Ich kann meine Datei Politisch-Motivierte-Polizeikriminalität um einen Fall erweitern. Es geht dieses mal um eine Ingewahrsamnahme in Essen im Jahr 2012. Die Polizei war der Meinung, sie dürfe Menschen, die auf einer Demonstration ihre Meinung mittels Transparent in einem Baum Kund zu wollen, gewaltsam aus der Versammlung herausziehen und einen Platzverweis erteilen. Baumklettern mit Transparent sei eine grobe Störung und würde sowohl die eigene Versammlung als auch die Hauptversammlung von EON gefährden.
In Folge dieser rechtswidrigen Polizeihandlung stand ich wegen Widerstand und Körperverletzung (mini Schürfwunde eines Polizeibeamten, die irgendwann während der Festnahme entstanden sein soll) vor Gericht . Die Verletzungen, die die Polizei mir zufügte, wurden natürlich niemals Gegensand einer Anklage – obwohl ich wegen der brutalen Festnahme wegen Kreislaufzusammenbruch ins Krankenhaus musste. Die Polizei machte einfach eine Gegenanzeige: „Vortäuschung einer Straftat“. Vor dem Amtsgericht konnten jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesamten Polizeihandlung geweckt werden, man einigte sich auf eine Einstellung des Verfahrens. Parallel lief das Verfahren um meine Klage gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Nachdem das Verwaltungsgericht nach Aktenlage erklärte, die Klage dürfte begründet sein, erkannte nun die Polizei die Rechtswidrigkeit von Platzverweis und Ingewahrsamnahme selbst und erklärte sich zur Übernahme der Kosten bereit.
Der Beschluss stellt aber kein Schutz gegen die nächste willkürliche Polizeimaßnahme dar. Denn eine Polit-Kletterin, ist nach Auskunft von BKA und LKA eine gefährliche extremistische (oder gar terroritische?) „relevante Person“.
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb Baumklettern zum Zweck einer Meinungsäußerung keine „Grobe Störung“ einer Versammlung darstellt und deshalb weder einen Versammlungsausschluss noch einen anschließenden Platzverweis begründen kann. Es geht schlicht um die Wahrnehmung von Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG.
Es ist aber leider bei der Polizei gängige Praxis, dass sie die Grundrechte von DemonstrantInnen verletzt , vor allem wenn die Meinung die vertreten ist ihr oder den Mächtigen wie EON oder RWE (soweit meine Erfahrung bei der Polizei Essen) nicht passt.
Vor wenigen Monaten hatte die Polizei Essen als Wiederholungstäterin eine Versammlung durch den Einsatz von Hebebühne und die Wegnahme von Transparenten ohne vorherige Versammlungsauflösung und ohne Grund gestört. Zur Kriminalisierung gab sie dann an, die DemonstrantInnen hätten ein Hausfriedensbruch (auf dem Gehsteig!) begangen. Die Staatsanwaltschaft stellte dann aber fest, dass ein Hausfriedensbruch auf dem Gehsteig, an einem öffentlich zugänglichen Ort, ja gar nicht möglich ist und stellte das Verfahren nach § 170 II StPO ein.
In Hamburg und Lüneburg habe ich ebenfalls Klagen gegen die Polizei, die Kletterdemonstrationen unterbunden oder gesprengt hatte, gewonnen. Insbesondere das Urteil aus Lüneburg stellt klar, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch in der dritten Dimension gilt!
In Berlin ist meine jüngste Klage gegen die Polizei in einem ähnlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig, das Strafverfahren geht im kommenden Jahr in die zweite Runde. Eine vorige Klage, wo es auch ums Klettern zum Zweck der Meinungsäußerung ging, habe ich bereits gewonnen.
Man kann sich natürlich fragen, was diese Papiersammlung, wo ein Gericht die Rechtswidrigkeit von Polizeihandlungen feststellt, bringt.Verklagt werden nicht die Verantwortlichen persönlich, sondern das Land… und das schützt nicht vor dem nächsten Angriff. Naja, das dient meiner persönlichen Statistik zur politisch motivierten Polizeikriminalität… nur so als politisches Gegenargument zu den absurden Politiker Erklärungen zum Thema politisch links motivierte Kriminalität.
