HN – Willkür ohne Ende – Nach Ordnungshaft und Urteil, behindert nun der Richter die Begründung von Rechtsmittel

In den Knast für ein Kikiriki titelt diese Woche die Kontext Wochenzeitung, ein gelungener Artikel. Das nehme ich zum Anlass für ein Update zu meinem Verfahren in Heilbronn. Richter Reißer hat das Urteil vom 11. April Ende April zustellen lassen.

Das Urteil liest sich als wären wir nicht bei der gleichen Hauptverhandlung gewesen. Im Urteil sind beispielsweise Entscheidungen über Beweisanträge zu finden, die in der Hauptverhandlung nicht so verkündet wurden. Das ist brisant, weil ausgerechnet die pauschale Ablehnung meiner Beweisanträge nach § 77 OWiG Ausgangspunkt des Streites mit dem Gericht war, der mit der Verhängung von Ordnungshaft schließlich gipfelte. Ich wollte mir nicht gefallen lassen, dass Richter Reißer mir untersagte, dazu nach § 257 der StPO Stellung zu nehmen. Beanstandungen nach § 238 II StPO wollte der Richter auch nicht entgegen nehmen. Befangenheitsanträge auch nicht. Ich bin also für 3 Tage in Haft gekommen, weil ich Anträge stellen wollte, meine Rechte als Betroffene (Angeklagte) wahr nehmen wollte. Einen Wahlverteidiger hatte ich nicht genehmigt bekommen.

In den Knast für ein Kikiriki titelt diese Woche die Kontext Wochenzeitung, ein gelungener Artikel. Das nehme ich zum Anlass für ein Update zu meinem Verfahren in Heilbronn. Richter Reißer hat das Urteil vom 11. April Ende April zustellen lassen.

Das Urteil liest sich als wären wir nicht bei der gleichen Hauptverhandlung gewesen. Im Urteil sind beispielsweise Entscheidungen über Beweisanträge zu finden, die in der Hauptverhandlung nicht so verkündet wurden. Das ist brisant, weil ausgerechnet die pauschale Ablehnung meiner Beweisanträge nach § 77 OWiG Ausgangspunkt des Streites mit dem Gericht war, der mit der Verhängung von Ordnungshaft schließlich gipfelte. Ich wollte mir nicht gefallen lassen, dass Richter Reißer mir untersagte, dazu nach § 257 der StPO Stellung zu nehmen. Beanstandungen nach § 238 II StPO wollte der Richter auch nicht entgegen nehmen. Befangenheitsanträge auch nicht. Ich bin also für 3 Tage in Haft gekommen, weil ich Anträge stellen wollte, meine Rechte als Betroffene (Angeklagte) wahr nehmen wollte. Einen Wahlverteidiger hatte ich nicht genehmigt bekommen.

« Überraschungen » im Urteil

Im Urteil wird darüber hinaus die Aussage einer Zeugin anders wieder gegeben, als sie in der Hauptverhandlung getätigt wurde. Es geht nicht darum, dass die Zeugin gelogen hätte. Nein. Es geht darum, dass ihre Aussage im Urteil plötzlich eine andere ist und das betrifft den Kern des versammlungsrechtlichen Vorwurfes. Im Urteil steht, die Zeugin hätte vor der Auflösung der Versammlung Auflagen an die Versammlungsteilnehmehr*innen erteilt. Das hätte aber bei den Schwimmer*innen kein Gehör gefunden.

Real hat die Zeugin die Frage nach Auflagen verneint. So habe ich mir die Aussage notiert, mehrere Augenzeugen im Publikum ebenfalls. ich habe besonders darauf geachtet, weil ich weiß dass es rechtlich auf diese Frage ankommt.

Lecomte: Wurden der Versammlung, die Sie da vorgefunden haben, Auflagen erteilt? Also ich rede nicht von einer Auflösung, ich rede von einem vorigen Schritt.

Zeugin: Ne, waren keine Auflagen erteilt.

