Kein Export von Atommüll aus Jülich!

Demo Zwei Demonstrantionen heute in Jülich und Bonn anläßlich der Tagung des Aufsichtsrates des jülicher Forschungszentrum. Der Protest richtete sich gegen das Vorhaben, den Atommmüll aus der Forschungsanlage in die USA zu schicken.

Robin Wood war beteiligt. Die Demo verlief in Jülich sehr entspannt. Die Polizei stellte fest dass die Kletteraktion von Robin Wood zur Demo gehört und wünschte den AktivistInnen viel Spaß. In Bonn reagierte die Polizei agressiv auf das Aufhängen von Transparenten und war der Meinung, sie müsse die Personlien der KletterInnen feststellen, weil diese  mit dem zeigen von Transparenten in luftiger Höhe « die Sicherheit und Ordnung » gefährdet hätten…Eigentlich sollte  das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Bonn genauso gelten wie in Jülich…

Hier die Pressemitteilung von Robin Wood zum heutigen Protest  mit einigen Bildern. (Quelle: Robin Wood)

Demo Zwei Demonstrantionen heute in Jülich und Bonn anläßlich der Tagung des Aufsichtsrates des jülicher Forschungszentrum. Der Protest richtete sich gegen das Vorhaben, den Atommmüll aus der Forschungsanlage in die USA zu schicken.

Robin Wood war beteiligt. Die Demo verlief in Jülich sehr entspannt. Die Polizei stellte fest dass die Kletteraktion von Robin Wood zur Demo gehört und wünschte den AktivistInnen viel Spaß. In Bonn reagierte die Polizei agressiv auf das Aufhängen von Transparenten und war der Meinung, sie müsse die Personlien der KletterInnen feststellen, weil diese  mit dem zeigen von Transparenten in luftiger Höhe « die Sicherheit und Ordnung » gefährdet hätten…Eigentlich sollte  das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Bonn genauso gelten wie in Jülich…

Hier die Pressemitteilung von Robin Wood zum heutigen Protest  mit einigen Bildern. (Quelle: Robin Wood)

(Jülich/Bonn) AtomkraftgegnerInnen demonstrieren heute gegen den geplanten Export von Atommüll aus dem Forschungszentrum Jülich in die USA. Heute berät der Aufsichtsrat des Forschungszentrums Jülich ab 12:30 Uhr im Bundes-forschungsministerium in Bonn über die Pläne. Dorthin hatte der Aufsichtsrat wegen angekündigter Proteste seinen Sitzungsort verlegt. Ab Mittag werden auch vor dem Bonner Ministerium ROBIN WOOD-AktivistInnen zusammen mit Anti-Atom-Initiativen und weiteren Umweltverbänden protestieren.

klettern

Bereits am Morgen hatten ROBIN WOOD-AktivistInnen vor dem Forschungszentrum in Jülich am Boden und zwischen Bäumen Transparente gespannt mit den Aufschriften: „Castor stoppen“ und „Auf Schiene, auf Straße, im Hafen und Meer – Atomtransporte stoppen, wir stellen uns quer!“. Sie kündigen damit an, dass sie nicht tatenlos zusehen werden, falls die Pläne umgesetzt werden und die Transporte tatsächlich losgehen.

Das Forschungszentrum Jülich plant, 152 CASTOR-Behälter mit hochradioaktivem Atommüll – aufgeteilt auf 38 CASTOR-Transporte – in die USA zu schaffen. Die Transporte sollen mit von Jülich aus mit jeweils vier LKWs zunächst zu einem Hafen – möglicherweise in Nordenham – und von dort zum US-Hafen Charleston verschifft werden. Dort sollen sie erneut umgeladen und weiter per Bahn zur schmutzigen „Wiederaufarbeitung“ im militärischen Atomkomplex Savannah River Site gebracht werden.


ROBIN WOOD hält dies für rechtswidrig und unverantwortlich. Transporte von Atommüll in die sogenannte Wiederaufarbeitung sind wegen der hohen Emissionen im Atomgesetz seit Mitte 2005 verboten.

Außerdem verstößt das Forschungszentrum damit gegen den eigenen Forschungsauftrag, Atommüll sicher zu lagern. Denn die Tanks, in denen die hochradioaktive Atomsuppe aus der Anlage in Savannah River Site gelagert werden soll, stammen aus den fünfziger Jahren und sind zum Teil inzwischen leck. Auch gibt es in den USA kein Endlager, so dass von einer sicheren Lagerung keine Rede sein kann.

Mit den Transporten entsteht ein zusätzliches Unfallrisiko und mit der sogenannten Wiederaufarbeitung in den USA neuer hochradioaktiver, flüssiger Atommüll.