Ich habe derzeit ein spannendes Verfahren vor dem VG Lüneburg. Ich klage gegen das LKA Niedersachsen, weil es mit eine vollständige Auskunft zu über mich gespeicherten Daten verweigert.
Zu der Geheimniskrämerei von Verfassungsschutz , BKA und LKA habe ich bei einer Freiheit statt Angst einen Redebeitrag Ende August 2015 in Köln gehalten. Es hat sich seitdem einiges getan, ich weiß nämlich, dass ich voll „relevant“ bin!
Das LKA hat nämlich inzwischen auf meine Klage hin, preisgegeben, worum es geht, meinem Auskunftsersuchen wurde aber bislang längst nicht vollständig entsprochen! Es geht um einen Eintrag als „relevante Person“ (laut LKA) und in einer „AG Personenpotential“, „Personenliste“ und soll laut BKA auch ein « Personagramm » geben. Schlau darüber, was das heißt und was dies zur Folge hat, bin ich noch nicht. Ich habe für die Klage vor dem Verwaltungsgericht eine Anwältin eingeschaltet, nachdem ich bei der Akteneinsicht eine zu 80 % geschwärzte Akte einsehen durfte (Das Bild links ist ein Auszug aus der Akte). Wie soll ich unter solchen Bedingungen meine Interessen verteidigen?!
Zu „relevanten“ Personen ist im Netz wenig zu finden. Es gibt eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage
1. Wie lautet gegenwärtig die in der Praxis verwandte polizeiliche Definition der Begriffe „Gefährder“ sowie „relevante Person“, und welche Kriterien werden in der Praxis als „Tatsachen“ genommen, welche die Annahme einer Gefährdung begründen?
Wegen der Definition des Begriffs „Gefährder“ wird auf die Antwort der Bun- desregierung vom 21. November 2006 auf die Schriftlichen Fragen 9, 10 und 11 des Abgeordneten Wolfgang Neskovic (Bundestagsdrucksache 16/3570, S. 6) verwiesen.
Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn
* sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs ein nimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder
* es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt. Der Begriff „Tatsachen“ ist im Sinne von gesicherten, konkreten objektiven Erkenntnissen und somit über den einfachen „Verdacht“ hinausgehend zu sehen.
2. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den Gefährderbegriff gesetzlich zu definieren, ebenso wie den Begriff „relevante Person“?
a) Nimmt die Bundesregierung an, für die Verwendung dieser Begriffe sei eine Legaldefinition nicht erforderlich?
b) Inwiefern ist dies mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz vereinbar?
Bei den Bezeichnungen „Gefährder“ und „relevante Person“ handelt es sich um polizeiliche Fachbegriffe. Eine Einstufung als „Gefährder“ oder „relevante Person“ ist jeweils Anlass, die Einleitung strafprozessualer, insbesondere aber polizeirechtlicher Maßnahmen zu prüfen; sie begründet aber selbst keine entsprechenden Maßnahmen.
Daher lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz das Erfordernis einer Legaldefinition herleiten
4. Welche Maßnahmen beinhalten die zwischen Bund und Ländern abgestimmten Gefährderprogramme?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, sind für Personen, die als „Gefährder“ oder „relevante Personen“ eingestuft wurden, jeweils Maßnahmen nach der StPO und insbesondere nach den Polizeigesetzen der Länder zu prüfen.
Also ein Freischein für Überwachung und willkürlichen Polizeimaßnahmen?
Laut Akte ist meine Rolle „Akteurin“. Das ist sicherlich ein Ehrentitel fürs Aktionsklettern! Klettern gefährdet den Staat!
Mehr als eine Liste mit ein paar eingestellten Verfahren hat das LKA laut Auskunft zu über mich gespeicherten Daren nicht – auf meine Klage hin hat es sogar einige Verfahren/Einträge gelöscht – übrig sind 4 eingestellte Verfahren. Das reicht scheinbar für einen Eintrag als „relevante Person“ das scheint das zu sein, was die Polizei « gesicherte konkrete objektive Erkenntnisse » nennt sonst dürfte ja laut Antwort der Bundesregierung der Eintrag nicht erfolgt sein. Oder sagt mir das LKA nicht alles was es über mich speichert? (die zahlreichen geschwärzten Aktenseiten deuten darauf hin) Oder zieht die Polizei Lüneburg die Fäden im Hintergrund und er Eintrag kommt von dort? Sie speichert nämlich noch mehr – zum großen teil absurde – Dinge!
