Das Stuttgarter Landrecht der Richterin Löhner…

… oder: schöpferische Rechtsfindung

Vor dem Stuttgarter Amtsgericht läuft derzeit gegen 2 Angeklagten der so genannte Rathausprozess im Zusammenhang mit dem Protest gegen S21 und der Stadtpolitik. AktivistInnen veranstalteten ein Bürgerparlament im großen Sitzungssaal des Rathauses im Anschluss an einer öffentlichen Veranstaltung. Das soll Hausfriedensbruch sein. Die „Tat“ um die es in diesem Prozess geht, liegt bereits 4 Jahre zurück. Und die Angelegenheit könnte schon längst Geschichte sein, würden Stuttgarter Politik und Justiz etwas Vernunft zeigen und sich mindestens an die eigenen Gesetze halten.

Das Großprojekt Stuttgart 21 ist von Täuschungen, Trickserei und Lügen geprägt. Damit setzte ich mich in meinem 2014 erschienenes Buch in einem Text zu Stuttgart 21, „Die große Täuschung“, auseinander. Vor Gericht geht es nicht anders zu Sache.

… oder: schöpferische Rechtsfindung

Vor dem Stuttgarter Amtsgericht läuft derzeit gegen 2 Angeklagten der so genannte Rathausprozess im Zusammenhang mit dem Protest gegen S21 und der Stadtpolitik. AktivistInnen veranstalteten ein Bürgerparlament im großen Sitzungssaal des Rathauses im Anschluss an einer öffentlichen Veranstaltung. Das soll Hausfriedensbruch sein. Die „Tat“ um die es in diesem Prozess geht, liegt bereits 4 Jahre zurück. Und die Angelegenheit könnte schon längst Geschichte sein, würden Stuttgarter Politik und Justiz etwas Vernunft zeigen und sich mindestens an die eigenen Gesetze halten.

Das Großprojekt Stuttgart 21 ist von Täuschungen, Trickserei und Lügen geprägt. Damit setzte ich mich in meinem 2014 erschienenes Buch in einem Text zu Stuttgart 21, „Die große Täuschung“, auseinander. Vor Gericht geht es nicht anders zu Sache.

Der Rathausprozess wird nach der erfolgreichen Revision der Angeklagten wiederholt. Das Urteil, in Höhe von 15 Tagessätzen wurde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zu viele Rechtsfehler machte Herr Gauch,  der Richter mit der „laienhaften Rechtsauffassung“ beim ersten Prozessanlauf vor zwei Jahren. Da das schwarz-grün regierte Rathaus den Strafantrag nicht zurück nehmen will, muss neu verhandelt werden. Die Rücknahme des Strafantrags hätte zu einem Verfahrenshindernis und somit zu einer Einstellung des Verfahrens geführt (206a StPO). Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Hinzu kommt die Staatsanwaltschaft, die an ihre Anklage festhält und weiterhin das „öffentliche Interesse“ an der Verfolgung bejaht. Dies scheint eine Besonderheit der Stuttgarter Staatsanwaltschaft zu sein. Bagatellverfahren werden in der Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt. Insbesondere wenn die „Tat“ schon lange zurück liegt und die Justiz die Verantwortung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung trägt. In Stuttgart läuft es aber anders. Verfahren gegen Altnazis werden sang- und klanglos eingestellt – obwohl die Betroffenen andernorts bereits in Abwesenheit verurteilt worden sind. Waffenhandelsdelikte lässt man Verjähren. Polit-aktivistInnen, die sich gegen Fashismus, Menschenfeindlichkeit oder für die Umwelt engagieren und auf Bürgerbeteiligung bestehen, werden dagegen mit großem Engagement verfolgt. Koste was es koste.
 
Wer den Rathausprozess als Zuschauer gelegentlich verfolgt, könnte meinen, die „laienhafte Rechtsauffassung“ sei bei Stuttgarter RichterInnen weit verbreitet. Beim genauer hin schauen muss jedoch angenommen werden, dass es hier nicht um „laienhafte“ Verhandlungsführung geht, sondern um die systematische und bewusste Einschränkung der Rechte der Verteidigung.
Amtsrichterin Löhner legt jedenfalls eine ganz persönliche Interpretation der StPO an den Tag. Dass  Angeklagte und Verteidiger Rechte haben, das  ist doch lästig! Das steht einer schnellen Aburteilung im Wege.

