NRWE Essen: Gewahrsam, Schmerzgriffe, etc. rechtswidrig

Vor nun 8,5 Jahren (!) hatten RWE Security und die Polizei eine Kletteraktion gegen RWE mit Gewalt unterbunden. Meine Festnahme war rechtswidrig.

eine Person sitzt auf dem Boden, wird durch Polizisten traktiert, obwohl gefesselt udn hat sichtlich Schmerzen. viel Polizei drum herum. Demonstrierende scheinen zu schreien. Text wurde zugefügt: Polizeigewalt. LG Essen Gewahrsam. Zwang, etc. rechtswidrig

Vor nun 8,5 Jahren (!) hatten RWE Security und die Polizei eine Kletteraktion (von Aktivistis von Robin Wood) gegen RWE vor dem Sitz des Konzerns mit Gewalt unterbunden. Die Polizei hatte mir starke Schmerzen zugefügt, sie hatte mich mit « Handbeugegriffe » zum Aufstehen zwingen wollen, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ich aufgrund einer Gehbehinderung das nicht konnte. (damals nutzte ich Unterarmgehstützen)
Sowohl der Gewahrsam, als auch die Zwangsanwendung und die Behandlung waren (teils) rechtswidrig.

Az14a T  4/25 LG Essen #polizeiproblem
Auf die Beschwerde vom 07.04.2025 gegen den Beschluss des Amtsge-
richts Essen vom 27.02.2025 wird festgestellt, dass
die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin am 27.04.2017,
die Anwendung des Handbeugegriffes, um die Beschwerdeführerin
zum Aufstehen zu bewegen,
die Androhung des Handbeugegriffs, um sie zum Mitlaufen zum Funk-
streifenwagen zu bewegen,
die Unterbindung der Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsanwalt,
die Wegnahme der Handbandagen und
die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung
rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Beschwerdegegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.


Ich hatte zuvor vorm Amtsgericht die Klage verloren, ein sehr ableistischer Beschluss , gegen den ich nun immerhin vor dem Landgericht überwiegend erfolgreich war. Hier Auszug vom ableitischen AG Beschluss zu Handbeugegriffen.

Wenn die Antragstellerin hierzu vortragt, sie habe Schmerzen in den Handgelenken erlitten, weil die Beamten vor Ort noch Handbeugegriffe und Handschellen verwandten und sie am Rucksack gezogen wurde, so asst dieser Vorwurf unberiicksichtigt, dass sie der Aufforderung der Beamten zum Aufstehen etc. nicht Folge geleistet hat, so dass die Ingewahrsamnahme notwendig war. lhre aktive Gegenwehr hat die MaRnahmen der Fixierung verursacht. Az. 71 XIV 70/21 AG Essen
Auszug aus dem besonders ableitischen Beschluss von Richterin am Amtsgericht (Essen) Proske, wogegen ich Beschwerde einlegte. Frei nach dem Motto: Voll fein eine Person zu quälen damit sie aufsteht, selbst wenn bekannt ist, dass sie es wegen einer Gehbehinderung nicht kann. Selber schuld, würde nicht passieren, wenn du nicht demonstrieren würdest.

Landgericht dazu:

3. Durchführung der Ingewahrsamnahme 3.1. Anwendung des Handbeugegriffes Die Anwendung des Handbeugegriffes war rechtswidrig. Er stellt sich gemäß $S 57, 58 Abs. 1, 2 PolG NRW als Anwendung unmittelbaren Zwangs auf eine Person durch körperliche Gewalt dar. Die Kammer geht nach dem Vortrag der Beteiligten davon aus, dass die Polizeibeam- ten den Handbeugegriff tatsächlich angewendet haben. Die Beschwerdegegnerin ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit nicht ausreichend entgegengetre- ten. Sie hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - welches hier Aktenbestand- teil geworden ist- lediglich pauschal darauf berufen, dass es dazu im gesamten Ver- waltungsvorgang keine Anhaltspunkte gäbe. Die Maßnahme war hier nicht verhältnismäßig. Die am Boden sitzende Beschwerde- führerin hat die Polizei beamten bereits vor der ersten Anwendung des Handbeugegrif- fes auf ihre Schwerbehinderung hingewiesen und trug Bandagen. Selbst wenn die Po- lizeibeamten diesen Hinweis aufgrund der vorangegangenen Kletteraktion nicht für glaubhaft hielten, hätten sie zunächst versuchen müssen, die Beschwerdeführerin hochzuheben und auf die Füße zu stellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gemengelage insgesamt unruhig und tumultartig gewesen ist.
Auszug aus dem Beschluss vom Landgericht zu der Anwendung von Schmerzgriffen. Der AG Beschluss ist aufgehoben.

