„Überall Polizei – Nirgendwo Gerechtigkeit“ – Kletteraktion gegen das neue Polizeigesetz NPOG

Unter dem Motto „jetzt oder nie Polizeigesetz stoppen“ gingen am vergangenen Samstag Menschen in Hannover auf die Straße. Lüneburger Kletteraktivist*innen entrollen bei der Auftaktkundgebung ein 50qm großes Banner mit der Aufschrift „Überall Polizei, nirgendwo Gerechtigkeit #noNPOG“
Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes im Parlament diese Woche, bekräftigt die Aktionsgruppe ihre Kritik am Gesetz in einer Aktionserklärung.

Unter dem Motto „jetzt oder nie Polizeigesetz stoppen“ gingen am vergangenen Samstag Menschen in Hannover auf die Straße. Lüneburger Kletteraktivist*innen entrollen bei der Auftaktkundgebung ein 50qm großes Banner mit der Aufschrift „Überall Polizei, nirgendwo Gerechtigkeit #noNPOG“
Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes im Parlament diese Woche, bekräftigt die Aktionsgruppe ihre Kritik am Gesetz in einer Aktionserklärung.

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11.Mai: Demo gegen das Polizeigesetz Niedersachsen in Hannover

Ich übernehme den Aufruf. Ich finde die Demo wichtig, nicht so schön finde ich, dass der Aufruf bislang nur bei der Datenkrake-Facebook zu finden ist…

Widerstand zeigt Wirkung – Wir stoppen das niedersächsische Polizeigesetz!

11.Mai – 13 Uhr Steintorplatz Hannover – Demo gegen das Polizeigesetz Niedersachsen in Hannover


Nachdem es 2018 noch so ausgesehen hat, als wollten SPD und CDU trotz des Protestes tausender Menschen und massiver Kritik ihren Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch den Landtag peitschen, wird die Abstimmung nach der erneuten Großdemonstration im Dezember nun von Landtagssitzungsperiode zu Landtagssitzungsperiode verschoben.

Ich übernehme den Aufruf. Ich finde die Demo wichtig, nicht so schön finde ich, dass der Aufruf bislang nur bei der Datenkrake-Facebook zu finden ist…

Widerstand zeigt Wirkung – Wir stoppen das niedersächsische Polizeigesetz!

11.Mai – 13 Uhr Steintorplatz Hannover – Demo gegen das Polizeigesetz Niedersachsen in Hannover


Nachdem es 2018 noch so ausgesehen hat, als wollten SPD und CDU trotz des Protestes tausender Menschen und massiver Kritik ihren Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch den Landtag peitschen, wird die Abstimmung nach der erneuten Großdemonstration im Dezember nun von Landtagssitzungsperiode zu Landtagssitzungsperiode verschoben.

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Eine Talkshow und eine Großdemo gegen Polizeigesetze

Am 13. Oktober geht es zur Großdemonstration gegen die neuen Polizeigesetze der Länder nach Berlin! Hier geht es zum Aufruf. Ich bin vor allem gegen das niedersäschsische Polizeigesetz NPOG im Bündnis noNPOG auf Demos, Aktionen und Vorträge unterwegs.
Am gestrigen Dienstag 9.10. wurde im Lokalsender H1 die „Talkterinne“ ausgestrahlt (und steht seit heute auf Youtube zur Verfügung): „Freiheit vs. Sicherheit – Das neue Niedersächsische Polizeigesetz“ hieß es in der Ankündigung.  Ich habe für die Bürgerrechtsgruppe Freiheitsfoo teilgenommen.

Am 13. Oktober geht es zur Großdemonstration gegen die neuen Polizeigesetze der Länder nach Berlin! Hier geht es zum Aufruf. Ich bin vor allem gegen das niedersäschsische Polizeigesetz NPOG im Bündnis noNPOG auf Demos, Aktionen und Vorträge unterwegs.
Am gestrigen Dienstag 9.10. wurde im Lokalsender H1 die „Talkterinne“ ausgestrahlt (und steht seit heute auf Youtube zur Verfügung): „Freiheit vs. Sicherheit – Das neue Niedersächsische Polizeigesetz“ hieß es in der Ankündigung.  Ich habe für die Bürgerrechtsgruppe Freiheitsfoo teilgenommen.
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#noNPOG und der Kollateralschaden

Am 8. September 2018 demonstrierten über 12000 (Schätzungen gehen von 8 bis 15 000)  Menschen in Hannover gegen das neue niedersächsische Polizeigesetz. Das war eine interessante Mischung, vom antikapitalistischen Block über Anwaltsvereine und Bürgerrechtler*innen bis zu den Blocks der Fußballfans, die eine beeindruckende Teilnehmerzahl ausmachten. Es gibt viele Gründe gegen das neue Gesetz zu kämpfen. Hierzu habe ich bereits unter dem Tag „noNPOG“ und „Polizeigesetz“ Argumente, Artikel und Kurzgeschichten veröffentlicht.

Aus der Rollstuhlperspektive ist so eine Demonstration nicht groß spannend, da man nicht viel sieht und mitbekommt – außer die Kippen und Bierflaschen die dir andere Menschen ohne großem Rücksicht direkt vorm Gesicht halten. Ich habe das Demonstrieren oben in der dritten Dimension doch lieber, auch wenn es schon eine nette Sache ist, mit dem Rolli endlich mal wieder an großen Demos mittendrin teilnehmen zu können.

Es wird weitere Demos geben!   Die Landesregierung hat das noch nicht groß gejuckt, aber immerhin der Zeitplan wurde ein erstes mal angepasst, das Gesetzt soll „noch in diesem Jahr“ und nicht mehr in den kommenden Wochen veröffentlicht werden.Sorgen wir dafür dass es niemals verabschiedet wird.

Am 8. September 2018 demonstrierten über 12000 (Schätzungen gehen von 8 bis 15 000)  Menschen in Hannover gegen das neue niedersächsische Polizeigesetz. Das war eine interessante Mischung, vom antikapitalistischen Block über Anwaltsvereine und Bürgerrechtler*innen bis zu den Blocks der Fußballfans, die eine beeindruckende Teilnehmerzahl ausmachten. Es gibt viele Gründe gegen das neue Gesetz zu kämpfen. Hierzu habe ich bereits unter dem Tag „noNPOG“ und „Polizeigesetz“ Argumente, Artikel und Kurzgeschichten veröffentlicht.

Aus der Rollstuhlperspektive ist so eine Demonstration nicht groß spannend, da man nicht viel sieht und mitbekommt – außer die Kippen und Bierflaschen die dir andere Menschen ohne großem Rücksicht direkt vorm Gesicht halten. Ich habe das Demonstrieren oben in der dritten Dimension doch lieber, auch wenn es schon eine nette Sache ist, mit dem Rolli endlich mal wieder an großen Demos mittendrin teilnehmen zu können.

Es wird weitere Demos geben!   Die Landesregierung hat das noch nicht groß gejuckt, aber immerhin der Zeitplan wurde ein erstes mal angepasst, das Gesetzt soll „noch in diesem Jahr“ und nicht mehr in den kommenden Wochen veröffentlicht werden.Sorgen wir dafür dass es niemals verabschiedet wird.

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#NPOG – Polizeiwillkür kann jeden treffen

Die SPD gerät vor der morgigen Großdemonstration gegen das neue Polizeigesetz in die Defensive und versucht es zu verteidigen:  „Die Behauptung, ein präventiver Polizeigewahrsam oder andere präventive Maßnahmen könnten künftig nahezu jeden treffen, ist falsch.“ Schreibt sie auf ihrer Seite.

Wie bitte? Das ist Realitätsverweigerung und Heuchelei. Denn Gewahrsamnahmen – und zwar auch Langzeitgewahrsam – werden bei der jetzigen Gesetzeslage  jetzt schon beispielsweise zur Einschüchterung und Kriminalisierung von unerwünschtem politischem Protest missbraucht. Oder war mein Langzeitgewahrsam beim CASTOR-Transport 2008 eine Halluzination?

Baumklettern gegen den Castor wurde damals durch Polizei und Gerichte einfach zu einer Handlung erklärt, die die öffentliche Sicherheit derart gefährdet, dass ich präventiv eingesperrt wurde. Es wurde anhand von durch die Polizei gesammelten Daten wie Redebeiträge auf Demonstrationen eine „Gefahrenprognose“ erstellt und schnell war der mehrtägige Gewahrsam beschlossene Sache. Als das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) damals verabschiedet wurde, war natürlich nicht die Rede davon. Jetzt sollen die Befugnisse der Polizei erweitert werden, aber nein das wird niemals missbraucht verspricht und die SPD.

Die SPD gerät vor der morgigen Großdemonstration gegen das neue Polizeigesetz in die Defensive und versucht es zu verteidigen:  „Die Behauptung, ein präventiver Polizeigewahrsam oder andere präventive Maßnahmen könnten künftig nahezu jeden treffen, ist falsch.“ Schreibt sie auf ihrer Seite.

Wie bitte? Das ist Realitätsverweigerung und Heuchelei. Denn Gewahrsamnahmen – und zwar auch Langzeitgewahrsam – werden bei der jetzigen Gesetzeslage  jetzt schon beispielsweise zur Einschüchterung und Kriminalisierung von unerwünschtem politischem Protest missbraucht. Oder war mein Langzeitgewahrsam beim CASTOR-Transport 2008 eine Halluzination?

Baumklettern gegen den Castor wurde damals durch Polizei und Gerichte einfach zu einer Handlung erklärt, die die öffentliche Sicherheit derart gefährdet, dass ich präventiv eingesperrt wurde. Es wurde anhand von durch die Polizei gesammelten Daten wie Redebeiträge auf Demonstrationen eine „Gefahrenprognose“ erstellt und schnell war der mehrtägige Gewahrsam beschlossene Sache. Als das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) damals verabschiedet wurde, war natürlich nicht die Rede davon. Jetzt sollen die Befugnisse der Polizei erweitert werden, aber nein das wird niemals missbraucht verspricht und die SPD.

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Die Bundeswehr, das neue Polizeigesetz und die Außerkraftsetzung von Grundrechten

Der Widerstand gegen das neue Polizeigesetz in Niedersachsen formiert sich. Am 8. September findet eine Landesweite Demonstration gegen das Polizeigesetz in Hannover statt. #noNPOG
Doch wer in der Fußgängerzone Flyer zu diesem Thema verteilt, dem begegnet viel Gleichgültigkeit, viele Menschen ist keinerlei bewusst, was diese neuen Gesetze bedeuten. Sie betreffen die Grundrechte aller Menschen! Der Rechtsruck der Gesellschaft ist jedenfalls deutlich zu spüren und das ist sicherlich der Grund weshalb die autoritären Politiker*innen ihre Stunde kommen sehen haben und die Gesetze jetzt in allen Bundesländern im Hohen Tempo durchdrücken.

„Waren Sie in China? In Vietnam? In Russland? Warum protestieren Sie nicht dort? Hier dürfen Sie demonstrieren, also warum protestieren sie?“ Fragte mich aufgebracht ein älterer Herr am gestrigen Tag beim Flyerverteilen in der Fußgängerzone. Ironie der Geschichte ist, dass ich ausgerechnet Vormittag davor am Demonstrieren gehindert wurde und das war nicht in Russland oder China. Das war in Lüneburg – gegen die Kriegspropaganda der Bundeswehr.

Der Widerstand gegen das neue Polizeigesetz in Niedersachsen formiert sich. Am 8. September findet eine Landesweite Demonstration gegen das Polizeigesetz in Hannover statt. #noNPOG
Doch wer in der Fußgängerzone Flyer zu diesem Thema verteilt, dem begegnet viel Gleichgültigkeit, viele Menschen ist keinerlei bewusst, was diese neuen Gesetze bedeuten. Sie betreffen die Grundrechte aller Menschen! Der Rechtsruck der Gesellschaft ist jedenfalls deutlich zu spüren und das ist sicherlich der Grund weshalb die autoritären Politiker*innen ihre Stunde kommen sehen haben und die Gesetze jetzt in allen Bundesländern im Hohen Tempo durchdrücken.