Die Frage ist im Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit der Versammlungsauflösung von großer Bedeutung. Eine Auflösung ist nicht zulässig, wenn mildere Mittel wie das Erteilen von Auflagen nicht in betracht gezogen wurden. Und sich aus einer nicht rechtmäßig aufgelösten Versammlung nicht zu entfernen ist wiederum nicht bußgeldbewährt. Aber Richter Reißer wollte verurteilen….

Das Protokoll der Hauptverhandlung liegt mir noch nicht vor, aber ich muss davon ausgehen dass es dem realen Ablauf der Verhandlung nicht entspricht.

Da im Revisionsprozess keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung statt findet, ist es quasi unmöglich dies anzugreifen und richtig zu stellen… Richter*innen haben die Macht der Wahrheits(er)findung.

Da mir in der Hauptverhandlung kein Verteidiger nach Paragraph 138 2 der Strafprozessordnung genehmigt wurde habe ich einen Rechtsanwalt für mein Rechtsmittel gegen das Urteil beauftragt. Dieser hat bereits vor über 3 Wochen Akteneinsicht beantragt.

willkürlich Verweigerte Akteneinsicht und die Folgen

Richter Reißer weigert sich seit nun mindestens drei Wochen die Akte meinem Anwalt zu schicken. Ohne Protokoll der Hauptverhandlung ist jedoch eine Begründung des Rechtsmittels ausgeschlossen, weil darauf Bezug genommen wird. Und dafür gibt es Fristen, die nicht verlängert werden dürfen. Es wird mir unmöglich gemacht die Frist einzuhalten, wenn die Akte nicht oder kurz vor Ablauf der Frist kommt. Hinzu kommt, dass ich dann auch noch einen Termin beim Anwalt machen muss, um über Rechtsmittel zu reden. Aber wenn ich nicht weiß, wann die Akte kommt (oder nicht), kann ich gar nix machen.

in einem anderen Verfahren um eine Kletteraktion gegen einen Urantransport im Hamburger Hafen vor dem Amtsgericht Hamburg Harburg habe ich mit meinem Laienverteidiger (dort wurde er problemlos genehmigt, in Heilbronn wurde die gleiche Person als « Querulant » abgestempelt und abgelehnt) gerade eben eine Rechtsbeschwerde begründet. Ich sehe Rechtsfehler im Urteil greife es an und wir werden sehen was das OLG Hamburg dazu sagt. Eine Revisionsbegründung (im OWi-Verfahren  heißt es Rechtsbeschwerde)  ist Fleißarbeit, aber das geht gut wenn 1) das Protokoll der Hauptverhandlung der Verteidigung gleich mit dem Urteil zugeschickt wird (das ist so im Gesetz vorgesehen, was Richter Reißer in Heilbronn macht ist einfach nur willkürlich) und 2) das Protokoll auch dem entspricht, was in der Hauptverhandlung gelaufen ist (in Harburg ist am Protokoll nichts zu beanstanden, das wurde ja auch durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt und dann durch die Richterin abgesegnet).

Eine Berichtigung des Protokolls der Heilbronner Verhandlung ist auch nicht möglich solange es mir nicht vorliegt ich gehe davon aus dass viele Vorgänge entgegen von Paragraph 273 der Strafprozessordnung nicht protokolliert wurden beispielsweise Stellungnahmen und Beanstandungen.

