Der Prozess um eine Kletteraktion bei der Energiewende-Demo 2013 in Berlin wurde am vergangenen Dienstag nach zweieinhalb Stunden vertagt, weil zwei Polizeizeugen nicht erschienen waren.
Es wird am 21.4 ab 13:45 Uhr weiter verhandelt (Saal 1002 Amtsgericht Tiergarten Kirchstrasse 6)
Die Verhandlungsführung vom vorsitzenden Richter Prugel sorgte am Dienstag für Unmut sowohl auf der Anklagebank als auch im Publikum. Es schien eine ungeschriebene Regel zu geben, die die Strafprozessordnung nicht vorsieht: die Verteidigung durfte keine Anträge die länger als eine halbe Seite lang waren vortragen.
Zu beginn der Verhandlung wurde ich gefragt, wer neben mir sitze. Ich erklärte, es sei meine Verteidigerin und ich könne selbstverständlich dem Gericht erläutern, weshalb sie in der Lage sei, mich zu verteidigen, obwohl sie keine Rechtsanwältin sei, das das geht, ergebe sich aus dem § 138 II StPO. Der schlecht gelaunte Vertreter Staatsanwaltschaft glänzte mit seiner Unkenntnis der Strafprozessordnung und erklärte, dass nur Volljuristen verteidigen dürften. Ich bot an, meinen begründeten Antrag vorzulesen, der sowohl erläutert weshalb nicht-Volljuristin wohl verteidigen dürfen und weshalb meine Wahlverteidigerin dies auch könne, sie habe ja bereits Erfahrung als Verteidigerin vor diversen Amts- und Landgerichte. In fing an vorzulesen und wurde alsbald unterbrochen. Wirklich wissen, wer neben mir saß, wollte der Richter doch nicht. Meine Verteidigerin wurde zugelassen.
Bei den weiteren Anträgen lief es ähnlich. Ich durfte weder meine Einlassung zu den Umständen der Handlung, noch Rügen vortragen. Länger als eine halbe Seite durfte ich nicht vorlesen. Das Wort wurde mir dann entzogen. Meine Stellungnahme zum vorgeführten Polizeivideo aus den Akten durfte ich auch nicht bis zum Ende einbringen. Diese seltsame Verhandlungsleitung führte dazu, dass der Streit über das Verlesen von Anträgen und Rügen länger andauerte, als die Zeit die deren Verlesung in Anspruch genommen hätte.
Die Befragung des einzig erschienen Polizeizeugen gestaltete sich etwas entspannter.
« Ich wusste ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht dass ich geschädigter einer Körperverletzung bin » Erklärte er zum Einsatz (Sein Vorgesetzter hat für ihn Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt)
Der Polizeibeamte hatte ein sehr merkwürdiges Erinnerungsvermögen. Er wollte die „zeugenschaftliche Äußerung“, die er über den Einsatz gegen die Angeklagte geschrieben hat, vor der Verhandlung nicht nochmal gelesen haben, um seine Erinnerungen aufzufrischen. Seine Aussage baute aber « zufällig“ auf die gleiche Struktur. Der Zeuge wollte noch wissen, dass die Angeklagte gespuckt habe (wohin wusste er nicht). Er wollte aber nicht mehr wissen, wie die Kollegen aus der gleichen Einheit heißen und wer an dem Tag der Einsatzleiter war, wer den Einsatz gegen die Kletterin befohlen hat. Als die Namen von KollegInnen durch die Verteidigung genannt wurden, empörte er sich darüber, dass diese in der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung genannt werden. Tja… wie soll denn sonst Beweis erhoben werden? Er hat offensichtlich nicht verstanden, welche Rolle die Öffentlichkeit in einer Hauptverhandlung spielt… Nach diesem Vorfall lag auf der Anklagebank die Vermutung nahe, dass der Zeuge sich nicht nur einfach nicht erinnere, sondern dass er bewusst Informationen vorenthalte indem er behaupte, sich nicht zu erinnern.
Der Zeuge erklärte, er habe seine aktenkundige „zeugenschaftliche Äußerung“ alleine geschrieben. Als die Verteidigung ihm vorhielt, dass mehrere Kollegen in ihrer zeugenschaftlichen Äußerung genau die selben Sätze verwendet haben, behauptete er, dies sei Zufall.
Die Beamten haben also alle zufällig genau diesen Satz geschrieben um ihren Einsatz zu rechtfertigen (soll die Rechtsgrundlage für den Einsatz gewesen sein…): „Auf Grund der Witterungsverhältnisse und der laienhaften Kletterausrüstung…“
Ich mag mich dem Eindruck nicht zu erwehren, dass dies der Wahrheit nicht entspricht.
Zu den Witterungsverhältnissen gab es bei der Vernehmung des Zeugens sogar eine Steigerung, mit der Aussage, es habe an dem Tag geregnet. Selbst als der Richter dem Zeugen den Vorhalt machte, dass es an dem Tag laut deutschem Wetterdienst keinen Regen gegeben habe, blieb er dabei.
