Aktivistin gewinnt Verfassungsbeschwerde um Schmerzensgeldklage

Die in Lüneburg lebende Atomkraftgegnerin Cécile Lecomte hat eine Verfassungsbeschwerde, bei der es um eine Klage um Schmerzensgeld nach einer Freiheitsentziehungsmaßnahme geht, gewonnen.

Die in Lüneburg lebende Atomkraftgegnerin Cécile Lecomte hat eine Verfassungsbeschwerde, bei der es um eine Klage um Schmerzensgeld nach einer Freiheitsentziehungsmaßnahme geht, gewonnen.
Cécile Lecomte war im April 2016 nach einer Kletteraktion gegen einen Urantransport von Hamburg nach Narbonne (Frankreich) in Buhholz in der Nordheide in Gewahrsam genommen worden. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht erklärten die Ingewahrsamnahme für rechtswidrig.
Cécile Lecomte verklagte daraufhin die Polizeidirektion Lüneburg auf Schmerzensgeld.

Das Landgericht Lüneburg lehnte die Prozesskostenhilfe ab, mit der Begründung, die Polizei habe bereits 100 Euro Schmerzensgeld gezahlt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein höheres Schmerzensgeld, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG Celle folgte der Entscheidung des Landgerichtes. Cécile Lecomte reichte daraufhin Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein.
Das Gericht hob nun die Entscheidung aus Lüneburg auf.

« ich freue mich über die Entscheidung, das ist immerhin die dritte Verfassungsbeschwerde, die ich gewinne! Nun kann mit der neuen Entscheidung das Verfahren vor dem Landgericht weiter gehen » erläutert Lecomte.

« Vor dem Landgericht herrscht bei Amtsanhaftungsklagen Anwaltszwang. Wer kein Geld hat, kann nur klagen wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Das Landgericht lehnte diese aber ab. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) » so Lecomte weiter.

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Schmerzensgeldklage durchaus Aussicht auf Erfolg hat.

 » […]erkennbar ist jedoch nicht, dass angesichts unbestrittener erschwerender Umstände völlig außerhalb eines denkbaren Rahmens sei, ein höheres Schmerzensgeld als 100,00 Euro zu verlangen. Damit hat das Landgericht die Frage nach der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes in das Nebenverfahren vorverlagert und der Beschwerdeführerin die Chance genommen, ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in einer zweiten Instanz weiter und nun anwaltlich unterstützt zu vertreten.  » so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, Az. 1 BvR 2666/18

In einem Blogbeitrag gibt Cécile Lecomte ihre Erfahrung anderen Betroffenen weiter und erläutert, wie Aktivist*innen Schmerzensgeld nach rechtswidrigem polizeilichem Gewahrsam erkämpfen können.

« Schmerzensgeld macht das Geschehen nicht wieder gut. Das System, das Menschenverachtung und Umweltzerstörung möglich macht, bekämpfe ich nach wie vor. Die Sache mit dem Schmerzensgeld ist lediglich ein kleineres Übel im System. Damit finanziert die Polizei aber immerhin – unfreiwillig – die nächsten Aktionen! » so Lecomte