Ich streite dort gerade um die Löschung zahlreicher Einträge… spannend ist zum Beispiel, dass ich dort als „Gefährder“ gespeichert bin … für den Vorgang, der Gegenstand der Kletterdemonstration-Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg war. Es steht da nicht, dass das Gericht 1) den von der Polizei geschilderter Sachverhalt in Frage gestellt hat und 2) die Polizeihandlung für rechtswidrig erklärt hat und keine Gefahr durch die Meinungsäußerung im Baum mittels Kletterausrüstung gesehen hat… Ach und der Vorfall aus Essen ist dort auch gespeichert (ja ja hat sehr viel mit Lüneburg zu tun…) aber da steht nur, dass ich böse bin und nicht, dass die Polizei rechtswidrig gegen mich vorgegangen ist. Welch ein Zufall.
Interesssant sind auch Vorwürfe der Lüneburger Polizei voraus – wenn sie stimmen (würden!) – zu schließen ist, dass ich entweder einen Doppelgänger habe oder in der Lage bin angebliche « Straftaten » zu gleicher Zeit an voneinander mind. 500 Km entfernte « Tatorte » zu begehen. Da bin ich aber in der Tat voll gefährlich und relevant!
Ich habe bei der Polizei Lüneburg nachgefragt wie das geht. Ich bin auf die Antwort gespannt.
Das Schreiben des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Az. 17 K3055/12 wird hier zur Dokumentation in Auszügen wieder gegeben.
In dem Verwaltungsstreitverfahren Cecile Lecomte gegen Land Nordrhein-Westfalen
weise ich unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie der einschlägigen Rechtsprechung auf folgendes hin:
An der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage dürften im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Nach Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen der am fraglichen Einsatz am 3. Mai 2012 beteiligten Polizeibeamten und des klägerischen Vorbringens spricht Vieles dafür, dass die Klage auch begründet sein dürfte.
[…]Es spricht vieles dafür, dass diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen sein dürften.
[…]weil jedenfalls die materiellen Voraussetzungen sowohl für einen Ausschluss aus der Versammlung als auch für den nachfolgenden Platzverweis auf der Grundlage des Akteninhalts, insbesondere der Auswertung der Stellungnahmen der beteiligten Polizeibeamten nicht zu bestätigen sind.
Ausweislich der dezidierten Stellungnahme des PHK Lambeck vom 16. Juli 2012 wurde als Rechtsgrundlage für den verfügten versammlungsrechtlichen Ausschluss auf § 18 Abs. 3 VersG abgestellt. Die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund nach Maßgabe dieser Regelung dürften indessen (eindeutig) nicht erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift können Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, ausgeschlossen werden. Gröbliche Störungen sind schwerwiegende Einwirkungen auf die Versammlung, die deren Verlauf grundlegend beeinträchtigen,
insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung vereiteln sollen.Dieser Ausschlussgrund greift hier schon vom Ansatz nicht ein. Denn die Klägerin hat nicht die bestätigte Versammlung von Greenpeace Essen, an der sie teilnahm (und aus der sie folglich gemäß § 18 Abs. 3 VersG hätte ausgeschlossen werden können) gestört, sondern – allenfalls (nur unterstellt) – die Jahreshauptversammlung von EON. Die Aktionen der Klägerin gegen die EON-Aktionäre waren im Gegenteil Hauptzweck der/ihrer Versammlung, so dass § 18 Abs. 3 VersG offensichtlich nicht greift (vgl. zu derartigen im Grundsatz vergleichbaren Versammlungen/Aktionen: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2W4 – BvR 1726/01 -, juris, RdNr. 22ff (24); Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 – 4 LB 10/05 -, juris, Leitsatz 5 sowie RdNr. 54).
[…]Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen können die Aktionen der Klägerin (auch) gegenüber der Jahreshaupversammlung zudem selbst unter Zugrundelegung der polizeilichen Stellungnahmen schwerlich als,,gröbliche » Störungen […] gewertet werden.