„Waren Sie in China? In Vietnam? In Russland? Warum protestieren Sie nicht dort? Hier dürfen Sie demonstrieren, also warum protestieren sie?“ Fragte mich aufgebracht ein älterer Herr am gestrigen Tag beim Flyerverteilen in der Fußgängerzone. Ironie der Geschichte ist, dass ich ausgerechnet Vormittag davor am Demonstrieren gehindert wurde und das war nicht in Russland oder China. Das war in Lüneburg – gegen die Kriegspropaganda der Bundeswehr.
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Fazit zu den Ahörungen zum Polizeigesetz im Ni Landtag

Quelle: Freiheitsfoo

Am vergangenen Donnerstag lief der dritte und letzte Tag der mündlichen Anhörungen des Niedersächsischen Innenausschusses zum von SPD und CDU geplanten neuen Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“).

In diesem Zuge kam es zum Ende der Anhörungen zu einem Knaller durch den parlamentarischen juristischen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), über den wir erstens berichten möchten.

Zum zweiten wagen wir ein kurzes Fazit der dreitägigen Anhörungen unter Berücksichtigung der weiterhin zugrundeliegenden von vielen Angehörten vorher abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen zum NPOG, die wir hiermit drittens erstmals vollständig der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Im Einzelnen:

Quelle: Freiheitsfoo

Am vergangenen Donnerstag lief der dritte und letzte Tag der mündlichen Anhörungen des Niedersächsischen Innenausschusses zum von SPD und CDU geplanten neuen Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“).

In diesem Zuge kam es zum Ende der Anhörungen zu einem Knaller durch den parlamentarischen juristischen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), über den wir erstens berichten möchten.

Zum zweiten wagen wir ein kurzes Fazit der dreitägigen Anhörungen unter Berücksichtigung der weiterhin zugrundeliegenden von vielen Angehörten vorher abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen zum NPOG, die wir hiermit drittens erstmals vollständig der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Im Einzelnen:

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18.8. Protest gegen das neue Polizeigesetz Niedersachsen und die Bundeswehr in LG

Ein lokales Bündnis gegen das niedersächsische Polizeigesetz NPOG hat sich in Lüneburg gegründet. Die Gruppe trifft sich sonntags an verschiedenen Orten. Das nächste Treffen findet am Sonntag, den 12.08.2018 um 19 Uhr im Anna & Arthur, Katzenstraße 2, 21335 Lüneburg statt.

Und am 18.  August gibt es eine Kundgebung in Lüneburg, am gleichen Tag gibt es zuvor Proteste gegen den Tag der offenen Türen bei der Bundeswehr

Am 23. August gibt es dann eine Info und Diskussionsveranstaltung zum Polizeigesetz in Lüneburg und am 8. September eine landesweite Demonstration in Hannover.

Ich bin dabei! Ich habe ja bereits selbst erlebt ( und in meinem Buch geschildert) was diese präventiven Polizeigesetze für Grundrechte bedeuten, das sie gerne genutzt werden um politische Zwecke zu verfolgen; Menschen daran hindern zu demonstrieren zum Beispiel.  Und der Misbrauch, die Willkür war bereits mit dem aktuellen Polizeigesetz möglich. Jetzt wird die Willkür einfach ausgeweitet. (zur ausführlichen Kritik am Gesetzesvorhaben). Darum der Protest!

Der noNPOG Aufruf aus Lüneburg für den 18.8.

Wir erleben gerade massive Angriffe auf unsere Grundrechte. Auch in Niedersachsen: Die Landesregierung plant noch für dieses Jahr die Verabschiedung des „NPOG – Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes“.

Ein lokales Bündnis gegen das niedersächsische Polizeigesetz NPOG hat sich in Lüneburg gegründet. Die Gruppe trifft sich sonntags an verschiedenen Orten. Das nächste Treffen findet am Sonntag, den 12.08.2018 um 19 Uhr im Anna & Arthur, Katzenstraße 2, 21335 Lüneburg statt.

Und am 18.  August gibt es eine Kundgebung in Lüneburg, am gleichen Tag gibt es zuvor Proteste gegen den Tag der offenen Türen bei der Bundeswehr

Am 23. August gibt es dann eine Info und Diskussionsveranstaltung zum Polizeigesetz in Lüneburg und am 8. September eine landesweite Demonstration in Hannover.

Ich bin dabei! Ich habe ja bereits selbst erlebt ( und in meinem Buch geschildert) was diese präventiven Polizeigesetze für Grundrechte bedeuten, das sie gerne genutzt werden um politische Zwecke zu verfolgen; Menschen daran hindern zu demonstrieren zum Beispiel.  Und der Misbrauch, die Willkür war bereits mit dem aktuellen Polizeigesetz möglich. Jetzt wird die Willkür einfach ausgeweitet. (zur ausführlichen Kritik am Gesetzesvorhaben). Darum der Protest!

Der noNPOG Aufruf aus Lüneburg für den 18.8.

Wir erleben gerade massive Angriffe auf unsere Grundrechte. Auch in Niedersachsen: Die Landesregierung plant noch für dieses Jahr die Verabschiedung des „NPOG – Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes“.
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Kritische Stellungnahme zum geplanten niedersächsischen Polizeigesetz

Quelle Freiheitsfoo

Nach der Stellungnahme Thilo Weicherts zum Entwurf des neuen niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) und der Stellungnahme der Digitalcourage ist nun auch die Stellungnahme des freiheitsfoo’s fertig und öffentlich gemacht worden. Auch darin kommt das NPOG der rot-schwarzen Groko Niedersachsens – gelinde gesagt – nicht gut weg.

Zur Veröffentlichung weiterer schriftlicher Stellungnahmen an den Innenausschuss des Niedersächsischen Landtags haben wir auf unsere Presseanfrage vom 22.7.2018 bislang noch keine Antwort erhalten.

Die 36 Seiten lange, bzw. inklusive Anhang sogar 52 Seiten starke freiheitsfoo-Stellungnahme gibt es als PDF-Dokument oder hier nachfolgend im Gesamten zum Nachlesen (Achtung: Nicht enthalten darin zahlreiche Links und Fußnoten der PDF-Variante!):

Stellungnahme des freiheitsfoo zum NPOG-E bzw. den LT-DS 18/850 und 18/828

Zur Bewertung der LT-DS 18/828 (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Für ein Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz ohne Symbolpolitik und Generalverdacht“) verweisen wir auf die dazugehörigen Aussagen der bereits veröffentlichten Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise von Thilo Weichert.
Zur LT-DS 18/850 („Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze“):

Übersicht / Inhaltsverzeichnis

  1. Eine anschauliche Einführung
  2. Begriffsdefinitionen – Was ist Terrorismus?
  3. Gerichtliche Überprüfung – Fehlanzeige
  4. Neuregelung des Polizeigewahrsams
  5. Ausbau der Videoüberwachung (heimliche und offene, Abgriff von Aufzeichnungen privater Kameras, BodyCams, Verkehrsüberwachung,
    KFZ-Kennzeichen-Scanning, Section Control)
  6. Ausbau polizeilicher Befugnisse zur Bespitzelung, heimlichen
    Überwachung sowie Erfassung und Speicherung personenbezogener Informationen in Polizei-Datenbanken
  7. Einsatz von Malware
  8. Gesetz gegen Demonstrierende
  9. Fazit
  10. Den Blick heben: Polizei – quo vadis?
  11. Anlage

Eine anschauliche Einführung

Kritik an neuen Polizeigesetzen klingt oft ziemlich abstrakt: Es werden Grundrechte und Freiheiten eingeschränkt. Was das heißt, ist den wenigsten bewusst. Basierend auf bisherigen Erfahrungen mit Polizei und Geheimdiensten gibt es deshalb hier eine kurze realistische Geschichte, wie die Auswirkungen des neuen niedersächsischen Polizeigesetzes aussehen können:

Irgendwo in Niedersachsen 2019.

Andrea und Robin sind schon lange befreundet. An einem schönen Frühlingsabend gehen sie gemeinsam spazieren, quer durch den Ort, schlendernd, sich unterhaltend über Gott und die Welt. An einer Moschee bleiben sie stehen, dort scheint Betrieb zu sein, viele Menschen gehen zielstrebig hinein, ein Mann winkt die beiden freundlich heran, beide betreten neugierig das Gebäude. Es wird ein spannender Abend mit vielen neuen Eindrücken und Diskussionen. Spät wird verabredet, sich weiter kennen zu lernen beim Abendessen nächsten Freitag.

Ein paar Wochen später macht Robin in der Stadt Besorgungen, einen Wecker, damit sie endlich nicht mehr verschläft, bummelt dann weiter und denkt gerade noch an den Grillanzünder für die nächste Party. Als sie den Laden verlässt kommt der Schock, Waffen sind auf sie gerichtet, es schallt laut: „Hinlegen. Polizei!“ Sie spürt kaum, wie ihr Handschellen angelegt werden, wie sie auf die Wache verfrachtet wird, so fassungslos wie sie ist. Kein klarer Gedanke mehr möglich. Schließlich sitzt sie im Verhörraum „Was haben Sie vor? Was planen Sie? Warum waren Sie in der Moschee?“. Eine dunkle Erinnerung sagt ihr, dass sie keine Fragen beantworten muss, sie fragt nach dem Grund, nach einer Anwältin. Eine Antwort gibt es erst, als ein großer, streng aussehender Polizist herein kommt, offensichtlich einer, der etwas zu sagen hat.

„Wir haben den Verdacht, Sie könnten einen Terroranschlag begehen“ informiert der Polizist. „Was?“ schreit Robin schon fast, der Polizist fährt ungerührt fort: „Sie dürfen die Stadt nicht mehr verlassen. Das ist eine Aufenthaltsanordnung nach §17b NPOG. Außerdem ist Ihnen verboten mit Andrea Lupano, Ahmad Turgut, Insaaf Simsek, Mohammed Schmitz oder Sven Szepinski Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot richtet sich ebenfalls nach §17b NPOG. Wenn Sie dagegen verstoßen drohen Ihnen bis zu zwei Jahre Haft.“ Robin stammelt, fragt „Warum, warum ich?“. Der Polizist händigt Robin ein Blatt Papier aus „Sie können jetzt gehen, aber seien Sie sich bewusst: Wir behalten Sie im Auge“.

Robin taumelt aus der Polizeiwache, kann das alles gar nicht fassen, denkt sie wäre in einer anderen Welt gelandet. Auf dem Heimweg liest sie sich das Merkblatt durch, inklusive den absurd wirkenden Begründungen: Andrea hätte Chemie studiert, Robin hätte Zutaten für den Bau von Brandbomben gekauft (Grillanzünder und einen Wecker für einen Zeitzünder) und weil sie beide ein paar Mal in der Moschee waren, die seit Monaten vom Verfassungsschutz beobachtet wird sollen sie jetzt islamistische Terrorist*innen sein und durch ihren Einkauf von Materialien gäbe es genug konkrete Anhaltspunkte dass sie bald eine terroristische Straftat durchführen würden. Sie eine Terroristin? Was ein merkwürdiger Gedanke, das muss sie unbedingt Andrea erzählen. Aber halt! Das hat der Polizist ihr gerade verboten.

Tage und Wochen vergehen. Robin vermisst Andrea und die Menschen, die sie nach jenem ersten langen Abend in der Moschee gerade erst anfing, richtig kennen zu lernen. Sie denkt an den gemeinsam mit Andrea schon lange geplanten Urlaub nach Norwegen. Auch daraus wird wohl nichts, verreisen darf sie nicht mehr. So gern würde sie jetzt ein paar Tage am Meer verbringen, abschalten und nicht mehr an den furchtbaren Tag in der Polizeiwache denken, der Tag der sie immer wieder einholt, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause dort vorbei fährt. So richtig versteht Robin immer noch nicht, was da eigentlich passiert ist. Sie fühlt sich taub und gefühllos, trifft andere Freund*innen, merkt aber dass sie eigentlich nur mit Andrea reden will, das alles verarbeiten und hat das Gefühl die anderen verstehen sie nicht. Einmal als ein Satz fällt: „Aber wir brauchen doch Schutz vor Terroristen. Die Polizei macht nur ihre Arbeit.“ verlässt sie die Party abrupt, weint sich zu Hause in den Schlaf.

Sie stürzt sich in ihre Arbeit, versucht ihren Job gut zu machen, bald soll ihr Vertrag verlängert werden. Ihr Chef sagt ihr, sie müsse nächste Woche nach Hamburg fahren, da bei einem Kunden etwas einbauen. Sie druckst herum, geht am nächsten Tag zur Polizeiwache und bittet um eine Genehmigung. Fehlanzeige. Also wieder zum Chef, sie fasst sich ein Herz, versucht ihm die Situation zu erklären. Das klappt nicht so richtig gut, als sie das Problem herausgebracht hat, brüllt er sie an: „Mit Terroristinnen will ich hier nicht arbeiten, die Verlängerung kriegst du nicht. Du brauchst schon ab morgen nicht mehr zu kommen.“ Gefeuert – Robin hatte ihren Job gemocht, auch der fehlt ihr jetzt.

