Am 25. Juli 2012 startete vor dem Lüneburger Landgericht ein Berufungsprozess gegen die Polit-Aktivistin Cécile Lecomte. Hintergrund ist eine Demonstration im Sommer 2008 am Atommüllzwischenlager Gorleben. Der Aktivistin wird Hausfriedensbruch vorgeworfen, weil sie im Laufe der Protestaktion durch den äußeren Zaun der Anlage durchschlüpfte. Gegen das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 20 Tagessätzen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagte Berufung eingelegt.
Die heutige Verhandlung wurde nach einer knappen halben Stunde auf den 7. August vertagt. Zwischen den Verhandlungstagen will das Gericht über zwei heute gestellten Anträgen der Angeklagten.
Mit ihren Anträgen wehrt sich Cécile gegen die Einschränkung der Gerichtsöffentlichkeit sowie ihrer Verteidigungsmöglichkeiten.
Die Richterin verfügte Eingangskontrollen „wie in einem Terroristenprozess oder im Sicherheitstrakt eines Flughafens“.
„Die angeordneten Kontrollen zeigen eine gewisse Voreingenommenheit der Vorsitzenden gegenüber der Angeklagten, die sie scheinbar grundsätzlich als Störerin einstuft und durch solche Sicherheitsmaßnahmen kriminalisieren will. Die Angeklagte und die Gerichtsöffentlichkeit werden pauschal als „Störer“ betrachtet“ schreibt Cécile in ihrem Antrag auf Aufhebung der Kontrollen. Sie sieht in den Kontrollen das Gebot der Gerichtsöffentlichkeit gefährdet. Eine Zuschauerin musste bei der Kontrolle beispielsweise ihrem Baby die Hose kurz herunter ziehen – sonst hätte sie der Verhandlung nicht beiwohnen dürfen.
Ihren ehrenamtlichen Wahlverteidiger hatte das Gericht zuvor abgelehnt. Nach Paragraf 138II der Strafprozessordnung, können rechtskundige Personen als VerteidigerInnen zugelassen werden.
„mir geht es um die Verteidigung meiner Rechte! Und darum aufzuzeigen, dass hier die Möglichkeiten der Verteidigung vom Geldbeutel abhängig gemacht werden. Und das soll ein faires Verfahren sein???“ Führt Cécile Lecomte in ihrem Antrag aus.
Fortsetzung folgt am 7. August. Als weitere Verhandlungstermine sind der 23. August, der 11. und der 27. September bestimmt worden.
Az: 29 Ns/5103 Js307002/08 (41/11)