So verfügte Richterin Löhner bereits am zweiten Verhandlungstag, dass sämtliche Anträge erst am Ende der Hauptverhandlung gestellt werden dürfen.  Die StPO schreibt vor, dass bestimmte Anträge vor der Erklärung eines Angeklagten zur Sache einzubringen sind – sonst sind sie präkludiert. Und es hat auch Sinn, diese Anträge zu Beginn einzubringen. Es sind Anträge die der Verteidigung ermöglichen sollen, Einfluss auf den Verlauf des Prozesses zu nehmen. Doch selbst Beanstandungen und Anträge auf Gerichtsbeschluss nach § 238 StPO durften nicht eingebracht werden. Und über den Widerspruch gegen die verfügten Eingangskontrollen, die das Gebot der Gerichtsöffentlichkeit in unzulässigerweise einschränken, wurde immer noch nicht entschieden. Wir haben inzwischen den 4. Verhandlungstag hinter uns! Die Kontrollen wurden inzwischen praktisch aufgehoben – sie waren einfach lächerlich und peinlich – die Verfügung wurde jedoch nicht aufgehoben und der Ausschluss von Zuschauern auf Grund dieser Verfügung am ersten Verhandlungstag ist nicht wieder gut zu machen!

Faktisch dürfen Anträge nach Lust und Laune von Richterin Löhner und entsprechend der Kampfbereitschaft der Verteidigung eingebracht werden.
Selbst einen Antrag auf Genehmigung einer Verteidigerin nach § 138 II StPO durfte ein Angeklagter zunächst nicht stellen. Die Wahl einer zweiten Verteidigerin wurde notwendig, weil ich als erste Verteidigerin des Angeklagten zu einigen Hauptverhandlungsterminen beruflich verhindert bin. Die Richterin hatte zuvor eine Terminverlegung abgelehnt. Die Richterin berücksichtigt die Urlaubsbedingte Verhinderung von Zeugen, nicht aber die berufliche Verhinderung einer Verteidigerin!

Der Angeklagte startete den Versuch, seinen Antrag in meiner Abwesenheit zu stellen. Ich war an dem Tag verhindert und konnte erst zwei Stunden nach Beginn der Hauptverhandlung eintreffen. Genau deshalb wollte der Angeklagte eine weitere Verteidigerin an seiner Seite haben. Damit er nicht alleine da steht. Er durfte seinen Antrag  – mit Verweis auf die Verfügung, dass sämtliche Anträge erst am Ende der Verhandlung gestellt werden dürfen – nicht einbringen. In der Strafprozessordnung steht aber, dass ein Angeklagter sich im jeden Stand des Verfahrens dem Beistand eines Verteidigers bedienen darf. Dies machte mich wütend, als ich in die Verhandlung hinein platzte und feststellen musste, dass die Richterin die Einlassung des Angeklagten entgegen nehmen wollte, ohne dass zuvor seine Verteidigungssituation geklärt wurde. Meine Reaktion überforderte die Richterin etwas, sie zog sich ins Richterzimmer für eine kurze Pause zurück. Ich nutzte diesen Moment um der Richterin die Anträge, die nicht gestellt werden durften, auf dem Tisch zu legen. Sie sah sich anschließend dazu verpflichtet, diese auch ins Protokoll aufzunehmen – wollte diese aber bescheiden. Nach längerem Ringen konnte durchgesetzt werden, dass der Verteidigungsantrag beschieden wird. Die verfassungsrechtliche Stellung des Strafverteidigers gebietet, sich gegen Fehlentwicklungen der Rechtsprechung und  eine fehlerhafte Verhandlungsführung auch mit ungewöhnlichen Mittel wie hier beschrieben, entgegenzustemmen.

 Die weitere Verteidigerin wurde abgelehnt – und später nach eingelegter Beschwerde durch das Landgericht genehmigt, das unmissverständlich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Amtsrichterin feststellte. Richterin Löhner leitete jedoch die Beschwerde erst mehrere Werktage nach dem Einlegen der Beschwerde an das Landgericht weiter, so dass der Beschluss erst am Tag vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde. Ich war dann wegen beruflicher Verhinderung nicht anwesend und die neue Verteidigerin erhielt – trotz entsprechendem Antrag – keine Gelegenheit sich in das Verfahren einzuarbeiten. Es wurden 2 wichtige Zeugen vernommen, ohne dass die Verteidigerin zuvor Einsicht in die inzwischen über 1100 Seiten umfangreiche Akte erhielt. Rügen und einen Befangenheitsantrag hierzu wurden als „Prozessverschleppung“ zurück gewiesen. Obwohl eine solche Behandlung von Befangenheitsanträgen nach übereinstimmender Kommentierung äußerst selten zulässig ist. Und zwar nur dann, wenn der Antrag offensichtlich ausschließlich der Prozessverschleppung dient. Was hier nicht der Fall war – im Gegenteil! Wenn Richterin Löhner sich an die Vorgaben der Strafprozessordnung halten und die Belange der Verteidigung – z.B. bei Terminverlegungen – berücksichtigen würde, wären nicht so viele Anträge und Rügen der Verteidigung nötig. Das Urteil wäre möglicherweise bereits gefallen.