Einen Monat später hat sie Probleme, die Miete zu bezahlen, meldet sich arbeitslos und muss umziehen, in einen Stadtteil am Rand, wo sie niemand kennt. Ständig spürt sie einen immer größer werdenden Druck, Arbeitsamt, Geldsorgen und immer wieder Angst davor, dass die Polizei hinter der nächsten Ecke hervor springt und irgendeine Geschichte erzählt, um sie als Terroristin zu verhaften. Immer mehr zieht sie sich zurück, ständig fühlt sie sich beobachtet, verfolgt.

Zurecht, wie sie feststellt, als Monate später ein Brief ankommt: Die Anordnungen sind aufgehoben, der Verdacht konnte nicht erhärtet werden. Es gab Abhör- und Überwachungsmaßnahmen und auch auf Robins Smartphone war die Polizei eingedrungen. Da ist Robin längst ein psychisches Wrack – es wird lange dauern, wieder ein Leben aufzubauen und die Angst wird wohl niemals ganz verschwinden.

Das Problem ist, das ist nicht irgendeine Geschichte aus einer Diktatur, sondern ein sehr realistisches Szenario genau für hier – für Niedersachsen und damit sind nicht mal alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die der Entwurf für das Polizeigesetz bieten würde. Überwachung, Kontrolle und die damit verbundenen Diskriminierungen zerstören reale Leben, immer wieder. Die Möglichkeiten dafür auszubauen heißt auch, mehr Kollateralschäden zu verursachen, mehr Menschen zu zerstören oder mindestens jedoch dafür zu sorgen, dass diese jegliches Vertrauen in Polizei und Staat verlieren und eben gerade dadurch auf Rache aus sind und zu Terrorist*innen werden.

Kommen wir nun zur Detailkritik am Gesetzesentwurf, was gar nicht so einfach ist, denn wir lehnen ihn als Ganzes ab.

Freiheit ist ein Recht, was dem Staat abgetrotzt werden muss und gegenüber dem Staat bewahrt werden muss. Erweiterte Polizeibefugnisse schützen keine Freiheit, sie schränken sie ein. Im Gesetz passiert das an vielen Stellen, es werden zahlreiche Befugnisse ins Vorfeld von konkreten Gefahren oder Straftaten verlegt, das heißt auch mehr Möglichkeiten für Willkür durch einzelne Polizist*innen.

Begriffsdefinitionen – Was ist Terrorismus?

Schon bei den Begriffsdefinitionen, die letztendlich maßgeblich sind für die verschiedenen Eingriffsbefugnisse zeigen sich deutliche Verschärfungen. Mit der Erweiterung des Straftatenkatalogs für Straftaten erheblicher Bedeutung auf das Offenbaren und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen werden neue Möglichkeiten geschaffen, gegen Whistleblower vorzugehen. Die Aufnahme von Vorbereitungshandlungen zu verschiedenen Straftaten zeigt auch hier wieder die Verlagerung der Bestrafung weit ins Vorfeld von konkreten Taten und damit eine deutliche Entgrenzung.

Viele Maßnahmen, wie die Aufenthaltsverbote, Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote nach §17b NPOG-E, die elektronische Fußfessel nach §17c NPOG-E, der Präventivgewahrsam nach §18 (1) NPOG-E, der Einsatz von Staatstrojanern nach §33a und §33d NPOG-E und die Möglichkeit der verdeckten Aufenthaltsfeststellung und Wohnraumüberwachung nach §35 und §35a mit §34 (1) NPOG-E beruhen auf der Definition einer terroristischen Straftat.

Schon diese Definition ist sehr stark auslegungsabhängig und damit anfällig für Willkür. 28 (Achtundzwanzig!) Straftaten sind potentiell terroristisch, die Einschränkungen dafür wie auch im Strafgesetzbuch schon eher schwammig.

Was heißt es denn, dass die Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern? Gilt das bei Polizeigewalt, welche die Bevölkerung einschüchtert und oft genug Körperverletzung beinhaltet, jetzt auch? Wann wird eine Behörde oder internationale Organisation genötigt? Reicht es – wie bei der bisherigen juristischen Gewaltdefinition üblich – sich am Tor der Behörde anzuketten oder ein Hindernis aufzustellen? Wann kann eine Straftat einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen? Reicht es, wenn es schlechte Presse für den Staat gibt und eine Aktion darauf gerichtet ist, Kapitalismus als wirtschaftliche Grundstruktur abzuschaffen?

Dass das alles nicht nur reine Spekulationen sind, zeigt auch die aktuelle Auslegung dessen, was Terrorismus ist in Deutschland: So sind aktuell ein dutzend migrantische linke Aktivst*innen in Stuttgart und München unter dem Vorwurf des Terrorismus inhaftiert – ihre Straftat: Spendensammeln für Oppositionelle Organisationen in der Türkei. Verurteilt wegen Terrorismus – in Deutschland. Mit dem neuen Polizeigesetz drohen Kontaktverbote, Aufenthaltsanordnungen, viel Überwachung und Präventivhaft für kurdische und türkische AktivistInnen und Erdogan-GegnerInnen zur Regel zu werden. Ein Armutszeugnis für die deutsche Regierung und ein Grund zum Handeln für alle demokratisch denkenden Menschen in Deutschland und Europa.

Der nächste problematische Punkt ist wann Maßnahmen angeordnet werden dürfen. Bei der schwammigen Definition von Terrorismus wird es doch noch willkürlicher, wenn gefragt wird, welches individuelle Verhalten den Verdacht auf eine terroristische Straftat begründet oder welche konkreten Anhaltspunkte reichen, um Menschen zu überwachen und in ihrer Freiheit einzuschränken bis zum Einsperren für 74 Tage. Reicht da ein Moscheebesuch, der Besuch einer linken oder rechten Demonstration, das Hochhalten einer YPG-Fahne? Oder reicht es, wenn einmal früher eine Straftat vorgeworfen wurde oder Menschen zur falschen Zeit am falschen Ort waren – wie beim Entzug der Journalist*innen-Akkreditierungen beim G20-Gipfel? In der konkreten Auslegung werden wir vermutlich genau solche Dinge erleben.

Wenn die Polizei die Deutungshoheit hat, ist schnell alles Terrorismus. So wie ein Konzert vor dem Haus eines Polizeibeamten2 schnell „eine neue Dimension der Gewalt“ darstellt und in der Presse zu einem Angriff der Chaoten wird, wenn die Interpretation der Polizei unhinterfragt hingenommen wird.

Anders ausgedrückt: Man erlangt leicht eine breite Zustimmung, wenn man – so wie die Vertreter der Landesregierungs-Parteien – für das NPOG damit wirbt, dass es doch „nur um die Verfolgung und Verhinderung von Terrorismus“ gehe. Dieses entspricht aber bei genauer Hinsicht nicht dem, was das NPOG unter Terrorismus versteht bzw. als solchen definiert.

Das NPOG spricht von „konkreten Wahrscheinlichkeiten“. Das ist eine äußerst merkwürdige Wortschöpfung, um nicht von einer Verballhornung wissenschaftlicher und nüchterner Ausdrücke zu sprechen. So oder so beruhen die „Wahrscheinlichkeitsberechnungen“ auf rein polizeilichen Annahmen und Behauptungen, die nicht bewiesen sein müssen.

Damit erhalten die vorgenannten Paragraphen und deren Ausstrahlung auf das „vorsorgliche Einsperren von Menschen“ im §18 NPOG-E oder deren Einschränkung von sozialen Kontakten und Aktivitäten nach §17b NPOG-E, die Totalüberwachung von Menschen nach §17c, §33a, §33d, §34 (1), §35 und §35 a NPOG-E eine Schwammigkeit, deren praktische Auswirkungen mit einem Rechtsstaat nicht mehr zu vereinbaren sind. Und noch einmal zur Erinnerung: Noch nicht einmal Gerichte haben das Recht zu überprüfen (geschweige denn die Kapazitäten dazu!), ob das, was die Polizei als Begründung für derart drastische Maßnahmen anführt, stimmig ist oder lediglich herbeigeredet worden ist.

Nicht ausgeschlossen ist auch der Einsatz von Predictive-Policing-Software zur pseudo-objektiven Unterfütterung polizeilicher Wahrscheinlichkeitseinschätzungen bzw. -unterstellungen. Hierbei handelt es sich um Software, deren genaue Funktionsweise in der Regel das Geschäftsgeheimnis eines privaten Unternehmens bleibt, deren Aussagen aber ohne genaue Prüfung Gültigkeit zugesprochen wird. Im Fall des niedersächsischen Tests ist dies IBM – nebenbei bemerkt eine Firma mit einer äußerst unrühmlichen Vorgeschichte in dieser Hinsicht. Angeblich handelt es sich (bisher) bei allen Pilotprojekten in Deutschland um „räumliche Prognosen“, die aber indirekt leicht zur Individualprognose herangezogen werden können – spätestens dann, wenn die angeblichen „Erkenntnisse“ aus dem Computerorakel in die Rasterfahndung (§45 a NPOG-E) einbezogen werden, wird dies der Fall sein. Das würde bedeuten, dass die Polizei zukünftig auf derlei pseudowissenschaftliche Methoden zurückgreifen kann, um ihren Einschätzungen einen Anstrich von Objektivität zu geben. Nicht, dass sie das unbedingt nötig hätte: zu einem Eintrag in die Datenbank „PMK-Links-Z“, der auch ohne die im NPOG-E vorgesehenen drastischen Bestrafungen empfindliche Konsequenzen haben kann, genügt offenbar die Animosität eines oder einer einzelnen Polizeibeamten6.

Gerichtliche Überprüfung – Fehlanzeige

Dazu kommt, dass fast alle Maßnahmen ohne Richtervorbehalt angeordnet werden dürfen. Wir zählen die Maßnahmen ohne Richtervorbehalt hier einmal auf, um die Bedeutung klar zu machen.

§16a NPOG-E: „Meldeauflagen ohne Richtervorbehalt“, also die Pflicht, regelmäßig persönlich eine Polizeidienststelle aufsuchen und sich dort vorstellen zu müssen. Das alles lediglich beruhend auf einer polizeiinternen Einschätzung, dass die davon betroffenen Menschen möglicherweise eine Straftat begehen könnten – Einschränkungen für eine Bedeutung der Straftat gibt es hier keine, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann hier also auch schon bei der befürchteten Gefahr von Kleinstkriminalität erfolgen. Die Polizei kann diese Pflicht alleine, ganz ohne die Beteiligung oder Kontrolle irgendeines Gerichtes auferlegen. Wer gegen die Auflage verstößt, kann eingesperrt werden („Durchsetzungsgewahrsam“) und mit einem Bußgeld nach §49 NPOLG-E belegt werden.

§17b NPOG-E: „Aufenthaltsverbote ohne Richtervorbehalt“, also die Pflicht, bei der Polizei um Erlaubnis fragen zu müssen, wenn man bestimmte Orte verlassen oder andere von der Polizei bestimmte/definierte Orte oder Räume besuchen möchte. Die Polizei kann diese Pflicht alleine, ganz ohne die Beteiligung oder Kontrolle irgendeines Gerichtes auferlegen und mehrfach verlängern. Wer gegen die Auflage verstößt, kann eingesperrt werden („Durchsetzungsgewahrsam“). Außerdem ist der Verstoß gegen die Auflage eine Straftat nach §49 NPOLG-E, die mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden kann. Es können hier also Menschen für lange Zeit eingesperrt werden, bloß weil sie ihre Bewegungsfreiheit ausüben wollten.

§17b NPOG-E: „Kontaktverbote ohne Richtervorbehalt“, also das Verbot, sich mit bestimmten Menschen oder Gruppen zu treffen und zu unterhalten, miteinander zu telefonieren oder sonstwie Kontakt aufzunehmen. Die Polizei kann diese Pflicht alleine, ganz ohne die Beteiligung oder Kontrolle irgendeines Gerichtes auferlegen und mehrfach verlängern. Wer gegen die Auflage verstößt, kann eingesperrt werden („Durchsetzungsgewahrsam“). Außerdem ist der Verstoß gegen die Auflage eine Straftat nach §49 NPOLG-E, die mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden kann. Es können hier also Menschen für lange Zeit eingesperrt werden, bloß weil sie ihre sozialen Kontakte weiter pflegen wollten.

