Ein Richter mit laienhafter Auffassung

im Saal

Ich war Anfang der Woche in Stuttgart für den Prozess um eine Rathausbesetzung gegen das Milliardengrab S21 und die Lügen der Grünen, die ihr Wahlversprechen von Bürgerbeteiligung und einem offenen Rathaus nie eingehalten haben. Menschen aus dem Widerstand, die sowohl über mein Engagement  gegen S21 als auch über meine Rechtskunde Bescheid wissen, hatten mich darum gebeten, als Verteidigerin am Verfahren mitzuwirken.

Ich stecke gerade in den Vorbereitungen meiner Reise nach Frankreich am kommenden Montag (Intervention in einer Schule ) und meiner anschließenden Lesereise durch Baden-Württemberg und NRW. Ich kam aus diesem Grund nicht dazu, über den Prozess in Stuttgart zu berichten, obwohl interessante Dinge sich dort abspielten.

Aus diesem Grund übernehme ich nun einen von einer Aktivistin verfassten Prozessbericht – eigene Kommentare füge ich hinzu, enige Ereignisse habe ich abweichend vom ursprünglichen Bericht in die richtige Reihenfolge gestellt (fett gekennzeichnet).

im Saal

Ich war Anfang der Woche in Stuttgart für den Prozess um eine Rathausbesetzung gegen das Milliardengrab S21 und die Lügen der Grünen, die ihr Wahlversprechen von Bürgerbeteiligung und einem offenen Rathaus nie eingehalten haben. Menschen aus dem Widerstand, die sowohl über mein Engagement  gegen S21 als auch über meine Rechtskunde Bescheid wissen, hatten mich darum gebeten, als Verteidigerin am Verfahren mitzuwirken.

Ich stecke gerade in den Vorbereitungen meiner Reise nach Frankreich am kommenden Montag (Intervention in einer Schule ) und meiner anschließenden Lesereise durch Baden-Württemberg und NRW. Ich kam aus diesem Grund nicht dazu, über den Prozess in Stuttgart zu berichten, obwohl interessante Dinge sich dort abspielten.

Aus diesem Grund übernehme ich nun einen von einer Aktivistin verfassten Prozessbericht – eigene Kommentare füge ich hinzu, enige Ereignisse habe ich abweichend vom ursprünglichen Bericht in die richtige Reihenfolge gestellt (fett gekennzeichnet).

Bericht

Richter Gauch erklärte gleich am ersten Prozesstag, er habe eine laienhafte Auffassung bezüglich der Strafprozessordnung und bewies eine ebensolche in Bezug auf das Versammlungsrecht. Verhandelt wurde am vergangenen Dienstag am Stuttgarter Amtsgericht gegen zehn Frauen und Männer wegen Hausfriedensbruch, den sie begangen haben sollen, als sie sich vom zehnten auf den elften November 2012 im Stuttgarter Rathaus versammelt hatten, um Oberbürgermeister Kuhn aufzufordern, im Lenkungskreis zu Stuttgart 21 von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen und die im Rosensteinpark angekündigten Baumfällungen zu verhindern sowie ihnen Raum für einen ersten Konvent zur Gründung eines BürgerInnen-Parlaments zu geben.

“Der Politik vertraue ich schon lange nicht mehr; der heutige Tag hat nun auch mein letztes Vertrauen in die Justiz zerstört. Mir war klar, dass vor Gericht nicht immer alles fair abläuft, aber dass es so unfair läuft, wie die Verhandlung gegen uns offenbart hat, hätte ich nicht gedacht”, erklärt Karl Braig, der am Vormittag mit vier weiteren Beschuldigten vor Gericht saß, bevor am Nachmittag gegen fünf weitere Frauen und Männer verhandelt wurde, die vom zehnten auf den elften November 2012 das Rathaus besetzt haben sollen.

Vorm Gericht
Vorm Gericht

In der Verhandlung am Vormittag kam es zu keiner Urteilsverkündung, da die Verhandlung wegen eines Befangenheitsantrags gegen Richter Gauch unterbrochen werden musste.Sie soll am 31.01.2014 um 9:30 Uhr fortgesetzt werden. Bis dahin will das Amtsgericht überprüfen, ob der Befangenheitsantrag zulässig ist. “Man kann juristisch wohl nicht viel gegen Stuttgart 21 erreichen, aber man kann und muss die Willkür der Justiz aufzeigen. Hier wird nicht Recht gesprochen, es wird gegen uns ausgelegt.” Entsprechend haben sich Karl Braig, Bernd-Christoph Kämper, Katherine Ertl und Peter Gruber unterstützt von ihren aus der Anti-Atom- und Anti-Gentechnik-Bewegung bekannten Rechtsbeiständen Cécile Lecomte und Jörg Bergstedt sowie Rechtsanwalt Tronje Döhmer eine Paragraphenschlacht mit dem Richter und der Staatsanwältin geliefert. “Wir haben darauf bestanden, dass sich der Richter an die Strafprozessordnung hält, auch wenn das für ihn offensichtlich nicht so wichtig war”, erklärt Cécile Lecomte.