Zu einem schnellen Urteil scheint Richterin Löhner in der Tat  kommen zu wollen. Dies soll mit der weiteren Missachtung der Rechte der Verteidigung einhergehen. Sie hat angekündigt, die Beweisaufnahme im nächsten Termin am kommenden Mittwoch schließen zu wollen und zur Stellung von Beweisanträgen eine Frist gesetzt – obwohl noch kein einziger Beweisantrag gestellt worden ist!  Da ahnt man schon wie sorgfältig sie die Anträge bescheiden wird… Die Fristsetzung zur Einbringung von Beweisanträgen kommt nur bei langen aufwändigen Verfahren in Frage und niemals bevor der erste Beweisantrag überhaupt gestellt wird! Siehe BGH 14.6.05, 5 StR 129/05 und das Meyer-Goßner StPO-Kommentar zum § 244 Rn 69 b:
„Derartige Lösungen scheinen aber mit der gegebenen Gesetzeslage (insbesondere mit § 246), wie die Kritiker zutreffend bemängeln, nur schwer vereinbar. (…) Dass hiermit ein Fall bedenklicher richterlicher „schöpferischer Rechtsfindung“ vorliegt, wird sich kaum bestreiten lassen.“
Die schöpferische Rechtsfindung nenne ich hier „Stuttgarter Landrecht“.

An einer ordentlichen Beweisführung scheint die Richterin kein Interesse zu haben.  Zeugen, die bei ihrer ersten Ladung nicht dran kamen oder die mitgeteilt haben, sie befinden sich auf der Kur oder im Urlaub, wurden einfach abgeladen. Und die bisher vernommenen Zeugen haben wenig Licht ins Dunkel gebracht. Das Aussageverhalten eines Polizeizeugen verleitete den Verteidiger des weiteren Angeklagten zur Beantragung eines psychologischen Gutachtens wegen „Denkstörung“. Der Zeuge hatte sich nur an ihm genehme Dinge erinnert oder erinnern wollen sowie auf einer ominösen WE-Meldung (WE steht für wichtiges Ereignis) und einem Vorkommnisbericht Bezug genommen, die in der Akte zwar als Anlage genannt werden, jedoch offensichtlich entfernt wurden. Berichte über wichtige Ereignisse gehören nicht in die Akte, ist doch vollkommen logisch !? Da der Verteidiger nicht davon ausgehen könne, dass Zeuge bewusst falsch aussage, müsse eine Denkstörung vorliegen. Interessant auch das Aussageverhalten von Frau Burmeister, die sich besser erinnern wollte als im ersten Prozessanlauf vor 2 Jahren und sogar „die Beiden“ vorne als Rathausbesetzer wiedererkennen wollte. Nur: vorne saß ich (!) – als Verteidigerin – neben einem der Angeklagten. Die Wiedererkennung des Angeklagten machte sie außerdem an einem Detail der Kleidung fest, das sich einfach mit Bildern der besagten Besetzung widerlegen lässt. Das Kleidungsstück wurde von keiner dem Angeklagten ähnlich aussehende Person getragen. Bürgermeister Wölfle und Karpf standen dann im Zeugenstand. Ich durfte sie nicht vernehmen, da ich an dem Tag beruflich verhindert war. Berichte zur Folge hatte Karpf auch plötzlich neue Erinnerungen, er wollte plötzlich wissen, dass es um Versammlung ging… versammlungsrechtliche Maßnahmen wurden jedoch nicht getroffen, die Leute seien ja Hausfriedensbrecher gewesen. Und der Herr Wölfle will früher viele tolle Dinge gemacht haben (Sitzblockade und so) und sich in der Materie zivilem Ungehorsam und  Versammlungsrecht auskennen…ach ja… warum waren die dann alle nicht in der Lage mit der Versammlung umzugehen?

Das Kaspertheater geht am kommenden Mittwoch 4.5. um 8:45 Uhr am Amtsgericht Stuttgart weiter. Ich muss mit dem Nachtzug anreisen, um eine Chance zu haben, pünktlich zu erscheinen (dank der Baustellen der Bahn ist die Hauptstrecke gen Süden gesperrt…). Richterin Löhner hat 5 weitere Verhandlungstage festgelegt – wieder mit einem Verhandlungstag an einem Termin wo sie schon seit Februar über die Verhinderung einer Verteidigerin Bescheid wusste… ach welch ein Zufall. Nach der Ankündigung von vergangener Woche kann es auch sein, dass es schneller zu Ende geht.  Und das wirkliche Ende wird es so oder so nicht sein! Mal sehen was die nächste Instanz zum Stuttgarter Landrecht der Richterin Löhner oder zur schöpferischen Rechtsfindung sagt.

Seid auf das Szenario der Theatervorstellung gespannt!

Weitere Infos

Homepage der AktivistInnen

Une réflexion sur « Das Stuttgarter Landrecht der Richterin Löhner… »

  1. Das Urteil ist am 4.5. gesprochen worden: 10 Tagessätze auf 2 Jahre Bewährung.  Infos zu diesem absurden Theater folgen.

Les commentaires sont fermés.