§17c NPOG-E: Elektronische Fußfessel, mehrfach verlängerbar, ohne Richter*innenvorbehalt. Wer die Fußfessel entfernt oder nicht anlegt und sich dieser Totalüberwachung widersetzen will, begeht ebenfalls eine Straftat mit bis zu zwei Jahren Haft bedroht.

Den fehlenden Richtervorbehalt halten wir in all diesen Fällen für verfassungswidrig, ebenso wie die Strafbarkeit des Verstoßes gegen die Anordnungen. Das Weglaufen aus dem Gefängnis ist nicht strafbar, weil der Freiheitsdrang der Menschen etwas Natürliches ist. Mit diesem Hintergedanken kann es aus unserer Sicht nicht sein, dass allein die Nicht-Kooperation plötzlich zur Straftat wird und Menschen im Gefängnis landen, weil sie sich einer Maßnahme, die nicht einmal gerichtlich bestätigt wurde, nicht unterwerfen wollen. Hier fehlen außerdem jegliche Ausnahmen der Strafbarkeit dafür, dass die ursprüngliche Polizeianordnung rechtswidrig war. Im Strafgesetzbuch wurde zu Recht festgelegt, dass Widerstand gegen rechtswidrige Polizeimaßnahmen nicht strafbar ist, auch hier aus Gründen des Schutzes gegen rechtswidrige staatliche Eingriffe. Auch wenn wir die Strafbarkeit im Ganzen ablehnen, sollte zumindest diese Regelung auch bei den Strafvorschriften nach §49 NPOG-E zur Anwendung kommen.

Neuregelung des Polizeigewahrsams

Wir lehnen den in §18, §20 und §21 NPOG-E festgehaltenen Ausbau der Möglichkeiten für die Ingewahrsamnahme ab.

Besonders krass ist hier der „Präventivgewahrsam“ nach 18 (1) NPOG-E – also das Einsperren von Menschen, wenn die Polizei diesen unterstellt, über das Begehen von Straftaten nachzudenken!), insgesamt bis zu 74 Tage lang. Wir sprechen deswegen von „Unterstellung“, weil als Begründung für so eine Gefangennahme die „Durchsetzung“ der in den vorhergenannte Paragraphen (§§ 16a, 17a, 17b, 17c) beschriebene Repression ausreichen soll. Und diese werden, wie schon angedeutet, wie folgt begründet (im Bürokratendeutsch): „… wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird.“ – die Problematik davon haben wir bereits erläutert.

Aber auch die anderen Fälle in denen der Präventivgewahrsam deutlich ausgebaut wird, sind bedenklich. Aus unserer politischen Praxis wissen wir, dass die Ingewahrsamnahmen oft als polizeiliche Ersatzbestrafung genutzt werden und halten es deshalb für kritisch, diese Bestrafungsmöglichkeiten ohne gerichtliche Verurteilungen weiter auszubauen. Menschen, die bloß einem Platzverweis nicht nachgekommen sind oder eine Ordnungswidrigkeit (wie Falschparken) begehen könnten, für sechs Tage einsperren zu können ist ein Merkmal autoritärer Staaten und hat deshalb in einem Gesetz für Niedersachsen einfach nichts zu suchen.

Dazu kommt, dass die Rechte der Menschen in Gewahrsam weiter ausgehöhlt werden. Nach §20 (4) NPOG-E dürfen anders als zuvor nun eingesperrte Menschen per Kamera pausenlos und in allen Lebenssituationen videoüberwacht werden. Also auch z.B. beim Toilettengang oder in anderen intimen Lebenssituationen. Als Grund dafür reicht der Schutz von Wärtern und Polizisten oder des gefangenen Menschen selber aus, was als Pauschalklausel genutzt/missbraucht werden könnte. Vergleichbar ist hier die Situation zur vollständigen Durchsuchung mit Ausziehen in Gewahrsam: Eigentlich nicht grundsätzlich erlaubt, wird es aus behaupteter Eigensicherung der Polizist*innen in den meisten Gewahrsamsstellen standardmäßig bei allen ohne konkrete Betrachtung der Einzelfälle durchgeführt – das ist auch bei der Videoüberwachung zu erwarten. Das dürfte wegen des Schutzes des privaten Kernbereichs (wie des Toilettengangs) auch verfassungswidrig sein.

Ausbau der Videoüberwachung (heimliche und offene, Abgriff von Aufzeichnungen privater Kameras, BodyCams, Verkehrsüberwachung, , Kfz-Kennzeichen-Scanning, Section Control)

§32 (3) NPOG-E: Bildübertragung aus öffentlich zugänglichen Räumen

Es ist nachvollziehbar und erfreulich, dass eine Änderung dieses Paragraphen vorgenommen werden soll. Denn das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Teil des dritten Absatz des jetzt noch gültigen Paragraphen mehrfach als verfassungswidrig bewertet.

Weniger erfreulich ist die nun formulierte Regelung, dass jeder Bereich des öffentlichen Raums dann dauerhaft polizeilich mittels Videoüberwachung erfasst werden darf, wenn dort „nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten“ begangen worden sind oder im Zusammenhang mit einem „Ereignis“ solche begangen werden können. Diese dermaßen pauschale Befugniserteilung führt tatsächlich zur zumindest theoretischen, formellen Zulässigkeit einer flächendeckenden oder beinahe flächendeckenden staatlichen Videoüberwachung des öffentlichen Raums. Diese Weite der Regelung ist verfassungsrechtlich unhaltbar.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir zudem auf die (erneuten!) jüngsten Ergebnisse nüchterner kriminologischer Betrachtungen und Untersuchungen zur Wirksamkeit von Videoüberwachung bezüglich der Verhütung von Straftaten hinweisen. Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN) stellt in einer aktuellen, gemeinsam mit dem LKA NRW (!) erstellten Studie im Juni 2018 nüchtern fest:

„Der wissenschaftliche Nachweis eines allgemein kriminalitätsreduzierenden Effekts der Videoüberwachung konnte bisher allerdings nicht überzeugend geführt werden. Für städtische und zentrumsnahe öffentliche Plätze fallen die Effekte sehr unterschiedlich aus, lediglich für die Eindämmung der Kriminalität in Parkhäusern und auf Parkplätzen sowie des Raubes und Diebstahls im öffentlichen Personennahverkehr erweist sich die Videoüberwachung nach bisherigen Befunden als wirksam (Welsh & Farrington, 2009). Bezüglich des Nutzens für die polizeiliche Ermittlung und Aufklärung ist die Befundlage uneindeutig.“

Vor diesem Erkenntnishintergrund werden die in den Absätzen 3 bis 7 deutlich erweiterten Befugnisse zur polizeilichen Videoüberwachung schwer infrage gestellt bzw. erscheinen sie bei ruhiger Analyse als unsinnig und unverhältnismäßig.

Eine „maßvolle Erweiterung“ der Vorschrift, wie das die Begründung des NPOG-E meint kokett wie selbstbewusst feststellen zu können, ist das alles jedenfalls nicht!

Seit Jahren offen angesprochen und ebenso lang (und ebenfalls im NPOG-E) ungelöst und gänzlich unangesprochen bleibt die Lösung des praktischen Problems, wie denn eine rechtlich zulässige und ausreichende Kennzeichnung der temporär überwachten öffentlichen Räume tatsächlich vorgenommen werden kann. Eine klare Aussage hierzu wäre wünschenswert, ist doch andererseits erfahrungsgemäß zu befürchten, dass die im Satz 2 dieses Absatzes geforderte Kennzeichnung polizeilicher Videoüberwachung in diesem Fall nicht oder erst nach dem Gang vor Gericht verwirklicht wird.

Noch eine formelle Anmerkung: Der § 6b BDSG, auf den sich die der Gesetzentwurf bzw. dessen Begründung auf Seite 54 der Landtags-Drucksache bezieht – dieser Paragraph existiert überhaupt nicht mehr.

§ 32 (4) und (5) NPOG-E: Einsatz von Bodycams inkl. Tonaufzeichung und Pre-Recording

Die Sätze 2 ff. des §32 (4) NPOG-E stellen eine Öffnungsklausel zum Einsatz von Bodycams für Polizeistreifen dar, obwohl die bisherigen Einsätze solcher Kamerasysteme in anderen Bundesländern – anders als von den Bodycam-Befürwortern fälschlicherweise immer wieder öffentlich behauptet – überhaupt keinen Nachweis eines sinnvollen Einsatzes dieser Systeme erbracht haben.

Dass beispielsweise die Rahmenbedingungen des Pilotprojektes in Hessen derart unprofessionell gelegt worden sind, dass überhaupt keine Aussage über die Effekte von Bodycams getroffen werden kann, weil (unter anderem) die Polizeikräfte des Pilotprojektes im Vorfeld eine besondere Ausbildung in Sachen Deeskalation erhalten haben und sich somit ein Vergleich mit anderen Polizeistreifen nicht ziehen lassen kann, haben wir in unserer Stellungnahme an den schleswig-holsteinischen Landtag ausführlich dokumentiert.

Daraus möchten wir in Kürze lediglich unsere Kernhaltung und deren Begründung zitieren, die auch als Stellungnahme für den § 32 (4) und (5) gilt:

„Wir lehnen den Einsatz von „Bodycams“ („Körperkameras“), also i.A. kleinen, an der Uniform der Polizeibeamten und -beamtinnen befestigten Kameras mit Aufzeichnungsfunktion grundsätzlich ab – erst recht dann, wenn diese Technik allgemein und anlasslos vorgehalten und eingesetzt werden können soll.

Wir begründen unsere Haltung in der Hauptsache wie folgt:

I.) Der Einsatz von Bodycams greift – unabhängig von der Frage, ob die Kameras in Betrieb sind oder nicht – tief in die Persönlichkeitsrechte derjenigen Menschen ein, die den damit ausgerüsteten Polizeibeamten begegnen.

II.) Bodycams führen zu einer Erhöhung des allgemeinen Überwachungsdrucks, der auf allen Menschen lastet, die sich im öffentlichen Raum bewegen.

III.) Bodycams erzeugen eine zusätzliche Distanz zwischen den Menschen bzw. Bürgern des Landes und den Polizeibeamten, denen sie begegnen. Das führt zu einer Entfremdung, zu mehr Misstrauen, zu weniger „Miteinander“ und zu einer allgemeinen Verringerung der Akzeptanz der Polizei und deren Handeln.

IV.) Die Einführung von Bodycams stellt nichts anderes als eine weitere Eskalationsstufe im „Überwachungs-Rüstungs-Wettlauf“ zwischen staatlichen Autoritäten einerseits und den Menschen bzw. Bürgern auf der anderen Seite dar.

V.) Eine Einführung von Bodycams wäre nichts anderes als die Manifestierung einer weiteren Facette des Obrigkeitsstaates, seine Bürger bei staatlichen Handlungen jederzeit und allumfassend zu kontrollieren. Unsere Vorstellung eines gesellschaftlichen, friedlichen Zusammenlebens ist eine andere und wir lehnen uns dabei an eine Äußerung des Hannoveraner NS-Widerstandskämpfers Otto Brenner an: „Nicht Ruhe, nicht Unterwürfigkeit gegenüber der Obrigkeit ist die erste Bürgerpflicht, sondern Kritik und ständige demokratische Wachsamkeit.“ Der Einsatz von Bodycams wirkt repressiv und mag aus der Sicht der Befürworter zu „mehr Kooperationsbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten“ führen, wie es seitens der hessischen Polizei gebetsmühlenartig vorgetragen wird. Das mittels Videoüberwachungs-Repression erzwungene Duckmäusertum bewirkt tatsächlich allerdings genau so wenig „Kooperationsbereitschaft“ wie „Akzeptanz“. Beide so sehnlichst gewünschten Effekte beruhen nämlich auf Freiwilligkeit und einem Handeln auf gemeinsamer Augenhöhe.“

Und auch:

„Viele praktische Fragen beim Einsatz von Polizei-Bodycams bleiben offen oder werden gar nicht erst gestellt:

Wie kann eine den Anforderungen des technischen Datenschutzes genügende Kennzeichnung der mit Bodycams ausgerüsteten Polizeibeamten aussehen?

