Die kritische Öffentlichkeit und die Justiz

Der Anfang Mai beginnende NSU-Prozess ist derzeit in aller Munde. Das OLG-München glänzt mit seiner Unfähigkeit und seinem mangelnden Willen, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewähleisten. Nachfolgend übernehme ich Auszüge aus einem Aufsatz von RA Tronje Döhmer für die Humanistische Union. Der Autor geht auf die Notwendigkeit einer kritischen Öffentlichkeit in Gerichtssälen ein und die möglichen Gründe weshalb die besagte Öffentlichkeit in der Regel seitens des Gerichtes  unerwünscht ist.

Der ganze Text ist auf der Seite der Humanistischen Union Marburg nachzulesen

« [..]Nachfolgend soll lediglich der Frage nachgegangen werden, ob die deutsche Justiz, insbe­sondere die deutsche Strafjustiz ein – ggf. gesteigertes – Interesse daran haben könnte, sich einer effektiven öffentlichen Kontrolle zu unterziehen.

Der Anfang Mai beginnende NSU-Prozess ist derzeit in aller Munde. Das OLG-München glänzt mit seiner Unfähigkeit und seinem mangelnden Willen, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewähleisten. Nachfolgend übernehme ich Auszüge aus einem Aufsatz von RA Tronje Döhmer für die Humanistische Union. Der Autor geht auf die Notwendigkeit einer kritischen Öffentlichkeit in Gerichtssälen ein und die möglichen Gründe weshalb die besagte Öffentlichkeit in der Regel seitens des Gerichtes  unerwünscht ist.

Der ganze Text ist auf der Seite der Humanistischen Union Marburg nachzulesen

« [..]Nachfolgend soll lediglich der Frage nachgegangen werden, ob die deutsche Justiz, insbe­sondere die deutsche Strafjustiz ein – ggf. gesteigertes – Interesse daran haben könnte, sich einer effektiven öffentlichen Kontrolle zu unterziehen.

Die „Öffentlichkeit“ des Verfahrens ist ein Menschenrecht (Art. 6 I 1 EMRK). Dement­sprechend garantiert das Gerichtsverfassungsgesetz, dass die Verhandlung vor dem erken­nenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Be­schlüsse „öffentlich“ ist (§ 169 Satz 1 GVG). Die „Öffentlichkeit“ des Verfahrens soll Bürgerinnen und Bürger vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht, schützen. Das hat nachvollziehbare historische Hintergründe.

In der Zeit von 1933 bis 1945 war die Öffentlichkeit von Strafprozessen nicht garan­tiert. Öf­fentlich geführte Schauprozesse dienten nicht etwa dem Zweck, einer effekti­ven Kontrolle der Strafjustiz, sondern der Verfolgung regimetreuer, menschen- und rechtsfeindlicher Ziele.

Es könnte nun die These aufgestellt werden, dass sich daran nach dem Inkrafttreten des Grundge­setzes im Jahr 1949 maßgeblich etwas geändert haben könnte. Ist es je­doch wirklich so, dass sich die bun­desdeutsche Justiz nach Inkrafttreten des Grund­gesetzes mit Begeiste­rung einer effektiven öffentlichen Kontrolle unterzog?

Wer solchen Thesen folgt und die letzte Frage kritiklos bejaht, könnte sich auf einem Irrweg befinden. Die Nachkriegsjustiz der Bundesrepublik Deutschland war bekannt­lich durchsetzt mit Juristinnen, aber vorwiegend Juristen, die dem Hitler-Faschismus in der Zeit von 1933 bis 1945 treue bis treueste Dienste leisteten. Es gehört schon eine gehörige Portion Naivität dazu, dass sich solche, furchtbaren Juristen auf dem Hintergrund einer tatsächlich nicht durchgeführten Entnazifizie­rung der Justiz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes dazu bereit gefunden haben könnten, öffentlich ef­fektiv kontrolliert zu werden.

Einige Anhaltspunkte sprechen vielmehr dafür, dass der westdeutsche Ge­setzgeber im Gleichschritt mit einer einflussreichen, aber stark belasteten Justiz die ef­fektive öffentliche Kon­trolle (straf-) gerichtlicher Verfahren mit unterschiedlichen Mitteln bewusst stark einschränkte. Da geht es wohl vor allem darum, nach außen hin den rechtsstaatlichen Schein zu wahren.

Alle Maßnahmen, die in den letzten Jahrzehnten in diese Richtung hin getroffen wor­den sind, dienten vorrangig dem Zweck, eine kritische Berichterstattung über das Treiben der bundesdeutschen Justiz zu unterbinden. Das konnte und kann u.a. erfolg­reich da­durch bewerkstelligt wer­den, dass in Verfahren mit besonderem öffentlichen Inter­esse viel zu kleine Ver­handlungssäle ausgewählt werden.