Wichtig war dem Richter vielmehr ein kurzer Prozess. Gleich zu Beginn stellte er auf Antrag der Staatsanwältin Neumann das Verfahren gegen Daniel Bock ein. Bernd-Christoph Kämper bestellte daraufhin Cécile Lecomte als Rechtsbeistand. Die Staatsanwältin Neumann beantrage die Ablehung des Antrags jedoch mit der Begründung ab, dass damit eine rechtswidrige Mehrfachverteidigung beantragt werde. Cécile Lecomte sei ja bereits als Rechtsbeistand für Daniel Bock zugelassen worden. Richter Gauch stimmte diesem Einwand zu und verstieß damit eindeutig gegen die Strafprozessordnung. “Da die Verhandlung gegen Daniel bereits abgeschlossen war, lag keine Mehrfachverteidigung vor”, sagt Cécile Lecomte.

Nach diesem Verstoß stellte Bernd-Christoph Kämper einen Befangenheitsantrag gegen Richter Gauch. Die anderen Angeklagten und ihre Verteidiger schlossen sich dem Antrag an, Rechtsanwalt Tronje Döhmer kritisierte den vorsitzenden Richter scharf, dieser hatte an ihn als „voller Jurist“ appelliert, den Angeklagten der nicht seinen Mandant war, zu beraten (was nicht zulässig ist!) und der – rechtsfehlerhaften –richterlichen  Auffassung zu folgen.  “Ich lasse nicht zu, dass ich als Leumund für eine unzulässige Ablehnung des Antrags auf Rechtsbeistand missbraucht werde.”

Der Befangenheitsantrag rief die Staatsanwältin Neumann auf den Plan, diese versuchte den Befangenheitsantrag als „Beschwerde“ gegen die Ablehnung der Verteidigerin umzudeuten: Wenn nicht mit der Begründung der Mehrfachverteidigung, so sei Cécile Lecomte aber doch als Rechtsbeistand abzulehnen. Es gäbe Zweifel an ihrer Sachlichkeit, da sie bereits im Zusammenhang mit Stuttgart 21 vorverurteilt sei. (Dies ist längst kein Grund zur Ablehnung, wie ein Beschluss vom Landgericht Fulda, den ich heute zur Kenntnis nehmen konnte, bestätigt! )

Doch das tangierte Richter Gauch gar nicht; er setzte die Verhandlung trotz des Befangenheitsantrags fort. Als er jedoch die erste Zeugin in den Saal rief, unterbrach ihn die Verteidigung und setzte eine Pause für einen weiteren Befangenheitsantrag durch. Die Verhandlung darf trotz eines gestellten Befangenheitsantrages nur bei  „unaufschiebbaren“ Handlungen fortgesetzt werden – zum Beispiel wenn der Verlust eines Beweismittels (etwa ein aus dem Ausland eingereister Zeuge) droht. Nicht aber wenn der Befangenheitsantrag sich auf eine so elementare Frage bezieht, wie das Recht eines Angeklagten auf freie Wahl seines/r Verteidigers/in. Die Verteidigung sah den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Richter Gauch ließ nun eine Pause zu.

“Vielleicht hat er sich in der ja eine Strafprozessordnung gekauft,” scherzt Jörg Bergstedt, der vor der Pause nicht versäumt hatte zu fordern, dass auch die Staatsanwältin von ihrem Amt entlassen wird: “Der Ablauf des Prozesses war grob rechtswidrig. Der Antragsversuch von Herrn Kämper wurde so abgebügelt, dass er nicht einmal richtig gestellt werden konnte. Der Befangenheitsantrag war ausreichend begründet und erforderte einen Gerichtsbeschluss, doch die Verhandlung wurde einfach fortgeführt.”

Tatsächlich entschuldigte sich Richter Gauch nach der Pause und erklärte: “Asche auf mein Haupt für meine laienhafte Auffassung.” Dass ein Richter so Fehler eingesteht, habe er noch nicht erlebt, sagt Jörg Bergstedt. ”Der Richter war so von sich selbst eingenommen, dass ihn die Strafprozessordnung gar nicht interessiert hat. Er hat die Rechte der Angeklagten laienhaft und hölzern beschnitten. Aber damit ist er nicht durchgekommen. Das ist ein Teilerfolg gegen die Willkürjustiz, die auch anderswo normal ist. Tausende Menschen werden so vor Gericht abgemeiert.” Rechtsanwalt Tronje Döhmer kann dem nur zustimmen: “Wir haben es mit einer Strafverfolgung als Mittel der Repression gegen nicht erwünschte politische Meinungsäußerungen zu tun. Das Strafrecht und das Strafprozessrecht sind so angelegt, dass sie der Unterdrückung missliebiger Meinungsäußerungen und Versammlungen dienen.”

