Am 25.2.2014 wurde in einer Hauptverhandlung gegen zwei AtomkraftgenrInnen vor dem Amtsgericht Fulda bekannt, dass der Staatsschutz (ZK10 PP Osthessen, Fulda) sich für Lesungen und Gerichtsverhandlung mit dem Eichhörnchen interessiert.
Was wir schon immer ahnten war aktenkundig, das Schriftstück wurde in der Hauptverhandlung vollständig verlesen, Anlass dafür war ein Antrag der Verteidigung auf Verweisung von zivilen Polizeikräften aus dem Verhandlungssaal. Das nun öffentlich gemachte Schreiben des Staatsschutz nehme ich nun zum Anlass, gegen die Überwachungsmaßnahmen sowie die Hetze der Beamten gegen mich vorzugehen. Ich habe an heutigen Tag eine Beschwerde gegen die Maßnahmen eingereicht. Ach und für die mitlesenden Staatsschnüffler: sollte euch die Aufklärung nicht gelungen sein, vielleicht ging es ja zu schnell: die Lesung wurde gefilmt und ist nun online
In meinem Beschwerdeschreiben beantrage ich die Ofenlegung von über mich anlässlich der Observationsmaßnahmen gespeicherte Daten und die Feststellung, dass das Treiben des Staatsschutzes rechtswidrig ist. Auf die Antwort kann man gespannt sein!
Unter der Überschrift „Der Staatsschutz ließt mit“ wird auf nirgendwo.info ebenfalls darüber berichtet.
Der Vorfall ist lediglich die Spitze des Eisbergs. Wie schlampig und einseitig ermittelt wurde, trugen die Angeklagten in der Hauptverhandlung am 25.2. in ihren mehrseitigen Rügen vor. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sahen nicht gut aus. Der Prozess platzte schließlich daran. Der Richter hatte sämtliche Anträge einfach nicht beschieden und auch nicht dafür gesorgt, dass die VerteidigerInnen die gesamte inzwischen ca. 600 Seiten umfangreiche Akte vor der Hauptverhandlung einsehen konnten…
Interessant ist, dass der für unseres Verfahren zuständige Richter Jahn Vorsitzender der Bezirksgruppe des Richterbunds ist. In dieser Funktion macht er sich – wegen finanziellen Kürzungen bei der Justiz – Sorge über die gute Qualität der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Arbeit (!)
Gute Arbeit? Naja unsere Erfahrung zeigt das Gegenteil! Wenn der Richter seine Hausaufgagben machen würde und vor der Hauptverhandlung prüfen wurde, ob alle Anträge der Verteidigung beschieden sind, die Verteidiger Akteneinsicht bekommen haben… wäre die erheblich prozessökonomischer – 7 Zeugen (zum Teil aus Bayern) reisten am Dienstag an… und dürfen beim nächsten Termin wieder antanzen. Und die 600 Seiten für das bisschen Farbe… der Prozess Jahre danach… Wir haben dem Gericht klar und deutlich gesagt, was wir davon halten! Die vorgetragenen Rügen sind hier nachzulesen. Rüge von Cécile (pdf) , Rüge von Christof (pdf)
Ich gebe hier den Inhalt meiner Beschwerde an das Polizeipräsidium Ost-Hessen wider:
Betreff: Überwachung meiner Person durch zivilkräfte der Polizei, gespeicherte Daten über meine Person bei der Polizei Fulda
Hier:
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Polizeibeamten
Rechtsgrundlage der Überwachung
Auskunftsersuchen über in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten
Widerspruch und. Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen
I. Sachverhalt
Ich wurde am 25.2.2014 anlässlich einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Fulda darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Polizei (PP Ost-Hessen ZK10, scheinbar unter Federführung von KHK Borschel) mit großem Eifer Informationen über meine Person sammelt und speichert sowie im Zusammenhang mit meinen politischen Aktivitäten „verdeckte“ Aufklärung betreibt. Ein Schreiben von KHK Borschel (ZK10 Fulda) vom 7.2.2014 an Staatsanwalt Wilke (Fuldaer Staatsanwaltschaft) wurde in der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung durch eine Verteidigerin vollständig verlesen.
Darin sind – offensichtlich durch das ZK10 – gesammelte Informationen zu meiner Person zu finden:
„Im Rahmen der weiteren Aufklärung wurde bekannt, dass im Vorfeld der Verhandlung, am 24.02.2014, um 19:00 Uhr, eine Autorenlesung mit der o.a. Cecile Lecomte, im Cafe Panama, Langenbrückenstraße, 36037 Fulda stattfindet. Frau Lecomte liest dabei Auszüge aus ihrem Buch –Kommen sie da runter–.[sic!]