[…] Soweit auf Gefährdungen (für die eigenen Versammlungsteilnehmer und/oderTeilnehmer der EON-Hauptversammlung) durch „ Sturz vom Baum“ abgestellt worden ist (vgl. den Inhalt der Anzeige ebenda), fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem von den Polizeibeamten selbst hervorgehobene durchaus besonderen Umstand des vorstehenden Einzelfalles, dass die Klägerin ein ,,Klettergeschirr angelegt » hatte, also offenbar eine für eine solche ,,Baumsteigeaktion » vorbereitete ,,erfahrene » Aktivistin/ Versammlungsteilnehmerin war. Inwieweit vor diesem Hintergrund konkrete Gefahren für die Versammlungsteilnehmer und/oder die EON-Aktionäre und/oder die Klägerin drohen sollten, ist nicht hinreichend ersichtlich und insbesondere auch den polizeilichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen.
[…] Auf dieser Grundlage hätte je nach den konkreten Umständen vor Ort also gegenüber der Klägerin möglicherweise im Ausgangspunkt rechtmäßig und ohne diese aus ihrer Versammlung ausschließen zu müssen (oder gar zu dürfen) untersagt werden können, auf den fraglichen ,Baum zu klettern ». Auch insoweit wären aber wiederum die Ausstrahlungswirkung des Art. I Abs. 1 und Art. 5 GG und insbesondere die oben bereits benannten besonderen Umstände dieses Einzelfalls zu berücksichtigen gewesen (Klettergeschirr, kein verifizierbaren Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer der,,eigenen Versammlung » und/oder der Teilnehmer der EON-Hauptversammlung und/oder der Klägerin selbst). Hiernach erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob in der konkreten Situation am 3. Mai 2012 eine derartige polizeiliche Maßnahme unterhalb der Schwelle eines Ausschlusses aus der Versammlung bzw. eines förmlichen Platzverweises gegenüber der Klägerin rechtmäßig hätte verfügt werden können.
[…] Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass die streitbefangene Platzverweisung vom 3. Mai 2012 aus Rechtsgründen rechtwidrig war.
Demzufolge war auch die nachfolgende, zur Durchsetzung dieser Platzverweisung verfügte Ingewahrsamnahme der Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG im Ergebnis rechtswidrig, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob diese Ingewahrsamnahme überhaupt „unerlässlich » i.S. dieser Bestimmung war, was durchaus zweifelhaft erscheint.
Und hier die Anerkenntnis der Polizei, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren
In dem Verwaltungsstreitverfahren 17 K3055/12 Cecile Lecomte gegen Land Nord rhein-Westfialen
wird unter Bezugnahme auf die in der Verfügung vom 21.10.2015 enthaltenen Ausführungen sowie nach nochmaliger Auswertung des Verwaltungsvorganges folgende Erklärung abgegeben :
Der gegenüber der Klägerin am 3. Mai 2012 in Essen in Höhe der Verlängerung vom Aufgang der U-Bahnstation Messe-Ost/Gruga in Richtung Eingang zur Grugahalle ausgesprochene Platzverweis und die anschließende Ingewahrsamnahme der Klägerin von ca. 10:15 Uhr bis ca. 12:15 Uhr waren rechtswidrig.
Ich erkläre die Hauptsache für erledigt und bin bereit, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Update von 2016: LKA kriegt kalte Füße – Eichhörnchen ist nicht mehr « relevant ».
Ich stellte im vergangenen Jahr ein Auskunftsersuchen beim Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen und beim Bundeskriminalamt (BKA). Hierfür ist die Homepage datenschmutz.de mit dem Auskunftsgenerator sehr hilfreich. Mit einem Auskunftsersuchen hat jeder/jede das Recht zu erfahren, was über ihn/sie gespeichert wird. Ich stelle regelmäßig solche Anträge. Doch die Auskunft wurde mir dieses mal nicht vollständig erteilt, mit Verweis auf § 16 Abs. 4 NDSG. Auf meine Klage hin, gab das LKA nach und teilte mir mit, ich werde durch die Behörde seit 2012 als „relevante Person“ Links geführt (Schreiben als pdf). Mit dem Begriff konnte ich wenig anfangen, genauso mit den Angaben vom BKA zum Eintrag (Schreiben als pdf). Dort ging es um ein „Personagramm“, eine „AG Personenpotential“ und eine „Personenliste“.
