Das Ordnungsamt und die Versammlungsfreiheit…

Antiatom-Infotour in Heide

Robin Wood AktivistInnen setzten ihre Anti-Atom-Infotour in Schleswig Holstein heute fort. Mit einer Kletteraktion am Markt in Heide machten sie auf die Anti-Atom-Demonstration am 21. April zum Tschernobyl Jahrestag in Brokdorf aufmerksam. Die Stadt Heide müsste im Falle eines atomaren Unfalls in Brockdorf evakuiert und zur Sperrzone erklärt werden – vielen MarktbesucherInnen war es nicht bewusst. Es wurden außerdem Flugblätter einer örtlichen Antiatom-Initiative zu einer Veranstaltung am 20. April 2013 um 18 Uhr in Meldof (in „Traumausstatter“, Süderstr. 9)  über die „schleichende Katastrophe am Beispiel Asse“ verteilt. Die AktivistInnen von Robin Wood wollten in ihrer eigener Art und Weise die örtliche Antiatom-Initiative unterstützen und Kontakte knüpfen, es ist ihnen gelungen!
Statt sich Gedanken über die Gefährdung durch das AKW Brockdorf, zu machen, bevorzugte es der örtliche Chef der Versammlungsbehörde (Ordnungsamt) den DemonstrantInnen das Verteilen von Flugblättern und das Erklimmen von Bäumen zum Zweck der Meinungsäußerung zu untersagen.

Antiatom-Infotour in Heide

Robin Wood AktivistInnen setzten ihre Anti-Atom-Infotour in Schleswig Holstein heute fort. Mit einer Kletteraktion am Markt in Heide machten sie auf die Anti-Atom-Demonstration am 21. April zum Tschernobyl Jahrestag in Brokdorf aufmerksam. Die Stadt Heide müsste im Falle eines atomaren Unfalls in Brockdorf evakuiert und zur Sperrzone erklärt werden – vielen MarktbesucherInnen war es nicht bewusst. Es wurden außerdem Flugblätter einer örtlichen Antiatom-Initiative zu einer Veranstaltung am 20. April 2013 um 18 Uhr in Meldof (in „Traumausstatter“, Süderstr. 9)  über die „schleichende Katastrophe am Beispiel Asse“ verteilt. Die AktivistInnen von Robin Wood wollten in ihrer eigener Art und Weise die örtliche Antiatom-Initiative unterstützen und Kontakte knüpfen, es ist ihnen gelungen!
Statt sich Gedanken über die Gefährdung durch das AKW Brockdorf, zu machen, bevorzugte es der örtliche Chef der Versammlungsbehörde (Ordnungsamt) den DemonstrantInnen das Verteilen von Flugblättern und das Erklimmen von Bäumen zum Zweck der Meinungsäußerung zu untersagen.

Heide
Protest in Heide

« Die Bäume gehören der Stadt, Sie haben keine Sondergenehmigung.“ Dass die Ausübung von Grundrechten wie das Recht sich friedlich zu versammeln oder seine Meinung frei zu äußern nicht einfach so ins Blaue hinein von einer « Sondergenehmigung » abhängig gemacht werden dürfen, schien ihm nicht zu interessieren. Er rief die Polizei zur Hilfe. Diese forderte zunächst die KletterInnen dazu auf, herunter zu kommen. Doch als sie nach einer Rechtsgrundlage gefragt wurden, wussten sie nicht weiter. . Ausgerechnet das « Brockdorf-Urteil » vom Bundesverfassungsgericht war weder dem Chef der Versammlungsbehörde noch den PolizistInnen bekannt.  Die Polizei zog sich zurück, mit der Aussage, man sei sich nicht so sicher was Recht sei oder nicht, man wolle sich auf der Dienststelle erkundigen und wieder kommen. Die Polizei kam bis zur Beendigung der Protestveranstaltung zwei Stunden später nicht wieder. Der Leiter vom Ordnungsamt filmte die DemonstrantInnen, sprach sie aber nicht mehr an.

Heide
« Kommen Sie darunter » Spezialisten

Weil Menschen, die ihre Grundrechte wahrnehmen wollen häufiger  VertreterInnen der Versammlungsbehörde oder PolizistInnen begegnen, die eine unerwünschte Meinungskundgabe gerne unterbinden wollen, werden hier als Gedächtnis- und Argumentationsstütze (und Jura-Nachhilfe für die möglicherweise mitlesende Polizei) einige Grundsätze  erläutert.