2. Erkenntnisse
2.1. Cecile Lecomte
Celile [sic!] Stephanie LECOMTE
Ülzener Straße 112
21335 Lüneburg
ist eine bekannte Kletter- und Ökoaktivistin. U.a. machte sie im Zusammenhang mit den Castortransporten mit verschiedenen Kletter- und Abseilaktionen, u.a. — fuldatalsperre — an der Bahnstrecke Fulda – Bebra auf sich aufmerksam.
Kontakte nach Hessen bestehen u.a. zwischen Lecomte und dem bekannten Jörg Bergstedt (Projektwerkstatt Saasen) im Bereich des PP Mittelhessen.“
oder auch
„2.4. Bisherige Gerichtsverfahren
Im Zusammenhang mit bisherigen Gerichtsverfahren wurde bekannt, dass Frau Lecomte ihre Auftritte öffentlichkeitswirksam umsetzt. U.a. kam es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, neben allgemeinen Meinungskundungen [sic!], auch zum Beklettern von Fassaden des Gerichtsgebäudes in Hanau.“
Im genannten Schreiben konnte ich – unter Punkt 5 – weiter in Erfahrung bringen, dass verschiedene meine Person betreffende Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden – eine Rechtsgrundlage wurde dafür nicht genannt:
„ 5.2
weitere Aufklärung / Internetaufklärung durch ZK10
5.3
Aufklärung der Autorenlesung am 24.02.2014 durch ZK10
5.4.
Verdeckte Aufklärung am 25.022014 durch ZK10 vor Beginn der Verhandlung
5.5.
weitere Maßnahmen (Außenschutz im Rahmen der Gerichtsverhandlung) werden durch HEOM-Abt.E veranlasst.“
II. Dienstaufsichtsbeschwerde
Hiermit lege ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sämtliche Beamten des ZK10 und insbesondere gegen KHK Borschel, sowie gegen die bei der Autorenlesung am 24.2.2014 im Café Panama eingesetzten Zivilkräfte undgegen die am 25.2.2014 anlässlich der Gerichtsverhandlung am Amtsgericht Fulda eingesetzten Zivilkräfte (sowohl draußen als auch im Saal), ein.
Begründung
KHK Borschel verbreitet über meine Person falsche Informationen, zum Zweck der Stimmungsmache und der Begründung von rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen. Es soll den Eindruck entstehen, ich sei besonders gefährlich, polizeiliche Maßnahmen gegen mich seien deshalb gerechtfertigt.
Auch erweckt das Schreiben, das sich unter anderem an die Staatsanwaltschaft Fulda richtet, den Eindruck, der Beamte wolle vor der Hauptverhandlung gegen die beiden Angeklagten Stimmung machen und so das Gericht von deren Schuld und von hohen Strafen überzeugen.
Es ist dabei festzustellen, dass KHK Borschel entweder von Dritten falsch informiert wurde, oder einen Hang zur Übertreibung besitzt und Tatsachen nach seinem Gusto erfindet. Möglicherweise leidet er unter Verfolgungswahn – nur so kann ich mir seine Erfindungen und Verleumdungen erklären. Einen Castortransport nach Gorleben hat es am 25./26.11.2013 beispielsweise nachweislich nicht gegeben – das wird aber im Schreiben von Herrn Borschel behauptet. Dies belegt schon wie schlampig gearbeitet und geschnüffelt wird.
