Wegen einer andauernden Erkältung und einem Kletterkurs diese Woche bin ich noch nicht dazu gekommen, das Urteil vom EGMR zu meiner Klage gegen meinen Langzeitgewahrsam zu kommentieren. Dies hole ich nun nach.
Der EGMR hat am vergangenen Dienstag 6. Oktober 2015 sein Urteil zu meinem Langzeitgewahrsam beim CASTOR 2008 veröffentlicht. Zur Zulässigkeit eines vorbeugenden polizeilichen Langzeitgewahrsam an sich hat es keine Entscheidung getroffen, mit der Begründung, die Klage sei nicht zulässig weil die 6-monatige Frist zum Einreichen der Klage nicht eingehalten wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat zu meiner Verfassungsklage zwei Nichtannahmebeschlüsse verfasst. Ich habe nach Erhalt des letzten Beschlusses Klage eingereicht. Der EGMR sagt nun, ich hätte zu beiden Beschlüssen jeweils innerhalb der 6-monatigen Frist eine Klage einreichen müssen. Mit diesem Trick wurde eine Entscheidung über den eigentlichen Kern meiner Klage abgelehnt. Das Gericht hat nur über die Verletzung von Art. 3 der Menschenrechtskonvention entschieden. Der Tenor: das war alles nicht ganz in Ordnung was da passiert ist, aber ein bisschen Grundrechtsverletzung ist schon okay wenn die Haft nur ein paar Tage andauert. Folglich wiegen die Verletzungen nicht so schwer, dass man die Verletzung von Art 3 EMRK anerkennen würde.
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