Amtsgericht Gronau: kritische Öffentlichkeit unerwünscht!

Eichhörnchen-Artikel aus der Zeitschrift GWR von März 2015 (GWR397)

Die Nicht-Prozessbeobachtung

Ich hatte vor, über den Prozess gegen einen Atomkraftgegner in Gronau (NRW) zu berichten. Es kommt aber anderes. Ich berichte heute über eine „Nicht-Prozessbeobachtung“. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen wird im Gesetz eine wichtige Rolle beigemessen. Er folgt aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (faires Verfahren). Er ermöglicht eine gewisse Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlichkeit und gilt als Schutz vor richterlicher Willkür. Eine kritische Öffentlichkeit ist vielen RichterInnen ein Dorn im Auge, sie ist wie Sand im Getriebe der Urteilsfabrik, die gerne im 15 Minutentakt ihre Urteile heraus spuckt. Eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist unter diesen Umständen verlockend. Die Richterin am Amtsgericht Gronau, Schrameyer, verhängte für die Verhandlung am 21. Januar 2015 eine sitzungspolizeiliche Verfügung, die die Öffentlichkeit derart einschränkte, dass sie es sogar PressevertreterInnen unmöglich machte, über die Verhandlung ordentlich zu berichten. Denn selbst das Mitführen von Stift und Papier wurde im Gerichtssaal untersagt.

Eichhörnchen-Artikel aus der Zeitschrift GWR von März 2015 (GWR397)

Die Nicht-Prozessbeobachtung

Ich hatte vor, über den Prozess gegen einen Atomkraftgegner in Gronau (NRW) zu berichten. Es kommt aber anderes. Ich berichte heute über eine „Nicht-Prozessbeobachtung“. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen wird im Gesetz eine wichtige Rolle beigemessen. Er folgt aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (faires Verfahren). Er ermöglicht eine gewisse Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlichkeit und gilt als Schutz vor richterlicher Willkür. Eine kritische Öffentlichkeit ist vielen RichterInnen ein Dorn im Auge, sie ist wie Sand im Getriebe der Urteilsfabrik, die gerne im 15 Minutentakt ihre Urteile heraus spuckt. Eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist unter diesen Umständen verlockend. Die Richterin am Amtsgericht Gronau, Schrameyer, verhängte für die Verhandlung am 21. Januar 2015 eine sitzungspolizeiliche Verfügung, die die Öffentlichkeit derart einschränkte, dass sie es sogar PressevertreterInnen unmöglich machte, über die Verhandlung ordentlich zu berichten. Denn selbst das Mitführen von Stift und Papier wurde im Gerichtssaal untersagt.

Der Versuch einer Zuschauerin und einer Pressevertreterin, mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, scheiterte daran, dass das Gericht sich für nicht zuständig erklärte. Es teilte lapidar mit, man könne vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, wenn man in der Verfügung eine Einschränkung seiner Grundrechte sehe. Dies habe ich nun als Pressevertreterin und GWR-Autorin – ich bin im Besitz eines Presseausweises – getan.

Die Verfügung, die das Amtsgericht erließ, verleitet die Öffentlichkeit dazu zu denken, es gehe im Prozess um ein schweres Verbrechen. Die verfügten Einschränkungen gingen nämlich weit darüber hinaus, was in München im NSU-Terrorprozess verfügt wurde.

Aus der Verfügung:

Zuhörer dürfen den Sitzungssaal nur betreten, nachdem sie sich einer Ausweiskontrolle (…) und einer körperlichen Durchsuchung (…) unterzogen haben und (…) nach Vorlage eines gültigen Personalausweises (Reisepässe, Studentenausweise o.Ä. werden nicht anerkannt) in eine Anwesenheitsliste eingetragen worden sind.

Den Zuhörern, Zeugen sowie dem Angeklagten sind für die Dauer der Sitzung sämtliche mitgeführten Gegenstände mit Ausnahme des Ausweispapiers … gegen Aushändigung einer Marke abzunehmen.

(…) Pressevertreter haben sich den gleichen Sicherheitskontrollen zu unterziehen wie Zuhörer.“

Das Fotografieren außerhalb der Verhandlung wurde sowohl im Saal als auch auf den Zugangswegen (draußen und drinnen) untersagt. Außerdem plante das Gericht gleich die Festnahme des gesamten Publikums:

Zur Durchsetzung der Sitzungspolizei – also unabhängig von weiteren Sicherheitserwägungen – müssen so viele Polizeibeamte in unmittelbarer Bereitschaft gehalten werden, dass erforderlichenfalls der Zuhörertrakt des Sitzungssaales in kürzester Zeit abgeriegelt und sämtliche Zuhörer vorläufig festgenommen werden können.“

Im Falles eines Verstoßes wurde schließlich in der Verfügung mit Hausverbot und einem Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch gedroht.

