, raubte ihr jede Form von Privatsphäre. Die Beschwerdeführerin, die durch rechtswidrige Observationen und ständige Strafverfahren, die im Erge
bnis häufig zu Freisprüchen oder Einstellungen und nur in den seltensten Fällen zu geringen Geldbußen führen, nicht das größte Vertrauen in die zuständigen Polizeibehörden hat, war dadurch – ebenso wie später in den Gewahrsamsräumen in Braunschweig – zur Untätigkeit verdammt. Es war im Übrigen nicht so, dass die Polizeibeamten der Beschwerdeführerin großzügig Spaziergänge gewährten. Die Beschwerdeführerin (die Nichtraucherin ist) musste im Gegenteil die Polizeibeamten in ihren Rauchpausen nach draußen begleiten.

Ach und ich erfahre nun, dass die „Fesselungsbeispiele“ wie diese immer wieder vom Polizeipräsidenten in Braunschweig genannt wurden, gar nicht schlimm sind, sie waren schließlich zu polizeiinternen Schulungszwecken. Eine Delle in der Wand zu Schulungszwecken? Folter zu Schulungszwecken? Die Dargestellten Fesselungen sind verstoßen gegen die Forderungen vom Europäischen Kommitee zur Verhütung der Folter und folterähnlichen Behandlungen (CPT ).

Rn. 77 „ Die Bundesrepublik möchte an dieser Stelle deutlich ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Bilder für die Beschwerdeführerin beeinträchtigend gewirkt haben.

Nach Darstellung der Polizeidirektion Braunschweig, handelte es sich bei den Bildern ausschließlich um Fotografien von Mitarbeitern des Polizeigewahrsams, die die dargestellten Situationen zu polizeiinternen Schulungszwecken simuliert haben. Eine Einschüchterung sei nicht beabsichtigt gewesen. „

Es ist makaber, aber die Bilder muss ich an dieser Stelle verlinken, wenn die Bundesregierung schon schreibt, dass so was zu Schulungszwecken in einem Polizeigewahrsamtrakt aufgehängt wird… Man kann sich ansonsten nicht so wirklich vorstellen wie die tolle Polizei ausgebildet wird. Also zur Aufklärung der Öffentlichkeit darüber wie die Polizei ausgebildet wird…

Delle in der Wand
Ausstellung im Braunschweiger Polizeigewahrsamstrakt 2008
Bildunterschrift Links für die Delle in der Wand: « Kopfstoß gleich Kopflos »
Die Gefangenen laufen an diese Bilder vorbei, wenn sie z.B. zur Toilette müssen.

Fesselungsbilder

Darüber hinaus ist die Bundesregierung nicht in der Lage das richtige gesetz zu zitieren. Das von der Bundesregierung zitierte niedersächsische Versammlungsgesetz stammt vom 07. Oktober 2010 und trat zum 01. Februar 2011 in Kraft, hatte also 2008 keine Gültigkeit. 2008 galt das Versammlungsgesetz des Bundes.

Die Erwiderung der Bundesregierung und meine Stellungnahme dazu (über die Anwältin eingereicht) liegen nun dem EGMR vor. Mal sehen wie es weiter geht, der nächste Schritt dürfte die Entscheidung vom EGMR sein.