„Das Forschungszentrum Jülich betreibt Grundlagenforschung dazu, wie Atommüll sicher zu lagern ist. Als Verursacher des Mülls sollte es sich seiner Verantwortung stellen, anstatt Probleme zu verdrängen, zu vergrößern und auf andere abzuwälzen“, fordert ROBIN WOOD-Energiereferent Tobias Darge.

www.robinwood.de/energie

In Bonn war die Polizei der Meinung, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nur auf dem Boden gilt. Die Personalien der KletterInnen wurden mit einer absurden Begründung festgestellt: diese hätten mit dem Klettern und Aufhängen von Bannern « die öffentliche SIcherheit und Ordnung » gefährdet. Die KletterInnen hätten abstützen können. Häm??? Das ist Konjunktiv II und das hat mit der « öffentlichen Sicherheit und Orndung » überhaupt gar nix zu tun! Aber die BeamtInnen führen ja nur Befehle aus… so dass es nicht möglich ist, mit ihnen zu reden, sie setzen ihre « Maßnahme » einfach durch.  Die BeamtInnen zeigten sich unfreundlich. Auf Nachfrage waren sie nicht ein mal in der Lage das Gesetz zu nennen, wonach sie handelten. « Fragen sie den Einsatzleiter ». Dieser war auch nicht in der Lage die Maßnahme rechtlich zu begründen.

Es scheint, die Polizei hat keine Ahnung von den eigenen Gesetzen. Doch selbst die Kritik an ihre Maßnahme wollten die BeamtInnen nicht dulden. Diese als « rechtswidrig » zu bezeichnen sei  » an der Grenze zu Beleidigung »… ach ja…  die Herrschaften vertragen keine Kritik. Obwohl es offensichlich ist, dass ihre Maßnahme rechtswidirg war.

Hier mal für die möglicherweise mitlesenden BeamtInnen ein bisschen Nachhilfe zu Art. 8 GG und die « Typenfreiheit »:

Z.B. das Bundesverfassungsgericht…

Die Entscheidung darüber, auf welche Weise – mit welchen Mitteln und in welchen Formen – die Meinung kundgetan wird, bleibt grundsätzlich dem Grundrechtsträger überlassen (BVerfGE 60, 234 [241]; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt insbesondere grundsätzlich auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie ein Gedanke formuliert werden soll (BVerfGE 42, 143 [149f.]. Das Mittel der Meinungsäußerung kann beispielsweise die Verteilung eines Flugblatts (BVerwG, MDR 1978 S. 869) oder das Tragen einer Plakette oder eines Aufklebers sein, z.B. « Atomkraft – Nein Danke » (BVerwG NJW 1982, 118; BAG NJW 1982, 2888; BVerwG NVwZ 1988, 837). Insbesondere fällt auch eine demonstrative Meinungsäußerung grundsätzlich unter den Schutz des Art. 5 Abs 1 GG (BVerwGE 7, 125 [131]).
(vgl. Dr. Manfred Lepa (1990): « Der Inhalt der Grundrechte » (S. 118, zu Art. 5, Rd-Nr. 12+13))

Und zu Kletterdemonstrationen, das VG Lüneburg

aa. Eine Versammlung ist gemäß § 2 Abs. 1 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindesten zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (ebenso zum Versammlungsbegriff des  Art. 8 Abs. 1 GG BVerfG, Beseht. v. 07.03.2011 – 1 BvR 388/05- juris, Rn. 12; Beseht. v. 10.12.2010- 1 BvR 1402/06- juris, Rn. 19; Beschl. v. 19.12.2007- 1 BvR 2793/04- juris, Rn. 14). Die Klägerin und ihre Begleiter hatten die Absicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie an der Caster-Transportstrecke befindliche Bäume erklettern und an diesen gelbe Kreuze in X-Form als Symbol für die Ablehnung der Atomenergie im Allgemeinen und der Castor-Transporte in das Wendland im Speziellen anbringen. Das Handeln der Klägerin und ihrer Begleiter stellt sich dabei als Kundgebung – eine Zusammenkunft, mittels derer die Teilnehmer ihre gemeinsame Überzeugung zeigen (UIIrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 25) – dar.
Dem Versammlungscharakter des Zusammentreffens steht nicht entgegen, dass das Erklettern von Bäumen und Anbringen gelber Kreuze in X-Form zum Zwecke der gemeinsamen Meinungskundgabe eine eher ungewöhnliche Form der Versammlung darstellt. Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006,- OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2012-5 L 2558/12.F -, juris, Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29).