Zuständig war aber nicht das Oberlandesgericht wie im NSU-Prozess in München, sondern das Amtsgericht. Wenn im ersten Rechtszug ein Amtsgericht zuständig ist, geht es nicht um ein schweres Verbrechen, sondern um ein Vergehen. Vorliegend handelt es sich um ein Strafbefehlsverfahren.

Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist eine Gerichtsverhandlung vor einem Jahr. Der jetzige Angeklagte besuchte die Verhandlung als Zuschauer. Der damals zuständige Richter zeigte, dass er von der Strafprozessordnung wenig hielt und versuchte über Brechen und Biegen der Angeklagten, die wegen einer Aktion gegen die Gronauer Urananreicherungsanlage vor Gericht stand, einen kurzen Prozess zu machen. Das Publikum protestierte lautstark dagegen, der Gerichtssaal wurde geräumt. Das Verfahren gegen die damals angeklagte Atomkraftgegnerin wurde inzwischen auf Grund eines Verfahrenshindernis eingestellt – der Protest der kritischen Öffentlichkeit war begründet! Ein Zuschauer von damals steht aber nun vor Gericht, weil er bei der Räumung des Gerichtssaales Widerstand geleistet haben soll. Die kritische Öffentlichkeit sollte diesmal von vorne herein ausgeschlossen werden, so dass eine sitzungspolizeiliche Verfügung wie im Terroristenprozess erlassen wurde – auch wenn selbst die strengsten Eingangskontrollen den ZuschauerInnen die störende laute Proteststimme nicht nehmen können.

Unsere Klagen vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen die Verfügung wurden ignoriert. Die Kontrollen wurden wie angekündigt durchgezogen, so dass in den ZuschauerInnenreihen nicht mal ein Stift vorhanden war, mit dem man sich Notizen über den Prozess hätte machen können. Nach wenigen Stunden wurde das vor dem Prozess bereits fest stehende Urteil gesprochen: 80 Tagessätze. Die Verteidigung hat Rechtsmittel eingelegt.

Ich bin nicht zum Prozess nach Gronau gereist, die Anfahrt aus Lüneburg nimmt 5 Stunden in Anspruch, ich hätte am Vortag anreisen müssen. Wenn ich nicht weiß, ob ich, einmal angekommen, überhaupt berichten kann, überlege ich mir zweimal ob ich losfahre. Im vorliegenden Fall verabredete ich mich mit dem Angeklagten und einigen ZuschauerInnen telefonisch, um ihre Einschätzung zum Prozess zu erhalten. Meine Verfassungsbeschwerde gegen die Sicherheitsverfügung läuft unter dem Aktenzeichen 1BvR 228/15.

Der Prozess gegen eine Atomkraftgegnerin vor dem Amtsgericht Lingen am 16. Februar 2015 zeigt, dass es auch anders gehen kann. Hintergrund der Verhandlung war eine Blockade der AREVA-Brennelementefabrik Lingen im Sommer 2013. Weder wurde eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen, noch wurden ernsthafte Eingangskontrollen durchgeführt. Die in Gronau ach so gefährlichen ZuschauerInnen waren es in Lingen nicht. ZuschauerInnen mischten sich gelegentlich mit einer kritischen Bemerkung ein, die Verhandlung verlief aber insgesamt ruhig, da das Gericht sich im Großen und Ganzen an die Strafprozessordnung hielt und die Verteidigung zur Sprache kommen konnte. Der vorsitzende Richter Keck hatte es offensichtlich eilig an diesem Rosenmontag Feierabend zu machen, und es zeigte sich schon bei der ersten Zeugenvernehmung, dass der Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht zu halten sein würde: Ein Ausweisquartett im Polizeikessel stellt keinen Missbrauch von Ausweispapieren dar. Die Angeklagte wurde freigesprochen. Der nächste Prozess gegen acht AtomkraftgegnerInnen wegen einer Aktion gegen die Brennelementefabrik Lingen steht nun im September 2015 an.

Eichhörnchen

Weitere Infos

Eine Entsheidung vom Bundesverfassungsgericht in Sache Sitzungspolizei und Presserechte

Prozesse gegen AtomkraftgegnerInnen: http://nirgendwo.info/