Ich habe in den wesentlichen Punkten vor dem Landgericht zwar rechts bekommen, aber es gibt einige sehr absurde Dinge im Beschluss, zb dass es zwar rechtswidrig war, dass die Polizei mir meine Gelenkschoner weg nahm im Gewahrsam. Dass sie mir die Unterarmgehstützen weg nahm und somit die Bewegungsfreiheit in der Zelle enorm einschränkte, dagegen rechtsmäßig. Ich hätte sie ja als Waffe gegen Polizisten einsetzen können, wenn sie die Tür öffnen. Und die Fesselung vor Ort bei der Festnahme war ok zu Eingesicherung…

3.10. Wegnahme der Gehstützen, § 37 Abs. 3 S. 3 PolG NRW

Unter Berücksichtigung der oben genannten Mafßstäbe war die Wegnahme der Gehstützen gerechtfertigt. Die Kammer übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung auf die Gehstützen angewiesen war. Unter Berücksichtigung der Sicherheit der Vollzugsbeamten war die Wegnahme jedoch gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hätte sie potentiell als Wurf- und/oder Schlaginstrumente verwenden können. Az: 14a T 4/25 LG Essen
Wegnahme von Hilfsmittel und Einschränkung der Bewegungsfreiheit in ordnung in der ableitischen Welt von Gerichten

Oder das nicht zur Toilette lassen, irgnorieren von Notruf und urinieren müssen in der Zelle. Rechtsmäßig weil ich nicht vorgetragen habe, ein Problem mit der Blase zu haben. Wirklich absurd. Aber egal, ich habe das wesentliche gewonnen und die Polizei trägt die kompletten Kosten des Verfahrens. Das war die letzte Instanz.

Meine Schmerzensgeldklage, die fristgerecht eingereicht habe und bis zu der Entscheidung in Gewahrsamfrage ruhte, kann nun weiter gehen.
Mühsam ernähht sich das Eichhörnchen.
Ich kann meine Liste PMPK ( politisch motivierte Polizei-Kriminalität) um einen Fall erweiteren.
Um zwei sogar. Anfang Oktober habe ich vor dem Verwaltungsgericht Greifswald eine weitere Klage gewonnen ( gegen die dauer Beschlagnahme von Kletterausrüstung nach einer Aktion gegen LNG an der Rügenbrücke)

Klettern ist versammlungsimmanent. Von der Kunst- und Versammlungsfreiheit gedeckt

Ein privates Recht in diesem Sinne ist auch das Eigentum der RWE AG, welches durch
die Maßnahmen der Beschwerdeführerin und die der weiteren Versammlungsteilneh-
mer gestört wurde. Die Besitzstörung ist jedoch eine Beeinträchtigung, die die RWE
AG zu dulden hatte.
Die von der Beschwerdeführerin und den weiteren Teilnehmern geplante Aktion, zum
Zwecke des Protestes an den Säulen des Vordaches des RWE-Gebäudes hochzu-
klettern und zwischen diesen ein Banner zu spannen, kann unter den Versammlungs-
begriff subsumiert werden. Denn der versammlungsrechtliche Schutz ist nicht auf Ver-
anstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst
vielfältige Formen des gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucks-
formen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011, juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Urt. v.
02.12.2021, juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006- juris Rn. 29;
VG Gelsenkirchen BeckRS 2022, 56024, Rn. 26). Dass sich der großflächig über-
dachte und durch mehrere Säulen gestaltete Platz vor dem Eingangsbereich im Pri-
vateigentum befindet, steht dem Versammlungscharakter nicht entgegen. Selbst wenn
das Gelände nicht zum öffentlichen Straßenraum im straßenrechtlichen Sinne gehören
solte, ist dieser Bereich jedoch ein Ort, an dem in ähnlicher Weise ein allgemeiner
öffentlicher Verkehr eröffnet und ein Ort der allgemeinen Kommunikation geschaffen
wurde. Der Vorplatz kann grundsätzlich ungehindert von jedermann betreten werden.
Das Landgericht zur Versammlungsfreiheit in seinem Beschluss. Die Polizei hatte die Festnahme unter dem Vorwand des Hausfriedenbruchs (Straftaten verhindern) angeordnet.

Titelbild: T. Christensen, Textzusatz von mir

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