Phantasiereich war das Vorgehen der (Straf-)Justiz, wenn es darum ging, die Ton- und Filmbe­richterstattung auch außerhalb der Hauptverhandlung zu behindern oder gar gänzlich zu vereiteln. Zum Teil peinliche Akkreditierungsregeln gehören zu dieser Spielart, wobei andererseits die sich gerade zu anbiedernde, „vertrauensvolle“ Zu­sammenarbeit der Justiz mit der unkritischen Journaille und den Mainstreammedien einschließlich der gezielten Behinde­rung einer kritischen Berichterstattung nicht un­erwähnt bleiben dürfen.

Um Zuschauer gelegentlich politisch brisanter Prozesse davon abzuhalten, an Ver­handlungen teilzunehmen, sind strenge Eingangskontrollen eingeführt worden. Die Ausweise der Zuschauerinnen und Zuschauer werden kontrolliert. Eine Speicherung und Weiterverarbei­tung der so erlangten Daten kann nicht kontrolliert werden.

Abschreckende Wirkung soll zudem die permanente Videoüberwachung des Ein­gangsbereichs von Gerichtsgebäuden haben. Darin wird von einem Teil der Recht­sprechung ebenfalls kei­ne Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit gesehen.

Um eine Kontrolle der Arbeit der Strafjustiz zu erschweren, wird Zuschauerinnen und Zuschauern sowie Pressevertreterinnen und Pressever­tretern die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal, in dem eine Hauptver­handlung stattfindet, verboten. Dies geschah Jahr 2008 sogar mit dem Segen des Bundesverfassungsge­richtes.

Die Intention, sich einer effektiven, öffentlichen Kontrolle zu entziehen, kommt ebenfalls durch die in der Strafprozessordnung enthaltenen Protokollierungsvor­schriften zum Ausdruck. Der deutsche Strafprozess kennt kein Wortprotokoll. In Ver­fahren, die eine minderschwere Be­deutung haben und vor den Amtsgerichten stattfin­den, reicht in der Regel eine Protokollierung der „wesentlichen Ergebnisse“ der Aus­sagen von Zeugen und Sachverständigen (§ 273 II 1 StPO). Von einer wörtlichen Wiedergabe von Aus­sagen in der Hauptverhand­lung wird abgesehen. Erst recht gilt das für die schwerwie­genderen Verfahren, die vor den Landgerichten und den Ober­landesgerichten stattfinden. In diesem Verfah­ren werden z. B. die Angaben Zeugen von Sachverstän­digen überhaupt nicht wörtlich proto­kolliert, also nicht einmal die wesentlichen Er­gebnisse der Vernehmungen festgehalten.

Es braucht nicht viel Phantasie, um darauf zu kommen, warum der Gesetzgeber und die Gerichte gerade in solchen Verfahren besonderen Wert darauf legen, dass es nicht zu einer wortgetreuen Aufzeichnung der Geschehnisse während der Hauptverhand­lung kommt. Solche Aufzeichnungen könnte nämlich die Überprüfung ermöglichen, ob die Fest­stellungen zum Sachverhalt in einem nachfolgenden schriftlichen Urteil von dem abwei­chen, was sich in der Haupt­verhandlung ereignete. Auf diesem Hinter­grund ist es kei­neswegs ein Scherz, dass deutsche Strafgerichte nach dem Inkrafttre­ten des Grundge­setzes auf die Idee kamen, es der Verteidigung zu untersagen, die ei­gene Sekretärin damit zu beauftragen, alles, was in der Hauptverhandlung gesagt wird, mit zu steno­graphieren. Solche Maßnehmen dienen den gleichen Zielsetzungen.

Dem Zweck der effektiven Verhinderung einer – zumindest partei-öffentlichen Kon­trolle – dient vor allem der vom Bundesgerichtshof erfun­dene Grundsatz des Ver­bots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung. Dieser besagt nämlich nichts ande­res, als dass Straf­richter in ihren Urteilen den Inhalt von Zeu­genaussagen so wiedergeben können, dass dies sogar eindeutig den Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung widerspricht. Eine re­visionsrechtliche Überprüfung sol­cher Manipulationen am Fak­tum sind wegen des Verbots der Rekonstruktion der Haupt­verhandlung – derzeit – ausgeschlossen, womit das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verhöhnt wird.

(siehe dazu Döhmer, Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren, SVR 2009, 47 ff, http://www.kanzlei-doehmer.de/Rekonstruktion_der_HV.pdf)

Auf dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen muss das Vorgehen des Präsiden­ten des Oberlandesgerichtes Mün­chen und des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichtes München gewertet werden. Der bundesdeutsche Staat, zu dem auch die Münchener Justiz ge­hört, hat kein gesteigertes Inter­esse daran, die Hinter­gründe der vielfältigen staatli­chen Aktivitäten im Zusammen­hang mit dem „National­sozialistischen Untergrund“ aufzuklären. Gerade dies aber müsste in dem Verfahren gegen die Angeklagte Frau Zschä­pe und ihre Mitstreiter nicht nur aus rechtsstaatli­chen Gründen gesche­hen. »

Anhang – Rechtsprechungsübersicht (Quelle: Döhmer, Auszug aus Lexikon des Strafrechts – http://www.kanzlei-doehmer.de/Oeffentliche_Kontrolle.pdf)

Tronje Döhmer – 16.04.2013