Castor Brücken-Prozess: Rechtsbeschwerde, Schlusswort und Plädoyer

Meine Handlungen richte ich nicht nach diesem Staat, der nicht mal in der Lage ist, seine eigene Gesetze einzuhalten. Meine Handlungen richte ich nach meinem Gewissen! Atomkraft ist eine menschenverachtende Technologie. Kreativität und Ausdauer sind meine Waffen dagegen.Strafe ist zwecklos, sie wird mich nicht « umstimmen ».Weil ich genau weiß wofür ich kämpfe und nicht vertragen kann, dass unsere Lebensgrundlage zerstört wird. Frau Richterin Ahle, ich klage Sie an: Indem Sie den kreativen Widerstand gegen die Atomindustrie kriminalisieren, sind Sie Teil des Systems, das diese menschenverachtende Technologie möglich macht. Eine solche Verantwortung würde ich nicht auf dem Gewissen haben wollen. Ich gehe dafür lieber ins Gefängnis – wenn es sein muss.

So das Schlusswort vom Eichhörnchen am 14.2.2012 im Castor Brücken-Prozess vor dem Amtsgericht Potsdam. Ich dokumentiere hier das Plädoyer vom Eichhörnchen sowie Überlegungen zur Rechtsbeschwerde gegen das Urteil (wir würden uns über Spenden für die Rechtsbeschwerde freuen)

Meine Handlungen richte ich nicht nach diesem Staat, der nicht mal in der Lage ist, seine eigene Gesetze einzuhalten. Meine Handlungen richte ich nach meinem Gewissen! Atomkraft ist eine menschenverachtende Technologie. Kreativität und Ausdauer sind meine Waffen dagegen.Strafe ist zwecklos, sie wird mich nicht « umstimmen ».Weil ich genau weiß wofür ich kämpfe und nicht vertragen kann, dass unsere Lebensgrundlage zerstört wird. Frau Richterin Ahle, ich klage Sie an: Indem Sie den kreativen Widerstand gegen die Atomindustrie kriminalisieren, sind Sie Teil des Systems, das diese menschenverachtende Technologie möglich macht. Eine solche Verantwortung würde ich nicht auf dem Gewissen haben wollen. Ich gehe dafür lieber ins Gefängnis – wenn es sein muss.

So das Schlusswort vom Eichhörnchen am 14.2.2012 im Castor Brücken-Prozess vor dem Amtsgericht Potsdam. Ich dokumentiere hier das Plädoyer vom Eichhörnchen sowie Überlegungen zur Rechtsbeschwerde gegen das Urteil (wir würden uns über Spenden für die Rechtsbeschwerde freuen)

Die Betroffenen wollen gegen das Urteil vom Amtsgericht Potsdam Rechtsmittel einlegen. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist eine Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht nur sehr eingeschränkt möglich.

Das Rechtsmittel hat aber immerhin zur Folge, dass die Richterin ihr Urteil schriftlich begründen muss – mal sehen, ob sie das  schreibt was sie mündlich verkündete, nämlich dass ich mir den Langzeitgewahrsam gegen mich selber zu zuschreiben habe. Nein das ist doch keine Befangenheit…

Den Gerichtsstand (unzulässiges Erschweren des Zugangs zum Gericht durch eine Verhandlung weit weg vom Tatort), die rechtswidrige Ablehnung unseres Befangenheitsantrages vom 26.1. durch das dafür nicht zuständige Landgericht sowie die Auslegung des Gesetzes und die fehlende Rechtsgüterabwägung zwischen Versammlungsfreiheit und EBO wollen wir anprangern.

Potsdam spielt seit Umtrukturierung der Bußgeldbehörde 2009  eine Zentrale Rolle in Castorprozessen. Die Bundespolizei hat eine zentrale Bußgeldstelle geschaffen hat. Und bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Bußgeldbehörde. Im konkreten Fall hat dies aber ein erschwertes Zugang zum Gericht zur Folge. Da es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt, wollen wir den versuch starten…

Der nächgste Castor-Prozess ist schon für den 20. Januar terminiert (geht um eine Schienendemo bei Altmorschen beim Castor nach Gorleben 2010) Aktuelle termine immer auf der Nirgendwo-Seite.
Für die Rechtsbeschwerde wollen wir uns anwaltliche Beratung holen, wir freuen uns auf Spenden um dies zu finanzieren:

Konto “Spenden & Aktionen”
Nr. 92881806
Volksbank Mittelhessen, BLZ 513 900 00
Betreff: Atomkraft–nirgendwo-rechtsberatung