– Ist eine den Kennzeichnungsregeln genügende Praxis überhaupt denk- und umsetzbar, die allen Passanten – egal aus welcher Richtung und in welchem Tempo sich den Bodycam-Polizisten nähernd – eine rechtzeitige Wahrnehmung der potentiellen Videoüberwachung und die dazugehörigen Chance zum Ausweichen – denn das ist der rechtliche Hintergrund der Videoüberwachungskennzeichnung! – ermöglichen kann?

– Wie fühlen sich diejenigen Polizeibeamte, die eine entsprechende Kennzeichnung mit sich tragen müssen und wie verändert diese Maßnahme ihr Handeln und ihren Arbeitsalltag?

– Wie und wo werden die Daten gespeichert?

– Werden die Daten auf den Informationsspeichern verschlüsselt abgelegt und wenn ja, handelt es sich um eine ausreichend gesicherte und zugleich praktikable und sinnvolle Form von Datenverschlüsselung?

– Wie sind die Zugriffsregeln auf die Daten definiert: Darf oder soll z.B. der die Bodycam tragende Polizeibeamte ein Recht oder die Möglichkeit zur Entscheidung darüber besitzen, welche Bilder und Aufzeichnungen weitergegeben und polizeilich genutzt werden können und welche nicht?

– Wie kann gewährleistet werden, dass alle von Polizei-Bodycams aufgezeichneten Menschen ihr Recht aufs eigene Bild, also ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können? Mittels welcher Prozedur, auf welchem Wege und mit welchem Aufwand kann ein videografierter Passant seine Bilddaten abrufen oder einfordern?

– Wie soll gewährleistet werden, dass etwa für Polizeibeamte „ungünstige“ Aufzeichnungen nicht von diesen selber oder von deren Vorgesetzten gelöscht oder nicht weitergegeben werden?
Inwiefern greifen die Bodycam-Aufnahmen in die Persönlichkeits- oder Arbeitsrechte von Polizeibeamten ein, die sich bspw. gegenseitig filmen?

– Erhalten die Polizeibeamten die Wahlfreiheit bei der Entscheidung, ob sie ihren Dienst lieber mit oder ohne Bodycam durchführen möchten? Mit Blick auf die Ausgangslage und die vorgebliche Begründung für den Einsatz der Bodycams wäre diese Wahlfreiheit doch wohl eine Selbstverständlichkeit!

– Wie meint man den Missbrauch oder die Manipulation von Bodycam-Aufzeichnungen verhindern zu können?“

Ergänzend dieser Stellungnahme (und als Anlage hinzugefügten Dokument) aber noch folgendes, konkret auf den NPOG-E bezogenes an Detailkritik:

a.) Die Bibliothek des Niedersächsichen Landtags hat ein aktuelles Buch zum Thema BodyCams in ihrem Bestand:

Jens Zander: „Body-Cams im Polizeieinsatz“, Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2016 (Landtags-Bibliotheks-Signatur 2016.0454)

Wir empfehlen allen Mitgliedern des Ausschusses die Lektüre dieser überschaubar dicken Schrift und zitieren hier zum einen aus dem Teil zur Untersuchung der Wissenschaftlichkeit der hessischen Studie und aus dem Fazit des Verfassers, der selber Polizeibeamter ist:

Jens Zander zur Validität der so vielfach und repetierend veröffentlichten Erfolgsmeldungen des Hessischen Pilotprojekts in Frankfurt:

„Dass der Abschlussbericht bislang nicht direkt veröffentlicht wurde, sondern dass stattdessen positive Pressemeldungen des Hessischen Innenministeriums über das erfolgreiche Pilotprojekt dominieren, sollte hinsichtlich der Objektivität aufhorchen lassen. (…) Der Verdacht einer bewusst möglichst positiven Darstellung ohne Interesse an einer wirklichen Evaluation drängt sich auf. (…) Wie eingangs erwähnt, ist das Pilotprojekt [der Polizei Hessen] nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes von nur drei Kameras in Alt-Sachsenhausen methodisch nicht in der Lage, gesicherte Erkenntnisse zu erlangen. Das Projekt auf dem Niveau 2 [im möglichen Niveaubereich 1 bis 5] der MSMS eignet sich auch nach Hinzuziehung weiterer Daten weder als Nachweis für oder gegen die Wirksamkeit der Body-Cam.“

Jens Zanders Schlußbemerkung in seinem Buch (Hervorhebung durch uns):

„Eingangs wurde erwähnt, dass es sich bei Body-Cams um wahre Wundermittel zu handeln scheint. Nach umfangreicher Beschäftigung mit Body-Cams im Polizeieinsatz komme ich zu dem Schluss, dass diese anfangs erwähnte begeisterten Erwartungen gedämpft werden müssen. Body-Cams entpuppen sich nicht als Wundermittel, sondern als technische Neuerung, die vergleichsweise wenig und dürftig erforscht ist. Bei näherer Betrachtung der Güte der vorhandenen Studien weicht die anfängliche Euphorie eher Ernüchterung. Zwar deuten sich einige Effekte an, die aber eher unspektakulär sind, zumal bei keiner Forschung die Übertragbarkeit auf Deutschland gewährleistet und der Langzeiteffekt berücksichtigt werden kann. Im Zuge der Einfiihrung der Body-Cam kann gleichfalls beobachtet werden, was andere Autoren vor Jahren schon zu herkömmlicher Videoüberwachung angemerkt haben. Töpfer schrieb dazu passend vor acht Jahren:

„Wesentliche[s] Element der Anziehungskraft von Videoüberwachung sind die Faszination für neue Technik und der naive Glaube an die einfache Lösung komplexer sozialer Probleme []. Genährt werden solch technologische Allmachts- und Machbarkeitsfantasien durch die oberflächlichen Hochglanz-Versprechen von Entwicklern und Herstellern und ihren Marketingabteilungen und Lobbyisten.“ (Töpfer 2007: S. 38)

Diese Einschätzung lässt sich abschließend treffend auf Body-Cams im Polizeieinsatz übertragen. Bislang scheint die Diskussion über die Einführung von Body-Cams in Deutschland eher vom Glauben an deren Wirksamkeit geprägt zu sein, als von wissenschaftlichen Erkenntnissen.“

b.) Wie in der mündlichen Anhörung ihres Ausschusses zum zuvor unter Rot-Grün geplanten NGefAG vom 17.11.2016 deutlich geworden ist, ist die Einrichtung einer neutralen Stelle zur Sammlung und Auswertung der BodyCam-Aufzeichnungen eine der Mindestanforderungen, um die Polizeibeamte nicht der Gefahr auszusetzen, dass diese willkürlich oder gar auf den eigenen Vorteil zielend BodyCam-Aufzeichnungen der Öffentlichkeit, den Strafverfolgungsbehörden oder den Betroffenen Aufzeichnungen löschen oder nur diejenigen weiterreichen würden, die ihnen selber nicht zum Nachteil gereichen können. Ebenso wie die Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle fehlen sämtliche Vorgaben zu Regelung der Fragen, wann und auf wessen Entscheidung hin die BodyCam-Aufzeichnung aktiviert wird, wie die Daten behandelt und gegen Missbrauch und Manipulation gesichert werden und ob von der Aufzeichnung Betroffene ein Recht auf Herausgabe der Daten haben und wie sie dieses umsetzen können.

Zu alledem schweigt sich der NPOG-Gesetzentwurf sträflich aus, was die Befürchtung nährt, dass die Einhaltung derart wichtiger Randbedingungen nicht ernst genommen und nicht umgesetzt werden wird.

c.) In der Begründung für das im Absatz 5 als zulässig deklarierte 30sekündige PreRecording von Bild und Ton der BodyCams heißt es in der Begründung zum NPOG-E:

„Die Pre-Recording-Funktion führt bei den Betroffenen zu einem Grundrechtseingriff. Angesichts der sehr kurzen Aufnahmezeit von 30 Sekunden, der unwiderruflichen Löschung durch spurenlose Überschreibung, wenn die Bodycam nicht aktiviert wird, handelt es sich um einen flüchtigen, oberflächlichen Eingriff, der verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint.“

Das sehen wir anders: Einen „flüchtigen und oberflächlichen Grundrechtseingriff“ können wir nicht erkennen, ob es solche überhaupt geben kann, wäre eine andere zu diskutierende Frage. Alleine das 30 Sekunden lange PreRecording des gesprochenen Wortes aus dem Umfeld des BodyCam-Trägers könnte mit nicht allzugroßer Übertreibung als permanenter Lauschangriff im öffentlichen Raum bezeichnet werden. Wie auch immer: Verfassungsrechtlich unbedenklich ist das genau nicht, sondern zumindest verfassungsrechtlich diskutabel. Eine entsprechende Diskussion dazu wurde im parlamentarischen Betrieb dazu (wie auch zu allen anderen Grundsatz- und Randbedingungsfrage) jedoch ausgeblendet oder sogar aktiv unterbunden. Als Grundlage für diese Behauptung verweisen wir auf unsere verstörenden Erfahrungen mit dem ad hoc aus dem Boden gestampften BodyCam-Pilotprojekt im Dezember 2016, die eine wissenschaftliche Begleitung und Analyse des Nutzens der polizeilichen BodyCams unmöglich machte – ganz anders als in der Innenausschuss-Anhörung vom November 2016 von vielen Ausschuss-Mitgliedern immer wieder zur Beruhigung versichert worden ist.

d.) Erstaunlich finden wir, dass keiner der gewerkschaftlichen Interessenvertreter von Polizeibeamten bislang die Frage angesprochen hat, inwiefern die die BodyCam einsetzenden Polizeibeamte selber unter dieser Technik ggf. zu leiden haben – sei es aufgrund des damit neu hinzukommenden subjektiven Überwachungsdrucks, sei es aufgrund der ggf. mit der Einführung erfolgenden „Aufrüstung“ auf der Seite der von der Polizei-Videoaufzeichnung Betroffenen („Gegenfilmen“). Und auch die Fragen des betrieblichen Daten- und Persönlichkeitsschutzes der Polizeibeamten kamen bislang leider weder im Innenausschuss, noch im Plenum, noch in der Gesetzesbegründung überhauptzur Sprache.

e.) Wir möchten den Vorschlag von Prof. Nils Zurawski von der Universität Hamburg aus der Innenausschuss-Sitzung vom November 2016 in Erinnerung rufen und unterstützen, die Einführung einer BodyCam-Einsatzbefugnis unbedingt mit einer Ausstiegsklausel zu versehen. Das zumindest wäre eine etwas vertrauensbildende Maßnahme.

Aufgrund der bisherigen negativen Erfahrungen mit Pilotprojekten zu BodyCam-Einsätzen in Deutschland (Unwissenschaftlichkeit, Grundlage zur Ausdehnung dieses Mittels unabhängig vom Ergebnis der Pilotversuche) lehnen wir grundsätzlich jegliche Allgemeinbefugnis zum Einsatz von BodyCams ab und fordern die Streichung dieses Absatzes.

§32 (6) NPOG-E: Kfz-Kennzeichen-Scanning (alte Regelung übernommen)

Wir nutzen die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um die bisherige wie auch neu geplante Regelung zur Zulässigkeit von Kfz-Kennzeichen-Scannern zu kritisieren und deren Streichung zu fordern.

Bekanntermaßen hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 in einem Urteil die Beschränktheit des Einsatzes solcher Kfz-Kennzeichen-Lesegeräte ausdrücklich formuliert und zuvor in Hessen und Schleswig-Holstein gängige Praktiken als verfassungswidrig verurteilt.

Derzeit sind mehrere Verfahren gegen Landespolizeigesetze, die die Befugnis zum Einsatz von Kfz-Kennzeichen-Scannern und den Einsatzbedingungen regeln, anhängig.

Wir fordern die niedersächsische Landesregierung dazu auf, diesen Absatz des § 32 zu streichen oder dessen Anwendung zumindest solange auszusetzen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist.

§32 (7) NPOG-E: Videoüberwachung von Straßenverkehrswegen

Der §32 (7) ist offensichtlich der Versuch, die bislang rechtswidrig betriebenen Polizei-Verkehrsüberwachungskameras nachträglich zu legalisieren. Dieses ist jedoch offenkundig verfassungsheikel bis -widrig, weil der mit der Videoüberwachung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dem genannten Grund bzw. der angeführten Notwendigkeit der Überwachung („zur Lenkung und Führung des Straßenverkehrs“) eindeutig zu schwer wiegt.

Außerdem ist es fraglich, ob diese Begründung juristisch zulässig ist. Ist es tatsächlich die hoheitliche Aufgabe der Polizei, dementsprechend (vorgeblich) präventiv-regelnd in den Straßenverkehr einzugreifen?