Die Protokollberichtigung wird schwierig sein, weil die Rechtsprechung vorsieht, dass dafür ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der das Protokoll geführt hat ,nach seinen Erinnerungen gefragt wird. Richter Reißer hat allerdings ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten verzichtet. Das darf er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Ich hatte es in der Hauptverhandlung gerügt, weil ich geahnt habe, dass er das Protokoll nicht ordentlich führen würde. So geschah es bereits bei der ersten Verhandlung bei diesem Richter vor einem Jahr. Das Ergebnis war, dass ich mich gegen das Urteil nicht wehren konnte, weil meine Anträge nicht protokolliert wurden (Bußgelder habe ich nicht gezahlt, werde ich nicht zahlen, ich werde statt dessen Sand im Getriebe Aktion starten, dazu ende der Woche mehr in diesem Blog). Ich bin der Auffassung, dass ich auch wenn kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle das Protokoll geführt hat, das Recht habe einen Antrag auf Protokollberichtigung zu stellen. Ein Wortprotokoll der Hauptverhandlung und mehrere Zeugenaussagen zum Ablauf der Hauptverhandlung liegen mir vor. Ich bin der Auffassung, dass diese Beweismittel angenommen werden müssen. Der Öffentlichkeit wird schließlich eine Kontrollfunktion zugesprochen (das steht im Gerichtsverfassungsgesetz), ohne die es kein faires Verfahren geben kann.  Das ist eine Schranke gegen Geheimjustiz.

Vermerk von RA Döhmer

Die Frage der Protokollberichtigung stellt sich allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht, da meinem Anwalt die Akteneinsicht willkürlich verweigert wird. Ich zitiere aus einem Vermerk meines Anwaltes vom 9.5.2019.

„… Am 09.05.2019 rief ich zum wiederholten Mal bei der Bußgeldgeschäftsstelle des
Amtsgerichtes Heilbronn an.
Gegen 11:58 Uhr konnte ich mit der zuständigen Mitarbeiterin der Geschäftsstelle
unter der Rufnummer 07131-64-34310 sprechen. Ich wies darauf hin, dass bereits mit
Schreiben vom 18.04.2019 Akteneinsicht beantragt worden sei. Die Akten würden
dringend benötigt, um die Rechtsbeschwerde begründen zu können.
Die Mitarbeiterin, Frau „Bötticher“ phon.) sagte, sie werde versuchen, den zuständi-
gen Richter zu erreichen. Nach einigen Minuten meldete sie sich wieder am Telefon
und sagte, dieser sei nicht erreichbar. Der zuständige Richter habe angeordnet,
dass die Akten an das Oberlandesgericht gesandt werden, weil Rechtsbeschwerde
eingelegt worden sei.
Ich wies darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber dem Amtsgericht Heil-
bronn begründet werden müsse. Dies sei nicht möglich, ohne vorher die Akten ein-
gesehen zu haben. Darauf erwiderte die Mitarbeiterin d
er Geschäftsstelle, sie könne
da auch nichts machen, weil der Richter das angewiesen hab. Ich solle nochmals
anrufen.
Ich machte darauf aufmerksam, dass ich bereits mehrmals, allein heute zweimal
angerufen habe. Als Verteidiger in einer Bußgeldsache könne ich nicht darauf ver-
wiesen werden, ständig nutzlose Telefongespräche zu führen. Als Antwort erhielt ich
dass ich es eben nochmals telefonisch versuchen solle. Eine Auskunft dazu, wann
mir nun die Akten zur Einsichtnahme überlassen werden, erhielt ich nicht. …“
Eine ordnungsgemäße Begründung des Rechtsmittels ist jedoch regelmäßig abhän-
gig davon, dass dem Verteidiger die vollständigen Akten, insbesondere das Proto-
koll über die durchgeführte Hauptverhandlung vorliegen. Dies war bisher nicht der Fall.

Logische Folge einer unfairen Hauptverhandlung , die mit Ordnungshaft endete

Das ist die logische Folge der Hauptverhandlung. Die Verhandlungsführung des Richters war willkürlich und weit entfernt von den Regelungen der Strafprozessordnung. Ich musste jeden Antrag und Gerichtsbeschluss erkämpfen und das ging jeweils am Ende des Verhandlungstages nicht mehr, weil dem Richter zu einem sein Feierabend wichtiger war als meine Rechte auf der Anklagebank und ich zum anderen nach mehreren Stunden Verhandlung, wo ich ständig darum kämpfen musste meine Anträge überhaupt einbringen zu können, erschöpft war und mich nicht mehr richtig konzentrieren konnte.