Auch die Verhandlung am Nachmittag zeigte, dass missliebige Meinungsäußerungen und Versammlungen nicht erwünscht sind. Und sie führte erneut Richter Gauch und Staatsanwältin Neumann vor, die nun ihre laienhafte Auffassung vom Grundrecht auf Versammlungsrecht präsentierten. Die am Nachmittag in der gleichen Sache Geladenen wurden von Richter Gauch wegen Hausfriedensbruch zu 15 Tagessätzen verurteilt. Dazu erklärte er: ”Strafrechtlich gibt es keinen Zweifel, es handelt sich hier um Hausfriedensbruch.” Das Grundrecht auf Versammlungsrecht sei zu bewerten und zu berücksichtigen. Es habe sich bei der Veranstaltung im Rathaus jedoch weder um eine Versammlung, noch um einen Akt des Zivilen Ungehorsams gehalten.

Davon konnte ihn auch Rechtsanwalt Ullrich Hahn nicht überzeugen, der einen der Angeklagten vertrat und erklärte, dass nach dem Verfassungsschutzurteil Bundesverf
assungsgerichtsurteil
von 1986 kein Hausfriedensbruch vorliege, sondern die Kriterien des Zivilen Ungehorsams erfüllt seien: “Parallelen zu Mutlangen sind hier nicht zu erkennen”, widersprach Richter Gauch. Es gäbe keine vergleichbare Bedrohung.

Auch die Staatsanwältin erklärte, dass die Veranstaltung im Rathaus nicht vom Versammlungsrecht erfasst sei, da sie zu lange gedauert und nicht zur richtigen Zeit stattgefunden habe, weil die Türen des Rathauses abends verschlossen würden. Damit sah sich Rechtsbeistand Holger Isabelle Jänicke vom Rechtsbüro Hamburg genötigt etwas nachzuhelfen: “Das Versammlungsrecht ist in dieser Stadt nicht existent. Die Behörden dieser Stadt – und ich schließe hier die Justiz mit ein – treten das Versammlungsrecht mit Füßen.” Und haben offensichtlich keine Ahnung von ihm: “Das Versammlungsrecht ist nicht auf Zeitpunkte und Zeiträume begrenzt. Über die Ausübung dieses Grundrechts entscheidet nicht der Staat, sondern der Grundrechtsinhaber. Es ist der Grundrechtsinhaber der entscheidet wo, wie, wann und mit wem er sich versammelt.”

Im vorliegenden Fall  sei der Versammlungscharakter klar erkennbar gewesen: mehrere Personen, Banner auf dem Balkon, Presseöffentlichekeit, Pressemitteilung,  eine Stadtverwaltung die einen Nebenraum weit ab von der Öffentlichkeit « anbietet » (um dann doch Strafantrag zu stellen…) um den Protest an unangenehmer für die Presseöffentlichkeit wahrnehmbarer Stelle los zu werden. Die Umstände zeigen, dass es der Stadt mit ihrem Strafantrag gegen die AktivistInnen nicht um den Schutz des Eigentums (eigentlicher Schutzzweck des §123 StGB), sondern um die Verhinderung von unerwünschtem Protest. Das Gericht setzte mit der Veurteilung diese Bestrebungen fort. Dies entspricht jedoch nicht dem Schutzzweck des Hausfriedensbruchparagrafes.

Die Polizei hätte vor Einleitung polizeilicher Maßnahmen die Versammlung als solche formell  auflösen müssen, was aber zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Selbst verbotene Versammlungen sind aufzulösen. Staatsanwaltschaft und Gericht interessieren sich nur für belastende Umstände, die Gesetze und deren Schutzweck deuten sie gerne im Sinne der S21 DurchsetzerInnen (im Baggerprozess war es nicht anders!)

Die Forderung, den Strafantrag für die Rathausnutzung zur Vorbereitung eines Bürgerinnen-Parlaments am 10./11.2012 zurückzuziehen und keine strafrechtlichen Hürden für Bürgerbeteiligung aufzubauen, hatte der
grüne OB Fritz Kuhn abgelehnt, obwohl sich die Stadt Stuttgart mit einem offenen Rathaus rühmt.