Mit gleichem Argumentationstenor ließen sich zahlreiche, um nicht zu sagen flächendeckende Zulässigkeiten zum Einsatz polizeilicher Videoüberwachung (schein)begründen.

Abschließend (aber nachrangig) halten wir die allzu lässige Formulierung „Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen“ für unzureichend: Hier wäre eine genauere Beschreibung der Anforderungen, wie z.B. das rechtzeitige, ein Ausweichen ermöglichende Hinweisen, notwendig. Bei genauerer Betrachtung erweist sich diese Anforderung nämlich als unerfüllbar. Die Intention dieser seit Bestehen des ehemaligen §6b BDSG verankerten Forderung war (und ist!) nämlich diese, den den videoüberwachten Bereich betretenden bzw. befahrenden Menschen die Möglichkeit zu eröffnen, dieser auszuweichen. Was für Fußgänger und anderweitig nicht motorisiert sich fortbewegende Menschen noch praktikabel ist lässt sich nicht oder zumindest nicht ohne weiteres auf den Straßenverkehrsteilnehmer ausweiten bzw. anwenden.

§32 (8) NPOG-E: Videoüberwachung zur Geschwindigkeitskontrolle (Section Control)

Dieser neue Absatz des §32 soll offenbar und erklärtermaßen das datenschutz- und persönlichkeitsschutzrechtlich von Anfang an wenig durchdachte Pilotprojekt der „Section Control“ legalisieren. Wenig durchdacht deswegen, weil bspw. erst jüngst am 14.7.2018 vermeldet wurde, dass der seit drei Jahren fertig errichten Anlage nach wie seitens der PTB Braunschweig noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.

Aber auch (und aus unserer Sicht: vor allem) aus persönlichkeitsrechlicher Sicht bleiben viele Fragen offen. Der Einsatz von Section Control Anlagen ist alleine deswegen fragwürdig, weil weniger grundrechtsinvasive Maßnahmen ganz außer Acht gelassen werden. Das Gebot der Datensparsamkeit wird bei Section Control Anlagen mit den Füßen getreten.

Wer daran glaubt, dass Section Control IT-Systeme penetrationsresistent seien und die darin wenn auch nur temporär, dafür aber massenhaft erfassten personenbezogenen Daten sicher vor Abgriff oder Manipulation sind, der hat aus den rasant zunehmenden Alarmmeldungen der Nicht-Integrität von IT-Systemen nichts gelernt.

§32a NPOG-E: Einsichtnahme in und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume

Dieser neue Paragraph erlaubt es der Polizei, künftig „notfalls mit Zwangsmitteln“ die Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen zu erzwingen.

Wer hierbei „nur“ an Aufzeichnungen fest installierter Überwachungskameras denkt (und man ist dazu geneigt), der irrt. Die Weite dieser „Einsichtnahme und Herausgabepflicht“ ist in Zeiten ständig präsenter Smartphones und Minikameras immens!

Aufgrund der schwammigen Regelungen zur Anwendung dieses Paragraphen ist zu befürchten, dass dieser dazu missbraucht werden könnte, um an die Telefone und Smartphones bestimmter Personengruppen zu gelangen, ohne dass die vorgebliche Absicht dieses neuen Gesetzesteils diese Anwendung decken würde bzw. decken soll.

Wir fordern die Streichung dieses Paragraphen.

Ausbau polizeilicher Befugnisse zur Bespitzelung, heimlichen Überwachung sowie Erfassung und Speicherung personenbezogener Informationen in Polizei-Datenbanken

§ 12 (6) NPOG-E: Zulässigkeit anlassloser Personenkontrollen

Dieser Absatz wird entsprechend NPOG-E zwar gar nicht geändert, bietet seit seiner Verschärfung nach LT-DS 17/6878 vom 11.11.2016 aber erneut die Möglichkeit zu höchst heiklen, weil potentiell stigmatisierend wirkenden und die Ausübung der Religionsfreiheit schwer beeinträchtigenden sog. „Moscheekontrollen“ wie zu den Zeiten des hiesigen Innenministers Schünemann. Der Absatz 6 lautet:

Die Polizei kann auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug jede im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

Wie schon in der Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise zum NPOG-E zurecht kritisiert ist dieser Absatz in seiner Formulierung unbestimmt, unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Er gehört ersatzlos gestrichen!

§ 12a NPOG-E: Gefährderansprache und Gefährderanschreiben

Wir lehnen diesen Paragraphen ab und fordern zu dessen Streichung auf. Begründung: Derlei Umgang mit „Gefährdern“ gab und gibt es bereits unter dem NdsSOG-Rahmen z.B. mittels der bereits vor den Gerichten umfangreich behandelten Gefährderansprachen an Fußballfans. Dabei hat sich gezeigt, dass derlei Befugnisse nicht nur einen enorm einschüchternden und freiheitsbeschränkenden Effekt auf die so „angesprochenen“ Menschen hat. Diese werden zusätzlich im Familien-, Freundes- und Arbeitskollegenkreis nachhaltig stigmatisiert mit zum Teil erheblichen negativen Konsequenzen für deren Leben. Solche lediglich auf polizeilichen „Annahmen“ basierenden massiven Repressionsbefugnisse sind unmenschlich und vertragen sich nicht mit einer humanitären Demokratie.

§30 (5) NPOG-E: Umkehrung der Grundsätze der Datenerhebung

In Satz 1, Ziffer 1 sollen Benachrichtigungen betroffener überwachter Personen nur noch dann erfolgen, wenn „eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann“. Dies entspricht einer Umkehr der Beweispflicht. Die Umkehrung wiegt umso schwerer, als die betroffenen Personen häufig nicht von ihrer Überwachung wissen und also keine Möglichkeit haben, sich rechtlich gegen unrechtmäßige Maßnahmen zu wehren.

§35a (1) NPOG-E: Verdeckte Bild- und Sprachaufzeichnungen in und aus Wohnungen, mehrfach verlängerbar

Wir erachten es als unzulässig, der Polizei generell bzw. pauschal bei „dringender Gefahr“ gesetzlich zu erlauben, mittels Verwanzung oder anderer Überwachungsmaßnahmen in den besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, in diesem Fall den geschützten Raum der Privatwohnung einzudringen und entsprechende Grundrechte zu verletzen oder zu beschränken.

§36 und §36a NPOG-E: Einsatz von Polizeispitzeln (euphemistisch auch als
„V-Leute“=“Vertrauensleute“ bezeichnet) und verdeckten Ermittler*innen, mehrfach verlängerbar

Im Absatz 2 des § 36 wird eine Ausnahmeregelung für die Einholung einer richterlichen Anordnung geschaffen, die – so die Befürchtung – eine Umgehung dieser Einholung einer richterlichen Erlaubnis und so den Missbrauch dieses Absatzes ermöglicht.

Am § 36 Absatz 5 ist zu kritisieren, dass angeworbene oder anzuwerbende Spitzel, die bereits ein Angebot zum Ausstieg aus dem Extremismus angenommen haben, dann doch noch der Einsatz als Polizeispitzel möglich sein kann. Das ist aus ethischen und menschlichen Gründen unakzeptabel.

Weiterhin fehlen sämtliche Regelungen, wonach Polizeispitzel nicht von einzelnen Beamten „geführt“ werden dürfen. Der somit eröffnete Praxis-Freiraum öffnet dem Missbrauch und unzulässigen Einsätzen Tür und Tor.

Sehr bedauerlich ist die Tatsache, dass die Landesregierung den alten Absatz 4 des § 36a (neuer Absatz 5) unverändert fortführen möchte. Demnach gelten selbst die abgeschwächten Regelungen zum Einsatz von Polizeispitzeln in Niedersachsen nicht für Polizeispitzel aus anderen Ländern. Auch und besonders diese Ausnahmeregelung fördert den institutionellen Missbrauch bzw. programmiert die Umgehung niedersächsischen Polizeirechts direkt vor! Der §36a Absatz 5 gehört insofern ersatzlos gestrichen!

§38/39 NPOG-E: (Datenspeicherung und -verarbeitung personenbezogener Daten)

Die hier vorgesehenen Gesetzesänderungen dienen der Abwendung negativer Folgen aus zum Teil noch anhängigen Gerichtsprozessen zur Frage, warum die niedersächsische Polizei eine (derzeit) unzulässige Speicherung personenbezogener Daten von unschuldigen Bürgern über viele Jahre hinweg betreibt.

Ob die mit den Änderungen erzielte Legalisierung dieses Verhaltens verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, müsste ggf. ebenfalls gerichtlich überprüft werden.

Wir raten zu einer Gesetzesänderung, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für unbescholtene und nicht verurteilte Bürger höher stellt als bürokratische Scheinbegründungen, die mit der „Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns“ zu argumentieren versuchen.

Wollte man diese Argumentationslinie ernsthaft und ehrlich weiter verfolgen, wäre eine größere allgemeinere Transparenz bei Polizei und ihrem Handeln zuallererst vonnöten. Unsere bisherigen Erfahrungen z.B. im Zusammenhang mit Anfragen unserer Gruppe oder unserer Redaktion lassen eine solche Tendenz bislang nicht erkennen.

Insofern fordern wir eine deutliche Restriktion bzgl. der Erfassung und Speicherung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten bei der niedersächsischen Polizei, so wie das Verwaltungsgericht Hannover Datenlöschungen im NIVADIS-System verfügt hat.

Der Betrieb des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems NIVADIS in Form einer Mischdatei ist nicht weiter haltbar, ist doch die in NIVADIS praktizierte informationstechnische Vermengung bzw. Sammlung personenbezogener Daten unschuldiger und verurteilter Menschen das strukturellen Hauptproblem aller Diskussionen und Prozesse. Die meisten anderen Länderpolizeien führen hierzu zwei voneinander getrennte Vorgangsbearbeitungs-Datenbanken. Solange Niedersachsen diesen – zugegebenermaßen nur aufwendig zu ändernden – Strukturmangel nicht behebt, werden die Diskussionen und Prozesse gegen die derzeitige Archivierungspraxis nicht enden.

Wir fordern die nds. Landesregierung dazu auf, den nur mittel- oder langfristigen Wandel zur Führung getrennter Polizeidatenbanken einzuläuten!

§48 (1) NPOG-E: Protokollierung von Rasterfahndungs-Maßnahmen

Unverständlich ist uns, warum – anders als im Gesetzentwurf aus dem Januar 2018 – nun nicht mehr protokolliert werden soll, welches Ergebnis eine Rasterfahndung ergeben hat. Ob also beispielsweise eine Rasterfahndung erfolgreich oder erfolglos geblieben ist.

Für eine fachliche Evaluierung von Rasterfahndungen wäre diese Information von großer Bedeutung.

Es kann insofern nur gemutmaßt werden, dass den Verursachern dieser internen Änderung im Gesetzentwurf nicht daran gelegen sein kann, eine faktenfeste Evaluierung polizeilicher Rasterfahndungen vorzunehmen …

Einsatz von Malware

§33a (2) NPOG-E: der „kleine“ Staatstrojaner oder die „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ leiten nicht nur einfach die vertraulichen Datenströme von Geräten ausgespähter Personen an die Polizei weiter. Sie erlauben, damit dieses Abgreifen auch von verschlüsselter Kommunikation überhaupt funktioniert, vor allem das heimliche Eindringen in und die heimliche Manipulation solcher Geräte wie Smartphones, Laptops oder heimischer Router, die zunehmend den Kern privater Vertraulichkeit bilden. Entgegen landläufiger Auffassung handelt es sich dabei nicht einfach um ein „Abhören von Computerleitungen“, vergleichbar dem Abhören von Telefonen, wie im kalten Krieg. Statt dessen muss die Polizei gleichsam das Telefon selbst verwanzen, um an die gewünschten Daten zu gelangen.

Aber sogar dieser, erheblich schwerwiegendere Eingriff reicht noch nicht als Vergleich. Denn die Manipulation des Endgeräts kann nicht durchgeführt werden, ohne nicht gleichzeitig wenigstens grundsätzlich Zugriff auf alle auf dem infiltrierten Gerät gespeicherten Daten zu erlangen. Hier versagt der bildliche Vergleich vollends. Selbst der kleine Staatstrojaner wäre bildlich eine Telefon-Wanze, die gleichzeitig alle heimischen Tagebücher lesen kann und mitfilmen kann, was im Schlafzimmer passiert – bildlich gesprochen.