Das gipfelte mit der Verhängung von 3 Tagen Ordnungshaft – ein Richter hat es bequem, er kann Menschen nach seinem Gusto einsperren lassen, es braucht keine Beweisaufnahme, nur die Behauptung es sei Ungebühr. Und darüber hat er wiederum die Definitionsgewalt. Und wenn er das Protokoll selbst führt, ist nicht davon auszugehen, dass die Umstände mitprotokolliert wurden. Da wird darin sicher nicht stehen, dass mir untersagt wurde, mich zu der Ablehnung meiner Beweisanträge zu äußern oder einen Befangenheitsantrag zu stellen, dass mir das letzte Wort auch nicht gegeben wurde.

Und dass der “Kikiriki” ( was für mich die Bedeutung von “Es lebe der Rechtsstaat, der Rechtsstaat ist tot – der Hahn ist in Frankreich wie der Adler in Deutschland auf der Nationalflagge, darum der Bezug auf den Rechtsstaat mit dieser Unmutsäußerung) nichtmal in die laufende Verhandlung hinein gerufen wurde, sondern in einer Sitzungspause. Der Richter hatte gerade den Saal verlassen, um gleich wieder zu kommen und sein Urteil zu sprechen.

Das wollte ich mir nicht gefallen lassen. Die Pause zur Vorbereitung von letztem Wort und Plädoyer war mir zuvor verweigert worden – ohne Anwalt brauche ich zeit meine Gedanken zu sammeln, das ist denke ich normal. Aber das sprach gegen den Feierabend des Richters. Spricht der Richter hat nicht nur verhindert, dass ich Erklärungen abgebe, einen Befangenheitsantrag stelle (im Tumult habe ich nur einen vorgeschriebenen Befangenheitsantrag einbringen können, der damit begründet ist, dass mir keine Pause für das Schreiben eines Befangenheitsantrag, den ich eigentlich noch begründen wollte, gewährt wurde), sondern auch das letzte Wort verletzt.

Aber: da bin ich mir sicher, das wird nicht im Protokoll stehen! Ein Richter protokolliert doch nicht selbst, dass er die Rechte der Verteidigung verletzt!

Die Nichtgewährung der Akteneinsicht ist die Fortsetzung dessen, was bislang geschah und zielt darauf, eine Überprüfung des Urteils und der Verhandlungsleitung des Richters unmöglich zu machen. Anders kann ich mir sein Verhalten nicht erklären. Er ist nicht doof. Er weiß ganz genau, dass die Verteidigung auf das Protokoll angewiesen ist und bis die Frist für die Begründung abläuft, die Akte nichts beim OLG zu suchen hat, sondern der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden muss.

Update: die Akte kam schließlich kurz vor Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sie hätte viel früher kommen könnnen, aus der Akte ergibt sich nämlich, dass sie bereit im April digitalisiert wurde. In den wenigen Tagen die übrig bleiben, war keine vernünftige Rechtsmittelbegründung mehr möglich. Über die Begründungsschrift des Anwaltes bin ich nicht sehr glücklich, aber es war keine Zeit da für Absprachen, Termin, etc. Und bei einem mangelhaften Protokoll… braucht Mensch viel mehr Zeit als übrig war, um zu gucken wie man damit umgehen kann (oder nicht)

Anekdote

Kleine Anekdote am Rande: als wir am Samstag in Hannover bei der Demo gegen das neue Polizeigesetz (Bericht folgt) geklettert sind, haben wir für unsere Kletteraktion viel Zuspruch von Passant*innen und Autofahrer*innen erhalten. Ein Autofahrer hat aber den Zeigefinger gezeigt…. und welch ein Zufall, das Auto hatte HN für Heilbronn als Kennzeichen! Ein braunes Loch ist diese Stadt, irgendwie…