Die Aus
führungen von KHK Borschel enthalten Wertungen, die meine Gefährlichkeit darlegen sollen. Es handelt sich dabei aber nicht um Tatsachen, schon gar nicht um geprüften „Erkenntnisse“, sondern und falsche Behauptungen, um Verleumdung und Stimmungsmache gegen meine Person. Es ist beispielsweise im Absatz „Gefährdungserkennisse“ (die Überschrift spricht schon für sich…) die Rede von „Anhängern“ oder auch „Klientel“ – das unterstellt, dass andere sich ihre Meinung nicht selber bilden und danach handeln können. Auch die behauptete „Verkaufsförderung ihren Buches“ [sic!] ist eine interessante durch nichts belegte Unterstellung, die offensichtlich der Stimmungsmache dient. Inwiefern sind bitteschön eine „Autorenlesung“ und der vermutete Verkauf eines Buches gefährlich (sie befinden sich im Punkt „Gefährdungserkennisse“ )?Meine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich ebenfalls gegen die „Aufklärung der Autorenlesung“. Ich rüge, dass die eingesetzten Beamten sich dem Veranstalter nicht zu erkennen gaben. Der Veranstalter bestätigte mir, dass dies nicht geschah und zeigte sich empört, als in der Hauptverhandlung am 25.2. eine Verteidigerin die Überwachung der Autorenlesung öffentlich machte. §12 VersammlG wonach Polizeibeamte, die in eine öffentliche Versammlung entsandt werden sich dem Leiter / der Leiterin zu erkennen zu geben haben, gilt sowohl für Versammlungen unter freiem Himmel als auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen. Auf die Schnüffelei wurde ich erst über das in diesem Schreiben zitierte Dokument informiert – auch wenn ich schon oft genug die Erfahrung gemacht habe, dass die Polizei sich an ihre eigenen Gesetze (Polizeigesetz!) nicht hält und gerne Menschen überwacht. Wenn die entsandten Beamten bei der Lesung zugehört haben, werden sie wissen worauf ich hier Bezug nehme! Ich frage aber: Was ist an einer „Autorenlesung“ gefährlich? Weshalb ist denn eine „Aufklärung“ , also ein Besuch der Lesung auf Kosten des Steuerzahlers notwendig? Können die Beamten nicht selbst lesen? Muss das alles ihnen vorgelesen werden? Welche Erkenntinisse haben Sie sich versprochen? Das Buch ist in jede Buchhandlung erhältlich, wenn es für den Staatsschutz so spannend ist…
Meine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich ebenfalls gegen die „verdeckte Aufklärung“ durch ZK10 am 25.2.2014. Ich rüge, dass die eingesetzten Beamten sich der Leiterin der angemeldeten Versammlung nicht zu erkennen gaben. Die Anmelderin bestätigte mir, dass sie über die „verdeckte“ Aufklärung nicht informiert wurde. Hier liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 12 VersammlG vor – ich verweise auf das Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen, Aktenzeichen: 1 A 98/ 12. Das Urteil bezieht sich auf das Versammlungsgesetz für Niedersachsen, es ist aber auf §12 VersammlG übertragbar.
III. Rechtsgrundlage der Überwachungsmaßnahme und Auskunftsersuchen
Ich beantrage die Mitteilung der Rechtsgrundlage für sämtliche Überwachungsmaßnahmen – insbesondere den Einsatz von Zivilbeamten bei der Autorenlesung am 24.2.2014 und anlässlich der Gerichtsverhandlung am 25.2.2014 (Überwachung der Demonstration vor dem Gerichtsgebäude aber auch für die Überwachung der Gerichtsverhandlung selbst).
Ich habe als „Überwachte“ Anspruch darauf, die Rechtsgrundlage für diese polizeiliche Maßnahmen zu erfahren.
Eine Weigerung würde dem Bestimmtheitsgebot widersprechen: Das Bestimmtheitsgebot verlangt für Überwachungsmaßnahmen, dass die betroffenen Personen grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist ( BverGE 1 BvR 668/04) . Daher ist eine Rechtsgrundlage für die Maßnahme erforderlich.Ich beantrage außerdem nach §29 HSOG Auskunft über sämtliche zu meiner Person gespeicherte Daten/Informationen, insbesondere Auskunft über Information, die der in diesem Schreiben angeprangerten Überwachungsmaßnahmen gegen meiner Person zu Grunde liegen, über aus diesem Anlass gesammelte und gespeicherte Informationen. Ich beantrage dabei Auskunft über die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen oder die Empfänger von Übermittlungen.
IV Widerspruch und Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachungs-Maßnahmen
Gegen die Überwachungsmaßnahmen lege ich Widerspruch ein und beantrage, dass die Polizeibehörde durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Überwachung u.a. gegen meine Person feststellt.
Diesen Antrag bezieht sich auf die gesamten polizeilichen Überwachungsmaßnahmen sowohl anlässlich der „Autorenlesung“, als auch der Gerichtsverhandlung am 25.2.2014 (vor dem Gebäude aber auch den Einsatz von zivilen Kräften im Gerichtssaal).
Ein Feststellungsinteresse habe ich. Die Überwachungsmaßnahmen waren rechtswidrig und ich bin unmittelbar betroffen. Ohne diese Feststellung besteht Wiederholungsgefahr.
Die Maßnahme verletzt mich in meinen Grundrechten aus Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 ; Art. 3 Abs. 3, Art 5 Abs. 1 S1, und Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz. Außerdem verstößt sie gegen zahlreiche Artikel der europäischen Menschenrechtskonvention.
Inzwischen ist eine Antwort der Polizei gekommen. Hier als PDF zu lesen. Ich habe daraufhin eine Klage beim Verwaltungsgericht Kassel eingereicht.