Ach und die Laienhafte Kletterausrüstung…. das begründete der Zeuge, der nach eigenem Bekunden vom Klettern keine Ahnung hatte damit, dass die KletterInnen Ihre Sicherung an dem Mast geschoben haben. Ach ja… tapen ist « laienhaft » und eine Kletterlehrerin und ehemalige Frankreichmeisterin im Sportklettern klettert laienhaft… Der Zeuge ist vielleicht Polizist geworden, obwohl er eigentlich gerne Kabarattist gewesen wäre.
Die Beamten haben ein großes Herz, das war alles zu meinem Schutz (also auch die Verletzung die sie mir zufügten), ich könnte ja absturtzen! Hätte könnte…. Fahrradkette, Nach dieser Logik müsste die Polizei jedes mal Eingreifen, dass Mensch « gefährliche » Dinge tut… und was gefährlich ist, definiert die Polizei selbst. na toll. Werde ich jetzt festgenommen, wenn ich eine Straße überqueren will? Ich könnte da überfahren werden…
Die Rechtsgrundlage für die Diensthandlung der Polizeibeamten blieb unklar. Der Zeuge eierte zwischen Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz und einem angeblichen Hausfriedensbruch. „Ist da irgendwie eine Wohnung oder so auf diesen Mast?“ fragte der Richter. Der Zeuge schien den Sinn der Frage nicht so wirklich zu verstehen, er schien auch nicht so wirklich klar zu haben, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs auf einem öffentlichen Platz wo gerade eine angemeldete Demonstration statt findet, rechtlich nicht ansatzweise haltbar ist.
Der Richter schien in diesem Punkt mit der Verteidigung einer Meinung zu sein: die Diensthandlung der Polizei war nicht rechtmäßig.
Die logische Folge wäre ein Freispruch: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist nicht strafbar, wenn die Amtshandlung rechtswidrig ist. Bei dem Vorwurf der Körperverletzung (die hier darin bestehen soll, dass ich auf die Hand eines Beamten der an meinem Gurt zerrte, gedruckt haben soll, dass soll weh getan haben) muss dann die Notwehrfrage nach §32 StGB geprüft werden. Hier müsste auch ein Freispruch kommen.
Die Verhandlung wurde vertagt, weil Richter Prugel weitere Zeugen zum Vorwurf der Beleidigung vernehmen will. Als die Verteidigung erklärte, darüber hinaus Beweisanträge stellen zu wollen, ordnete er das schriftliche Verfahren nach § 257a StPO an. Rügen und Anträge müssen bis zum nächsten Verhandlungstag schriftlich eingereicht werden. Diese Verfahrensweise ist bedenklich, denn sie widerspricht mehrere rechtliche Grundsätze: Unmittelbarkeitsgrundsatz, Mündlichkeitsgrundsatz, Öffentlichkeitsgrundsatz. Ich werde (bis ende kommender Woche) aus diesem Grund meine Anträge und Rügen hier veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Zugang dazu erhält!
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist normalerweise für großen Prozessen mit umfangreicher Beweisaufnahme vorgesehen. Nicht für Strafbefehlsverfahren nach gerade 2 Stunden Verhandlungszeit.
Hintergrund:
Unter dem Motto „Sonne und Wind statt Fracking, Kohle und Atom – Energiewende retten“ hatten damals rund 16.000 Menschen demonstriert – darunter KletteraktivistInnen. Sie wollten auf der Demo ihre Meinung gegen Kohlekraft mit Transparenten an einer großen Säule vor dem Berliner Hauptbahnhof kundtun. Ein Kletterer konnte hoch kommen, bevor die Polizei gegen eine Kletterin, die sich noch in Reichweite befand, einschritt.
Ein Beamter zog sogar mitten in der unübersichtlichen Menschenmenge ein scharfes Messer. Zahlreiche DemonstrantInnen unterstützten die Kletterin und wiesen die Polizei auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns hin. Die Polizei zog schließlich ohne Angaben von Gründen ab.
Die Kletterin erlitt durch das Einschreiten der Polizei diverse Prellungen und eine Kreislaufstörung, ihren Weg nach oben setzte sie dennoch nach einer Pause mit Hilfe eines anderen, sich bereits oben befindlichen Kletteraktivisten fort. Die beiden konnten schließlich zur Freude von DemonstrationsteilnehmerInnen und FotografInnen ihre Banner gegen Kohlekraft in luftiger Höhe zeigen.
Vor Gericht steht nicht die gewaltsam einschreitende Polizei, sondern die Kletteraktivistin. Sie hat einen Strafbefehl wegen Körperverletzung, Widerstand und Beleidigung in Höhe von 90 Tagessätzen erhalten und dagegen Einspruch erhoben.
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