Wenn der „kleine Staatstrojaner“ nicht alle Daten liefert, die er in der Lage ist zu erheben, so ist das gewissermaßen eine freiillige Selbstbeschränkung. Eine Quellen-TKÜ kann technisch immer nur eine Online-Durchsuchung mit freiwilliger Selbstkontrolle sein.

Wie sieht aber die „Freiwillige Selbstkontrolle“ im Falle des NPOG aus? Der Entwurf benennt an mehreren Stellen technische Anforderungen wie „Stand der Technik“, die in ihrer Beliebigkeit und Schwammigkeit geradezu dazu einladen, sie nicht mehr ernst zu nehmen. Wir fragen uns, warum hier die Einführung harter Kriterien, wie Offenlegung des Quellcodes, unabhängige Reviews, etc. so vehement vermieden wurde.

§33d NPOG-E: Der „große Staatstrojaner“ schließlich verzichtet technisch auf jegliche freiwillige Selbstbeschränkung. Sogar auf ein Verbot der Datenverfälschung sowie Hinweise zur Sicherung erhobener Daten wie beim „kleinen Trojaner“ (§33a, Absatz 2) wurde komplett verzichtet.

Der „kleine Staatstrojaner“ soll auf allen Geräten genutzt werden dürfen, die möglicherweise in der Zukunft von Verdächtigen genutzt werden. Bei beiden Staatstrojanerarten erfolgt die Ausspähung bei ausdrücklicher Billigung der Schädigung unbetroffener Personen (§33a, Absatz 2, Satz 2; §33d, Absatz 2, Satz 2). Wohlgemerkt muss die Zielperson weder Eigentümerin des Systems sein, noch sieht das Gesetz irgendeine Einschränkung des Eingriffs vor, die nicht relativ leicht zu umgehen wäre. Technische Unbequemlichkeiten („zuviel Aufwand“) reichen zumeist zum Ausschluss von Einschränkungen aus.

Sieht die Polizei Gefahr im Verzuge, darf sie sogar ohne Anordnung des Amtsgerichts tätig werden und sich die Anordnung einfach selber ausstellen. Wie ein solcher Eingriff bei Gefahr im Verzug funktionieren soll oder was er dann bewirken soll, vorausgesetzt man kann ihn ohne Vorbereitung unbemerkt vornehmen, bleibt unklar.

Die Trojaner-Paragraphen scheinen darauf abzuzielen, der Polizei prinzipiell die Möglichkeit zu geben, das Computergrundrecht einfach außer Kraft zu setzen und staatliches Black-Hat-Hacking mit all seinen desaströsen Konsequenzen als normales Mittel der Polizeiarbeit zu etablieren.

Wir bemerken darüber hinaus einen Hang zur Delegation von Rechtskontrolle auf Technik: „es ist technisch sicherzustellen dass…“ (§33a, Absatz 4) ersetzt teils die richterliche aber auch parlamentarische Kontrolle. Das Gesetz erlaubt also den Einsatz von Maschinen mit der Fähigkeit zur Grundrechstverletzung. Es versäumt aber komplett, eine Kontrolle oder Überwachung dieser Maschinen festzuschreiben. Damit enthebt es auch die Polizei als Ganze immer mehr der parlamentarischen oder richterlichen Kontrolle.

Gesetz gegen Demonstrierende

Der Gesetzesentwurf richtet sich an vielen Punkten vor allem gegen Menschen, die nicht die Regierungen vorbehaltlos unterstützen. Demonstrieren und demonstrative Aktionen werden zur Gefahr für die Teilnehmenden.
Das lässt sich an mehreren Punkten im Entwurf ablesen, die bisher noch nicht zur Sprache gekommen sind.

Nach § 69 NPOG-E werden „Elektroimpulsgeräte“ (also Elektroschocker oder Taser) noch vor Schlagstockeinsatz als neue Waffen der Polizei eingeführt.

Internationale Erfahrungen mit Elektroschockern zeigen, dass Einsätze dieser Waffen immer wieder tödlich enden. Erfahrungsgemäß (wie bisher bei Schlagstöcken und Pfefferspray) setzt die Polizei Mittel, die sie zur Verfügung hat, auch gerne ein, auch und immer wieder bei Demonstrationen, gerade bei welchen, die sich gegen den Staat oder das Wirtschaftssystem richten. Aber auch solche Demonstrationen müssen in einer Demokratie möglich sein – oder sollen diese unterbunden werden, dadurch, dass bald das Demonstrieren zur tödlichen Gefahr wird?

Wir lehnen den Einsatz von Taser-Waffen als LLW („Less-lethal Weapon“) generell ab.

Die Anmerkungen, dass „erkennbar schwangere Frauen, herzvorgeschädigte Personen oder Personen unter Drogeneinfluss“ nicht damit angegriffen werden würden, erscheint uns als bitterer Zynismus unter Ausblendung der (auch polizeilichen) Lebenspraxis.

Aus unserer Sicht war es ein schwarzer Tag in der niedersächsischen Parlamentsgeschichte, als – wie schon zuvor beschrieben – ein Vertreter des Taser-Unternehmens zu einer wenig versteckten Bewerbung der Produkte seines Unternehmens zur mündlichen Anhörung des einst geplanten NGefAG im November 2016 in den Innenausschuss eingeladen wurde und dort vortragen durfte!

In eine ähnliche Richtung geht die Einstufung von Vermummung in Art. 2 NPOG-E im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) als Straftat. Bei zunehmender Videoüberwachung und Gefahr durch Angriffe durch Neonazis bei zunehmenden rechtsextremen Tendenzen ist der Wunsch, nicht immer gleich für alle identifizierbar zu sein, sehr nachvollziehbar. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit ermöglicht der Polizei zudem ein viel flexibleres Agieren und ermöglicht Deeskalation. Das ist gerade dafür gut, damit nicht wie in Hamburg beim G20-Gipfel tödliche Gefahren für Demonstrant*innen entstehen und wütende Angriffe auf die Polizei als Reaktion vermieden werden – je nach Einsatzlage. Deshalb sollte die Einstufung als Ordnungswidrigkeit beibehalten oder, besser, das Verbot ganz abgeschafft werden.

Im gleichen Kontext ist auch die Einordnung des besonders schweren Falls des „Landfriedensbruchs“ als Straftat von erheblicher Bedeutung zu sehen. Nach §34 (1) und §36 NPOG-E wird es dadurch möglich, Demonstrierende durch technische Mittel, Observationen und Polizeispitzel („V-Leute“ bzw. „Vertrauensleute“) präventiv zu überwachen. Allein die Möglichkeit dazu kann Menschen abschrecken, zu Demonstrationen zu gehen, weil sie befürchten müssen, in Karteien gespeichert zu werden und dadurch eventuell weitere Einschränkungen wie Meldeanordnungen oder Präventivgewahrsam unterzogen zu werden. Damit ist das ein deutlicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Um positive Veränderungen erreichen zu können, dürfen Menschen nicht abgeschreckt werden, ihre Meinung zu sagen – auch wenn sie von der Mehrheitsmeinung abweicht. Gerade von kleineren gesellschaftlichen Gruppen sind wichtige Änderungen angestoßen worden, die unsere jetzigen Freiheiten erst ermöglicht haben. Sorgen wir dafür, dass sie nicht weiter eingeschränkt werden.

Weiterhin halten wir den § 14 NPOG-E in der neuen, aber selbst in der bislang im NdsSOG festgeschriebenen Form für völlig unverhältnismäßig, zumindest, was seine Anwendung in der Praxis betrifft. Freiheitsfoo-eigene Demonstrations-Beobachtungen und -Dokumentationen belegen mehrfach, dass die Einrichtung von Kontrollstellen im Zuge von Demonstrationsanreisen völlig unverhältnismäßige Einschüchtungseffekte bei potentiellen Versammlungsteilnehmern zur Folge hat, konkret also deren freiheitliche Ausübung der nach Art. 8 GG eigentlich zu gewährleistenden Versammlungsfreiheit erst durch polizeiliche Maßnahmen selber eingeschränkt wird. Dass die Einrichtung solcher Kontrollstellen bzw. deren Verfügung seitens der verantwortlichen Polizeistellen häufig intransparent, heimlich und unnötig überraschend verfügt werden und dass die Schwelle zur Verfügung mit dem NPOG-E sogar noch weiter herabgesetzt werden soll, ist dazu nur noch ein weiter Grund für unsere Forderung, diesen Paragraphen ersatzlos zu streichen oder aber so auszuführen, dass Kontrollstellen nicht mehr im Zusammenhang mit Demonstrationen durchgeführt werden dürfen.

Fazit

Wir sollten festhalten: Wer nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurde, ist aus Sicht eines Rechtsstaats unschuldig. Der Gesetzesentwurf sieht drastische Bestrafungen Unschuldiger vor, und zwar allein aufgrund der persönlichen Einschätzung durch individuelle Beamte. Ein solcher Gesetzesentwurf ist nicht akzeptabel, in jeder Hinsicht eine schlechte und absolut unwürdige Antwort auf die Herausforderungen eines Rechtsstaats, der ein solcher bleiben will und trägt zur Delegitimierung des Staates bei, anstatt diesen zu „stärken“.

Insgesamt bleibt nur die dringende Aufforderung: Ziehen Sie den Gesetzesentwurf zurück, oder streichen Sie sämtliche Befugniserweiterungen und behalten Sie nur die datenschutzrechtliche Anpassung!

Den Blick heben: Polizei – quo vadis?

Wir möchten abschließend noch dazu auffordern, den starren Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf zu lockern und einen Blick von abstrakt erhöhter Position einzunehmen.

Wohin entwickelt sich die Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft? Welche Rolle weist die in „Sicherheitsfragen“ immer kurzatmiger und hektischer agierende Parteipolitik dieser zu?

Klar und offenbar ist, dass das geplante niedersächsische Polizeigesetz einen Paradigmenwechsel einläuten möchte – ein Umstand der in der öffentlichen Diskussion – sofern überhaupt vorhanden! – bislang so gut wie gar nicht aufgezeigt und verständlich erläutert worden ist:

Die Polizei soll „vor die Lage kommen“, wie es in 2006 der ehemalige BKA-Chef Jörg Ziercke begriffserfindend und -zementierend nannte. Ob nun von „drohender Gefahr“ wie in Bayern oder von „dringender Gefahr“ wie im vorliegenden Gesetzentwurf die Rede ist spielt dabei im wesentlichen genau so wenig eine entscheidende Rolle wie die Frage, auf welche Straftaten sich die damit verbundenden polizeilichen Befugniserweiterungen im Einzelnen beziehen. Es handelt sich um eine grundlegende, um eine im Sinne des Wortes „wesentliche“ Änderung der Bedeutung der Polizei in unserer Gesellschaft.

Der Journalist Matthias Becker spricht in einem aktuellen Beitrag vom 22.7.2018 von einer „Verschiebung des institutionellen Gefüges der deutschen Sicherheitsbehörden“ und erläutert diese wie folgt:

„Die Polizeigesetze der Länder und das BKA-Gesetz sind eine Zäsur. Sie verschaffen der deutschen Polizei nicht nur neue Befugnisse für die Überwachung, von denen das Verfassungsgericht möglicherweise einige wieder kassieren wird. „Polizeiliche Einschätzungen und Anhaltspunkte wie Lebenslauf, Religion oder Kontaktpersonen werden maßgeblich für die Entscheidung, ob die Polizei in Grundrechte eingreift“, erklärt der Kriminologe Tobias Singelnstein und kommentiert: „Das größte Problem eines solchen Präventionsstrebens ist seine potenzielle Grenzenlosigkeit. Ursachen für Gefahren gibt es unendlich viele; und man kann ihnen immer noch früher und immer noch umfassender begegnen.“

Wie kann die Polizei abstrakte oder drohende Gefahren kämpfen, die später möglicherweise konkret werden, möglicherweise aber auch nicht? Das geht nur, wenn sie möglichst viel über die Verdächtigen herausfindet, und das wiederum geht nur mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Die Arbeit der Kriminalpolizei, besonders des Staatsschutzes, sieht der Praxis eines Inlandsgeheimdienstes immer ähnlicher. Die Datenhaltung soll außerdem vereinheitlicht und der Datenaustausch erleichtert werden.