Ich stellte Nachfragen und Löschanträge. Die Behörden schoben ein ganzes Jahr lang die Verantwortung hin und her. Das BKA entschuldigte sein langes Schweigen mit einem „Büroversehen“ und verwies auf das LKA, das wiederum auf die örtlich zuständige Polizeistelle, die Lüneburger Polizei verwies (LKA Schreiben als pdf).
Und weil ich in der Sache nicht weiter kam und im Netz zu solch einem Eintrag als „relevante Person“ recht wenig zu finden war – in Zeitungsartikel geht es vor allem um islamistischen Rückkehrer aus Syrien, die von den Behörden als Gefährder oder relevante Person eingestuft werden – wendete ich mich an Hubertus Zdebel, einen Bundestagsabgeordneten von der Partei DIE LINKE. Er stellte mit seinen Kolleg*innen eine kleine Anfrage, die vergangene Woche durch die Bundesregierung beantwortet wurde (Antwort als pdf).
Ich kann nicht sagen, was mir genau zum Erfolg verholfen hat; ob es meine kritischen Nachfragen, meine Klageandrohung oder die Öffentlichkeitsarbeit war? Die Polizei hat jedenfalls kalte Füße gekriegt und den Eintrag gelöscht – mit der lapidaren Bemerkung, « die Voraussetzungen für eine Einstufung als relevante Person [seien] nicht mehr gegeben ».
Antwort auf eine kleine Anfrage bestätigt Willkür auf ganzer Linie
Aus einer früheren Anfrage war bereits bekannt, dass eine Person als relevant anzusehen ist, wenn
* sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs ein nimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder
* es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt. Der Begriff „Tatsachen“ ist im Sinne von gesicherten, konkreten objektiven Erkenntnissen und somit über den einfachen „Verdacht“ hinausgehend zu sehen.
Keine dieser Angaben trafen auf meinen Fall zu. Das LKA Niedersachsen, das für den Eintrag verantwortlich war, hatte zur Begründung des Eintrages nur wenige bereits vor mehreren Jahren wegen Geringfügigkeit eingestellten Verfahren in seiner Datenbank – auf meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht hin musste es sogar welche löschen, so dass genau 4 Verfahren übrig blieben (Auszug Schreiben des LKA an das VG als jpg). Und es ging hier niemals um Strafvorwürfe im Sinne von § 100a StPO. Es ging um demonstratives Geschehen und demonstrationstypische Vorwürfe wie die Nicht-Anmeldung einer Versammlung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamter durch „sich schwer machen“, etc.
Mir kam es so vor, als erfolge die Einstufung von Personen als „Gefährder“ oder „Relevante Person“ durch die Polizei eher nach Gutdünken, wenn die Gesinnung der betroffenen Personen der Polizei einfach nicht genehm ist. Die neue Antwort der Bundesregierung bestätigt diese Annahme. „Diese Einstufung beruht auf polizeilichen Erkenntnissen und setzt nicht zwingend eine Urteilsfindung im Rahmen eines gerichtlichen Hauptverfahrens voraus.“ So die Bundesregierung. Zum 7.11.2016 waren bundesweit 651 Personen als relevante Personen eingestuft. Davon entfallen 125 auf PMK -links-, 108 auf PMK -rechts-, 64 auf PMAK und 354 auf den religiös motivierten internationalen Terrorismus. „Polizeiliche Erkenntnisse“ ist ein äußerst nebulöser schwammiger Begriff, es lässt der Willkür Tür und Tor offen. Genauso nebulös ist was die Einstufung als „relevante Person“ oder „Gefährder“ für die Betroffenen zur Folge hat. Hier wird lediglich auf die „einschlägigen Polizeigesetze der Länder“ verwiesen. In der Antwort auf eine frühere Anfrage hieß es bereits „[…], sind für Personen, die als „Gefährder“ oder „relevante Personen“ eingestuft wurden, jeweils Maßnahmen nach der StPO und insbesondere nach den Polizeigesetzen der Länder zu prüfen.“
Dies interpretiere ich als Freischein für Überwachung und willkürliche Polizeimaßnahmen – zumal niemanden die Polizei kontrolliert und Betroffenen über mögliche Rechtsmittel gegen die Einstufung nicht belehrt werden – ich musste ja schon Klage einreichen, um überhaupt zu erfahren, was die Polizei so über mich speichert.