Bilder: Christina palitzsch (Im Gerichtssaal und im Bereich vorm Gerichtssaal)

Ich dokumentiere hier auszugsweise mein Plädoyer vom 14.2.2012

« Ich zitiere die Gießener Staatsanwaltschaft:
  » Auch verwirklichten die Beschuldigten den Tatbestand der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, da der Beschuldigte EPHK Klingelhöfer die Ingewahrsamnahme der Anzeigeerstatterin anordnete und die Beschuldigten PK Seibel und PK Brettschneider diese umsetzen. »
 
ABER, von einem EPHK  (Erster Polizeihauptkommissar) kann nicht verlangt werden, dass er die Gesetze, die er täglich umsetzt, hier das HSOG kennt. Die Staatsanwaltschaft schreibt weiter:

Allerdings ging der Beschuldigte EPHK Klingelhöfer von der Rechtmäßigkeit seines Handles aus. Denn er meinte, die Ingewahrsamnahme der Anzeigeerstatterin wäre gem. § 32 Abs. 1. Nr 1. und Nr 2 HSOG erforderlich und seine Anordnung damit gerechtfertigt gewesen.
Damit handelte der Beschuldigte in einem Irrtum über rechtfertigende Umstände (so genannter Erlaubnistatbestandsirrtum), was zur Straflosigkeit seines Handeln führt. »

Was hat dies mit diesem Verfahren zu tun? « Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. » Bekanntes Spruch. Er scheint aber nicht für alle zu gelten.
Jedenfalls nicht für Polizeibeamten oder auch PolitikerInnen wie Wulff.
Im Verfahren habe ich bereits auf die Komplexität des Falles hingewiesen: Der Zweck Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung ist der reibungsloser Zugverkehr – nicht aber das Unterbinden einer Demonstration. Die Atomkraft  gab es noch nicht, als der Gesetzgeber das Gesetz 1904 erlassen hat. Die Rechtssprechung hat sich nach Zweck eines Gesetzes zu richten.
Außerdem kann von Hindernis nicht die Rede sein, wenn die Betroffenen sich außerhalb des Fahrtbereiches aufhalten . Das Gericht hat schon angedeutet, es sehe den Vorwurf der Störung der Bahnanlage auch nicht als bestätigt an.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Kletteraktion ÜBER der Bahnanlage, also außerhalb vom Fahrtweg der Zügen deutlich unterschwelliger ist, als Sitzblockade auf den Schienen – die ja den Zugverkehr real beeinträchtigt -, wofür in der Regel 25 Euro Bußgeld wegen Betreten der Bahnanlage verhängt wird. Warum sollte der Luftraum wo nichts behindert wird teurer sein ?

Aus diesen Gründen hat es für vergleichbare Handlung in der Vergangenheit Freisprüche gegeben. Betroffenen und VerteidigerInnen haben dies in diesem Verfahren in Anträgen und Stellungnahmen ausführlich dargelegt – ich verweise hier darauf.
Diese Tatsache ist im Hinblick auf die Strafbarkeit, bzw. Bußgeldbewähtheit der Handlung von meines Erachtens nach von großer Relevanz. Der herrschenden Rechtssprechung nach muss in diesem Verfahren einen Freispruch erfolgen. So geschah 2009 als ich selbst in Steinfurt vor Gericht stand. Ich wurde vom Vorwurf der Nötigung und des Verstosses gegen EBO freigesprochen.
Das Gericht muss hier auf jeden Fall sowohl in tatsächlicher also und in rechtlicher Hinsicht prüfen, ob die Grundlagen der Ahndung erfüllt sind.

 Wenn unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, kann die Handlung nicht geahnt werden. Ich kann mir aber denken, dass dies wieder nur für Polizisten, die Straftaten begehen, gilt…
Zum Unvermeidbaren Verbotsirrtum, siehe Göhler Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsgesetz § 11 Rd. Nr. 22 und 27:
„Mangelt es dem Täter an dem Bewusstsein, Unerlaubtes zu tun, unterliegt er einem Verbotsirrtum.
Auf Gerichtsentscheidungen, namentlich höherer Gerichte, kann sich der Täter grds. verlassen (Celle MDR 56, 436 KK-Rengier 85 ff)
[…]
Bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist der Irrtum idR unvermeidlich, wenn obergerichtliche Entscheidungen fehlen und sich der Betroffene in der Auslegungsmöglichkeit irrt (Schleswig wistra 82,82). Bei widersprechenden Entscheidungen geht die Auffassung der überwiegenden Rechtssprechung. (Frankfurt VRS 71,233,235) bzw. des höheren Gerichtes grds. vor.
Fehlen Gerichtsentscheidungen, so liegt idR ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, wenn bei ungeklärter Rechtslage verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bestehen und der Betroffene seinem Verhalten eine der möglichen Auslegungen zu Grunde legt.“