Das organisatorische Gefüge der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden – die „Sicherheitsarchitektur – verschiebt sich. Ein Merkmal dieses Gefüges war das sogenannte Trennungsgebot. Nach ihrem Sieg über die Nazis wollten die Alliierten dafür sorgen, dass in Deutschland nie wieder ein Polizeistaat entsteht. Deshalb verfügten sie 1949, die Bundesrepublik dürfe zwar eine Behörde gegen umstürzlerische Bestrebungen einrichten, aber diese Stelle – der Verfassungsschutz – solle lediglich Informationen sammeln. Polizeiliche Eingriffsrechte wie Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen wurden dem Inlandsgeheimdienst nicht zugebilligt. Außerdem legten die Siegermächte fest, dass Behörden des Bundes den Polizeistellen der Länder keine Weisungen geben dürfen.

Das Trennungsgebot ist eine Lehre aus der Geschichte: Um Staatsterror und Willkür zu verhindern, wurden Nachrichtendienst und Polizei getrennt. Das sollte verhindern, dass dem Staat eine übermächtige „politische Polizei“ zur Verfügung steht. Außerdem wurden Staatsschutz und Inlandsgeheimdienst bewusst dezentralisiert, um eine zu starke Machtkonzentration zu verhindern. Praktisch flossen natürlich immer Informationen zwischen den Bundesländern und dem Bund hin und her (meistens allerdings eher her).

Am Trennungsgebot – beziehungsweise der angeblichen „föderalen Zersplitterung“ – wird seit langem gesägt. (…)

Wer kontrolliert die Kontrolleure? Die Antwort auf diese alte Frage lautet: in Deutschland jedenfalls niemand. Die Datenschutzbehörden sind schon personell nicht in der Lage, die Ermittlungspraxis der Polizei wirksam zu überwachen. Die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste ist zahnlos, selbst manche Abgeordneten in den Untersuchungsausschüssen klagen darüber, dass sie sich von den Nachrichtendiensten an der Nase herumführen lassen müssen, weil sie Informationen nicht oder nur sorgfältig ausgewählt erhalten. Das Innen- und Eigenleben der Apparate lässt sich von außen nicht nachvollziehen, zum Teil nicht einmal von den Innenpolitikern, denen sie formal untergeordnet sind.

So verschiebt sich das Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Bürger. Während das Verhalten der Bevölkerung zum Zweck der Gefahrenabwehr immer besser durchleuchtet werden darf, bleiben die Sicherheitsbehörden intransparent wie eh und je.“

Diese besorgniserregende Entwicklung geht einher mit einem auffällig starken und selbstbewussten Auftreten der Polizei und ihrer zahlreichen und im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder enorm einflussreichen Gewerkschaften.

Im Frühjahr 2017 bescherte die Bundesregierung „als Ausdruck ihrer Wertschätzung“ (Zitat Bundesjustizministerium) den Polizeibeamten ein eigenes Sonderstrafrecht, genauer gesagt eine Verschärfung der §§ 113-115 StGB. Dieses bewertet/definiert Polizisten und Polizistinnen als eigene, besonders schützenswerte Kaste in unserer Gesellschaft. Polizeibeamte sind seither strafrechtlich markant privilegiert, „gleicher als andere“, um es mit Worten George Orwells treffend zu beschreiben.

Hier nur nebenbei erwähnt, und damit in der Bedeutung dieser Entwicklung nicht gerecht werdend: Dieses neue Sonderstrafrecht ist der Versammlungsfreiheit ein hinterhältiger Tritt gegen das Knie.

Ebenso scheut die Deutsche Polizeigewerkschaft nicht davor zurück, die Menschen in der Polizei offen und ohne Skrupel zum formellen Missbrauch des § 201 StGB aufzufordern. Das mit dem Ziel, unliebsame und kritische Bürger derart einzuschüchtern, dass diese sich nicht mehr trauen, möglicherweise rechtswidrige Taten von Polizisten zu dokumentieren. Dass es bei der auf uns verstörend wirkenden Aufforderung nicht geblieben ist, sondern dass dieser Missbrauch tatsächlich in der Polizeipraxis Fuß gefasst hat, dafür liegen der Redaktion des Blogs freiheitsfoo.de mehrere Eingaben vor. In der Sache bestätigt wurde dies dann auf Nachfrage hin auch durch die Polizeidirektion Hannover.

Und zugleich manifestieren Politik und Polizeigewerkschaften ein medial konstruiertes Bild der Polizisten und Polizistinnen als stete Opfer. So wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) diesen eine von der Polizei selbst so bezeichnete „Opfereigenschaft“ zugeschrieben. Auf Nachfrage dazu, ob man auch beispielsweise Wohnungs- und Obdachlosen oder geflüchteten Menschen oder sonstigen Schutzsuchenden in der Statistik eine solche „Opfereigenschaft“ zuweise teilte man uns mit, dass es diese Eigenschaft in diesem Zusammenhang nur für die bei der Polizei tätigen Menschen gäbe.

Uns bleibt unverständlich, warum Polizisten in der PKS diese „Opfereigenschaft“ zuerkannt wird, den weitaus weniger privililegierten und aus der Sache heraus schlechter oder gar nicht organisierten wohnungs- oder obdachlosen Menschen dagegen nicht. Müssen erst zwei Obdachlose mit brennbarer Flüssigkeit überschüttet und angezündet werden, wie am 22.7.2018 in Berlin geschehen, um diese krasse Schieflage zu erkennen und zu beseitigen?

Schließlich noch das:

„Jamal“ (Pseudonym des Opfers eines Übergriffs durch Bundespolizeibeamte in Hannover): Ich dachte, ich muss sterben. Er hat dabei gelacht. Er hat gesagt, guck mal hier. Er holte sein Handy. Er hat mich geschlagen. Er hat meine Hose runter gezogen. Er macht ein Video und lacht. Ich sehe sein Bild, wenn ich schlafe, immer noch.

Autorin: Vernommen wird Jamal O. einmal durch einen Kriminalbeamten, ein anderes Mal sitzt er vor einem Richter, einer Staatsanwältin und dem Verteidiger des beschuldigten Torsten S. Immer wieder muss er erzählen, wie er misshandelt und erniedrigt wurde. Dabei geht es nicht nur um Körperverletzung, -sondern auch um einen schweren sexuellen Übergriff.

Sprecher: Wie weit wurde Ihre Hose heruntergezogen? Trugen Sie noch eine Unterhose, oder waren Sie nackt? Was war das für ein Stock, den Herr S. benutze? Wie oft stieß er zu? Wie lange dauerte das? Waren Ihre Hände dabei gefesselt?

Jamal: Am Ende ließ er mich auf dem Boden zurück. Ich war fast bewusstlos
Sprecher: Waren noch andere Polizisten im Raum?

Jamal: Eigentlich haben sie mich nicht geschlagen. Aber sie haben ihm geholfen. Wenn ich kleine Bewegungen gemacht habe, kam einer und hielt mich fest. Sie haben ihm dadurch geholfen.

Autorin: Torsten S. versendet ein Foto auf dem Jamal O. gefesselt, zusammengekrümmt und mit schmerzverzerrtem Gesicht zu sehen ist – an mindestens drei Personen. Versehen mit Kommentaren wie:

Sprecher: Aus dem Smartphone-Protokoll: „Das ist ein Marokk“, “ Hab ich schön hell bekommen.“, „Hab den umgefärbt“, „Sind grad am Spielen“, „Is voll witzig“, „Lasse den noch nem Bisschen liegen“, „Ich zeig ihn nem Bisschen die Sterne“,

Jamal: Ich habe meine Würde verloren. Ich habe wirklich überlegt, ob ich mich umbringen soll.

Autorin: Im April erfahre ich: Das Verfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Torsten S. ist am 30. März 2016 durch die Staatsanwaltschaft Hannover eingestellt worden. Der Anwalt des Opfers hat bis zum diesem Tag keinen Zugang zur Ermittlungsakte bekommen.

Rechtsanwalt Waldraff: Nach Abschluss der Ermittlungen, nach Einstellung des Verfahrens,…..- im Beschwerde-Verfahren! Da ham wir die Akten erstmals bekommen, und…- dann aber auch nicht vollständig! – Teilweise auch mit…Vernehmungsprotokollen, die sechzehn Seiten umfassten – als Beispiel- und dann nur vier Seiten, … also es sind hier schon Dinge praktiziert worden, die….eindeutig – für uns Verteidiger darauf…hindeuteten, – dass alle Möglichkeiten genutzt werden sollten, diesen Bundespolizisten…möglichst unbehelligt aus dem Vorwurf..der Körperverletzung im Amt herauszubekommen. Man wollte hier nicht ran!

Sprecher: Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft Hannover zur Einstellung des Verfahrens: Der Beschuldigte S. hat in einer über seinen Verteidiger abgegebenen Erklärung vom 21.07.2015 angegeben, Jamal O. habe in dem Haftraum heftig randaliert. Mit dem Foto habe der Beschuldigte später belegen wollen, dass Jamal O. durch den Einsatz der Beamten nicht verletzt worden sei. Die Einlassung des Beschuldigten S. wird zumindest gestützt durch die Angaben des Beschuldigten L., der in der Nacht als Gruppenleiter Dienst auf der Wache ableistete.

Das ist ein Auszug aus dem hörenswerten brandaktuellen Feature des Deutschlandfunks „Polizeigewalt in Deutschland – Täter in Uniform“, ausgestrahlt am 24.7.2018.

Wir wünschen und empfehlen jedem Mitglied des Ausschusses, an den diese Stellungnahme adressiert ist, das Anhören oder Nachlesen dieses Radiofeatures, um sich von der möglicherweise einseitigen Sichtweise lösen zu können, wonach Polizeibeamte nie, nicht oder nur in außergewöhnlichen Einzelfällen Straftaten begehen würden. Polizisten sind nicht nur Menschen, die Fehler begehen können. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass die polizeiliche Organisationsstruktur dazu neigt, Rechtsverstöße im Amt zu befördern und deren Strafverfolgung aufgrund des bestehenden Korpsgeistes effektiv zu verhindern.

Das alles zusammen bereitet uns große Sorgen!

Ziehen Sie den Entwurf für ein neues Polizeigesetz für Niedersachsen zurück!

Anlage

[freiheitsfoo-Stellungnahme für den Landtag Schleswig-Holstein zu polizeilichen BodyCams]: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20160427Stellungnahme-Bodycams-SchleswigHolstein-anon.pdf

Neues NI-Polizeigesetz – Finstere Zeiten für Grundrechte

Das Thema finde ich äußerst wichtig. Es wird im Geheimen ohne öffentliche Debatte an einem Gesetz gearbeitet, das Bürgerrechte weiter abschafft. Ich trage gerne zur Veröffentlichung bei. Der Gesetzesentwurf ist gruselig. Das ist die Ausweitung von « Gefahrenabwehrmaßnahmen ». Also reichen Vermutungen (und Erfindungen) der Polizei für eine angebliche Gefahr aus, um Grundrechte erheblich einzuschränken.   Hier die Infos aus dem Blog Freiheitsfoo mit einem Link zum Gesetzesentwurf.

Geleakt: Der Entwurf des neuen Polizeigesetzes für Niedersachsen – Die Polizei auf dem Weg von der Strafverfolgungsbehörde zum präventiven Verfolgungs- und Repressionsapparat für „Gedankenverbrecher“

Nachdem die vorherige rot-grüne Landesregierung Niedersachsens aus eigentümlichen Gründen vorzeitig die Stimmenmehrheit im Landtag verlor und deswegen ihr (nicht unumstrittenes) neues Polizeigesetz nicht installieren konnte, plant die neue rot-schwarze Niedersachsen-GroKo im Sauseschritt ihr eigenes neues Polizeigesetz.

Wie üblich (unabhängig von den regierungsbeteiligten Parteien) passiert das in Niedersachsen ohne Öffentlichkeit und ohne kritische Debatte hinter verschlossenen Türen, im Geheimen. Wer beispielsweise in der beispiellos unübersichtlichen wie bediener-unfreundlichen Homepage des Landtags nach Informationen zum Stand der Dinge sucht, der findet genau Null Verweise zum Vorgang.

Das Thema finde ich äußerst wichtig. Es wird im Geheimen ohne öffentliche Debatte an einem Gesetz gearbeitet, das Bürgerrechte weiter abschafft. Ich trage gerne zur Veröffentlichung bei. Der Gesetzesentwurf ist gruselig. Das ist die Ausweitung von « Gefahrenabwehrmaßnahmen ». Also reichen Vermutungen (und Erfindungen) der Polizei für eine angebliche Gefahr aus, um Grundrechte erheblich einzuschränken.   Hier die Infos aus dem Blog Freiheitsfoo mit einem Link zum Gesetzesentwurf.

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