Es lebe die Freiheit!
voriger Beitrag – Ich werde das Gefühl von Willkür hier nicht los.
18. April 2019
Ich habe mich sehr über die lieben Menschen, die mich abgeholt haben sowie das leckere mitgebrachte Essen und das schöne Eichhörnchen-Banner gefreut. Ich habe im Nachhinein erfahren, wie breit die Solidarität draußen war. Das tut nach den schweren Tage gut. Ich brauche etwas Zeit das Geschehen zu verarbeiten. Das Gefühl von Willkür lässt mich nicht los. Gut festzustellen, dass zahlreiche Menschen es genauso sehen.
Ich habe nun erfahren, dass ich am Donnerstag zu 100 Euro Bußgeld verurteilt wurde. Das Urteil wurde nicht öffentlich gesprochen, denn die Presse war aus dem Saal gebeten worden. Aber ein Journalist hat bei der Geschäftsstelle nachgefragt. Das ist keine Überraschung, da der Richter alle Beweisanträge als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich beschieden hat. Er will sich nicht mit Art. 8 Grundgesetz, mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auseinandersetzen. Das ist wohl für die nächste Instanz.
Und die Beweisanträge zu den Gefahren der Atomkraft hat er auch als Prozessverschleppung kritisiert, als wolle ich, dass der Chef von EnBW oder auch die Kanzlerin geladen werden. Es ist nun mal so, dass politische Anträge zu einem politischen Prozess gehören. Wer ein Blick in die Kommentierung zu Vor § 1, Rd Nr. 26 OwiG und § 10 Rd. Nr. 18 OwiG (Göhler Kommentar im Beck Verlag) wirft, versteht auch weshalb solche Anträge in der Form eingebracht werden. Es geht um Sozialadäquanz einer Handlung und Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit.
Und für einen Beweisantrag braucht es nun mal Beweismittel, wie Zeugen. Die Zeugen müssen nicht geladen, es ist möglich und üblich die Anträge so zu bescheiden, dass die Tatsachen als wahr unterstellt werden. Wenn ich dazu nach der Ablehnung meiner Anträge nicht Stellung nehmen darf, ist das rechtliche Gehör verletzt. Und die Beanstandung dazu wollte ich im Protokoll aufgenommen sehen. Zum einen weil der Richter nach der StPO dazu verpflichtet ist ( § 273 StPO) und zum anderen, weil bei Bußgeldern im unteren Bereich wie hier, das Urteil nur dann angegriffen werden kann, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde und das muss bewiesen sein, muss also im Protokoll stehen, ich muss nach § 238II StPO rügen, dass ich mich nicht äußern darf. Sonst verwirke ich mein Recht auf Revision (Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitsverfahren)
Aus dem StPO-Kommentar von Meyer Goßner Schmitt zu § 238 II StPO, Rn. 22:
Rn. 22: Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer von dem Zwischenrechtsbehelf des II Gebrauch gemacht hat; wer davon absieht, verwirkt insoweit das Recht auf Revision.“
Wer diese Rechte wahr nimmt ist aber für Richter Reißer ein Querulant und wer sich zudem auch nicht gefallen lässt, dass die Rechte der Verteidigung nicht eingehalten werden und diese mit Nachdruck einfordert, landet im Knast wegen „Ungebühr“. Da ist der Richter wohl Richter in eigener Sache und straft für alles, das seinem Geschmäckle nicht passt.
Die Welt ist schöner und bunter als Juristerei, Roben und Gesetzesbücher. Eichhörnchen gehören auf Bäume. Das stimmt! Entspannen kann ich nur dort. Das hab ich Montag gleich umgesetzt. Und ich freue mich, morgen in den Hambacher Wald zu fahren. Am Wochenende zeige ich in einem Workshop, wie Menschen trotz körperlicher oder auch geistiger Behinderung, hoch in die Bäume können!
Die Haft war für mich insbesondere aufgrund meiner chronischen Grunderkrankung, die nicht adäquat behandelt wurde und von PTBS, schwer.
Dank der Unterstützung, die ich erfahre, fühle ich mich in der Lage, weiter für eine bessere Welt ohne Atomkraft, Umweltzerstörungen , Herrschaft und Knäste zu kämpfen!
Bild unten: Eichhörnchen im Baum am Montag nach dem Knastaufenthalt