Eine Abwägung zwischen das Grundrecht der Betroffenen auf Versammlung und den Schutzzweck der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung wurde das Gericht treffen. Für die Einzelheiten verweise ich auf die gestellten Anträgen zum Thema Versammlungsfreiheit, enger Nexus zwischen Versammlungszweck und -ort. Sowie auf das Fischer Lescano Fachgutachten zum Thema Versammlungen auf Bahngleisen. Und auf den Schlussvortrag von Frau P. als Verteidigerin von Herrn V.

Ich beantrage Freispruch sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen.

Sollte das Gericht eine andere Recht-Auffassung vertreten, muss es trotzdem die Tatumstände berücksichtigen.
Ich beantrage in diesem Fall eine Aussetzung des Urteils bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über meine Verfassungsbeschwerde gegen mein 4-tägigen Langzeitgewahrsam und die dazugehörigen folterähnlichen Haftbedingungen. Denn es geht in dieser Beschwerde nicht um eine Lappalie, sondern um eine folterähnliche Behandlung im Gewahrsam.  Der Zusammenhang zwischen Langzeitgewahrsam und der Aktion ist eindeutig. Ich habe im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen.

Der Langzeitgewahrsam, die dazugehörigen Haftbedingungen und dessen Langzeitfolgen  dürfen  nicht unberücksichtigt bleiben. Bei Strafsachen wird üblicherweise von Tagessätzen ein Tag abgezogen, wenn eine Person verurteilt wird und am Tag der Tatbegehung in Gewahrsam genommen worden war. Es darf hier nicht sein, dass ich noch schlechter gestellt werde, als stünde ich im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben.  Oder soll die Botschaft heißen, lieber Straftaten begehen?? So würde ich es verstehen.
Logischerweise beantrage Freispruch und ich im Fall eines Schuldspruchs, dass wegen der besonderen Umständen der Tat von einer Strafe abgesehen wird. Siehe das Gesetzkommentar zum § 15 Ristbv. »

Und eine kleine Anekdote zum Schluss:

Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren darf die Bußgeldbehörde am prozess teilnehmen, dies erfolgt aber nur selten. Bei politischen Prozessen wir Castorprozesse, will aber Papa-Staat unbedingt dabei sein.
Die eine Verantwortliche der Rechtsabteilung der Bundespolizei, Frau Münch, war der ganzen Verhandöung zu gegen, Als es darum ging, die Verfolgung auf das betreten der Bahnanlage zu reduzieren, weil eine Störung nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht zu bewiesen war, Stimmte Frau Münch der Einschränkung zu. Sie glänzte dann aber in ihrem Plädoyer.Sie trug grad nichts vor, bertragte aber , dass das Bußgeld in vollem umfang (also 500 Euro wegen Störung der Bahnanlage) aufrecht erhlaten wird.
Gut, aus der Akte wussten wir schon was die Frau von sich geben kann. Obwohl die Bundespolizei lediglich für ermittelungen zuständig ist, hezt sie in « Abschlußvbermerke » in den Akten gegen die Betroffenen. Der eine Betroffenen sei als böser Gentechnikgegner polizeilich bekannt, das Eichhörnchen habe eine eigene Homepage und man könne dort Rückschlüsse auf ihre Gesinnung schließen (die natürlich die « falsche » sei, etc.
Aber nein… das ist kein politisch motiviertes Verfahren gewesen…

Ich habe am heutigen Tag Post von der Bundespolizei bekommen: Vier Bußgeldbescheide aus den Jahren 2008 und 2009 und wogegen ich Einsruch eingelegt habe, sind gerade dem Gericht in Potsdam zur weiteren Entscheidung zugeleitet worden. Na dann… ich werde eine Dauereintrittskarte für das Potsdamer Gericht erhalten! Es geht in den kommenden Verfahren um eine Aktion gegen den Castorfahrgestellrücktransport 2008 , gegen einen Naziaufmarsch 2009 in Lüneburg, einen Probecastortransport 2009 sowie den Export von Uranmüll von Gronau nach Frankreich 2009.
 


Eichhörnchen