Die Bundesregierung selbst schiebt die Verantwortung auf die Bundesländer – obwohl der Eintrag zwar durch das LKA vorgenommen wird, dieser dann aber durch das BKA übernommen wird – hier wäre also eine Kontrolle auf Bundesebene möglich und angezeigt.
Gerne würde ich die Fragen, wo die Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen hat, im niedersächsischen Landtag einbringen. Im Landtag sitzt jedoch keine Oppositionspartei, die sich auch nur ein kleines wenig um Bürgerrechte schert…
Politisches Engagement gleich Terrorismus
Aus den Antworten der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass „Extremismus“ und „Terrorismus“ auf die gleiche Ebene gestellt werden. Ich sehe politisches Engagement nicht als „Extremismus“ an. Der Staat stuft aber alles was sich mit seiner Politik kritisch auseinandersetzt und insbesondere Menschen die ihren Protest durch zivilem Ungehorsam zum Ausdruck bringen, als „extremistisch“ ein. Und auf EU-Ebene will man das gern als Terrorismus sehen.
In der Praxis wird ebenfalls mit den Begriffen „Extremismus“ und „Terrorismus“ um sich geworfen, wenn es um die Bewertung von politischem Engagement geht. Das BKA beantwortete meine Fragen wie folgt (Schreiben als pdf):
« Bei der AG Personenpotenzial handelt es sich um eine Arbeitsgruppe des gemeinsamen Extremismus- und Terrorabwehrzentrums, Phänomenbereich Linksextremismus/-terrorismus. »
„Personagramme sind eine bildliche Erkenntnisdarstellung zu einer bestimmten Person und werden auf Basis des Gefahrenabwehrrechts durch die Landespolizeien erstellt. Die Erstellung erfolgt auf einem in den deutschen Polizeifachgremien (AG Kripo) abgestimmten Standardverfahren mit anschließender Übermittlung an das Bundeskriminalamt.“
Freiheit stirbt mit Sicherheit.
Eichhörnchen nicht mehr „relevant“
Das LKA hat möglicherweise gespürt, dass meinem Löschantrag und meinen kritischen Nachfragen eine Klage folgen würde.Das LKA wollte sich nicht erklären und bevorzugte eine LÖSCHUNG des Eintrages. Es erklärte, die örtlich zuständige Polizei (die Polizei Lüneburg) habe festgestellt, dass « die Voraussetzungen für eine Einstufung als relevante Person nicht mehr gegeben sind »(Schreiben als PDF). Weshalb die Voraussetzungen in der Vergangenheit – immerhin wurde der Eintrag 2012 vorgenommen und erst 4 Jahre später gelöscht – gegeben gewesen sein sollen, werde ich nie erfahren. Ich wüsste nicht, was sich verändert hat. Also weder weiß ich was den Eintrag begründet haben kann, noch weshalb es nun anders ist. Die Polizei hat kalte Füße bekommen und es scheint so zu sein, dass sie es nicht auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen wollte – ihr war also klar, dass sie rechtswidrig handelte.
Ich hätte das Verfahren gerne geführt. Das wäre eine gute Gelegenheit gewesen, die Praxis der Polizei ins Licht der Öffentlichkeit zu bringen.
Der Fall zeigt aber: Es ist wichtig sich zu wehren, sonst richtet die Datenkrake Schäden unkontrolliert und ungebremst an! Mein Erfahrungsbericht kann anderen Betroffenen in ihrem Kampf gegen die Willkür der polizeilichen Datenbanken vielleicht hilfreich sein.
Zu Ende ist dieser Kampf nicht. Das BKA hat mir trotz Nachfrage die Löschung des Eintrags nach wie vor nicht bestätigt und genauso wie die Löschung plötzlich erfolgte, traue ich dem LKA zu, die Einstufung erneut vorzunehmen – scheint ja simpel zu sein. « Polizeiliche Erkenntnisse », die einen Eintrag rechtfertigen, sind einfach zu konstruieren, das wird nicht kontrolliert. Also muss ich ständig neue Auskunftsersuchen stellen, um dies überhaupt in Erfahrung bringen zu können. Meine weiteren Klagen auf vollständige Auskunft über gespeicherte Daten und Löschung von Daten laufen darüber hinaus vor dem Verwaltungsgericht weiter (Infos auf meiner Homepage unter « Überwachung« ).