Die Brokdorf- Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1985 -1 BvR 233, 341/81- (BVerfGE 69, 315 ff und juris) bestätigte, dass  BürgerInnen im Rahmen der gemeinschaftlichen Meinungsgrundgabe (Artikel 5 und 8 GG) unter Berücksichtigung finanzkräftiger und meinungsmachender Kräfte auf staatlicher und ggf. privater Seite das Recht haben,  im buchstäblichen Sinne einen „ Standort“ an Ort und Stelle einzunehmen.

„Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung ….. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht.“ (RN 61 Brockdorf-Entscheidung)

Art. 8 GG gewährleistet den Grundrechtsträgern ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltung. BVerfGE 69, 315 (343 ff.). Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen, gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen, am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011- 1 BvR 699/06, Rn. 64.).

„Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter
welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den
Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können.“

Über die Pflicht der Anmeldung. Auch eine unangemeldete Versammlung steht unter dem Schutz von Art. 8 GG. Eine Auflösung kommt nur bei Gefährdung anderer Rechtsgüter (Beispiel: Gewalttätigkeit nicht nur von einzelnen Beteiligten) in Betracht. Hier aus dem « Brockdorf-Urteil »

Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß
a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt,
b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen.
Präzisierend legte das BVerfG 1. Senat 3. Kammer am 6.4.1990 (Az: 1 BvR 958/88) fest:
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische Gemeinwesen kommt ein Verbot oder die Auflösung einer Versammlung gern § 15 VersammIG nur in Betracht, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, daß sie zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter bzw Gemeinschaftsgüter notwendig sind und daß sie nur – aufgrund konkreter Gefahrenprognose – bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind.

Noch klarer legte das Urteil des BVerfG, 1 BvQ 32/03 vom 5.9.2003 fest:

Ein Versammlungsverbot scheidet aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht aus, kommt allerdings ein Verbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutze elementarer Rechtsgüter angemessen ist. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl.BVerfGE 69, 315 <352 f.> ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 <1410>; NJW 2001, S. 2069 <2071>; stRspr). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG.“

 Ein „kommen Sie darunter“ ist keine Versammlungsauflösung. Das ist viel mehr der Ausdruck einer überforderten Polizei, die mit einer Kletter-Demonstration nicht umzugehen weiß…

Auflösung ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfGK 4, 154 <159>; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 8 N 129.02 -, NVwZ-RR 2003, S. 896 <897>). Dieses Erfordernis soll den Beteiligten Klarheit darüber verschaffen, dass nunmehr der Grundrechtsschutz entfällt. Die Gerichte haben vorliegend nicht festgestellt, dass eine derartige Auflösungsverfügung erlassen worden ist. Auch wenn eine Auflösung nicht formgebunden ist, muss sie doch eigenständig erfolgen und eindeutig sein; sie ist insofern eine förmliche Voraussetzung der Rechtmäßigkeit darauf aufbauender Handlung, wie hier einer Entfernung des Versammlungsleiters aus der Versammlung.
Der Schutz des Grundrechts besteht unabhängig davon, ob di
e Versammlung anmeldepflichtig und angemeldet war
(vgl. BVerfGK 4, 154 <158>) 

Die Entfernung von Personen aus Versammlungen durch Staatsorgane ist rechtswidrig, wenn dabei die notwendigen Vorschriften und Regeln zum Ausschluss der Person aus der Versammlung bzw. zur Auflösung der Versammlung nicht eingehalten werden.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich nach dem Versammlungsgesetz. Dieses Gesetz geht in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. BVerfGK 4, 154 <158>). Daraus ergeben sich besondere Anforderungen für einen polizeilichen Zugriff auf Versammlungsteilnehmer. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt wird, scheidet aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen aus (vgl. BVerfGK 4, 154 <158, 160>). Für Beschränkungen der Versammlungsteilnahme stehen der Polizei lediglich die abschließend versammlungsgesetzlich geregelten teilnehmerbezogenen Maßnahmen zu Gebote, für die im Interesse des wirksamen Grundrechtsschutzes strengere Anforderungen bestehen als für polizeirechtliches Einschreiten allgemein. Diesen Anforderungen genügten die polizeilichen Maßnahmen nicht. (BVerfG, 1 BvR 1090/06 vom 30.4.2007, Absatz 43)

Auch mangelndes Wissen über de versammlungsrechtlichen Regeln seitens der BeamtInnen kann nach BVerfG, 1 BvR 1090/06 vom 30.4.2007, Absatz 49 nicht als Entschuldigung angeführt werden:

Die Kenntnis der Maßgeblichkeit versammlungsrechtlicher Regeln unter Einschluss der besonderen Voraussetzungen von Maßnahmen, die eine Versammlungsteilnahme unmöglich machen, kann von einem verständigen Amtsträger erwartet werden.

Polizei und Ordnungsamt benötigen Jura-Nachhilfe!

Heide