Lüneburg: Die Würde des Autos ist unantastbar

A39 Fahrraddemo LG Winsen untersagt , keine alternative Route über Landstraßen wegen Porsche(!) Golf-Turnier,
Verbot hin oder her, die Fahrraddemo startet am Sonntag um 12 Uhr auf den Sülzwiesen in Lüneburg

Ankündigugn der Fahrraddemo: Sozial und klimagerechte Mobilitätswende jetzt Fahrraddemo Keine A 39 06. Juni Autibahn stoppen mit Bild einer Fahrraddemo auf einer Autobahn, ein baum ist zusehen im Vordergrund, ein Fahrradloge nich dazu

Stadt Lüneburg verbietet in letzter Minute die angemeldete Route für die Fahrraddemonstration vom 6.6.2021 im Rahmen von der Mobilitätswende Aktionstage und verhängt unverhältnismäßige Auflagen – Das Klimakollektiv geht dagegen gerichtlich vor.

  • Demonstrationsverbot auf der A39 von Lüneburg nach Winsen
  • Keine Alternative Route über Landstraßen wegen Porsche(!) Golf-Turnier
  • Verbot hin oder her, die Fahrraddemo startet am Sonntag um 12 Uhr auf den Sülzwiesen in Lüneburg (PM des Klimabündnisses als PDF)

Die Stadt Lüneburg hat einen Bescheid erlassen, mit dem die durch das Klimakollektiv angemeldete Fahrraddemonstration zwischen Lüneburg und Winden untersagt wird. Die von der Stadt zugewiesene Alternative Route führt nicht nach Winsen, sondern über die Ortsumgehung in Lüneburg (Insofern wird es, egal wie das Gericht entscheidet, eine Demo geben, aber die Veranstalter*innen wollen auf die Autobahn A39). Dabei wurde zahlreiche Auflagen erteilt, die zt nicht Gegenstand des Kooperationsgesprächs waren und unverhältnismäßig und grundrechtswidrig erscheinen. Das Klimakollektiv hat einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eingereicht.

Die Stadt hat ihren 19-Seitigen Bescheid mit Verboten und Auflagen erst am gestrigen Donnerstag erlassen, obwohl die Versammlung rechtzeitig vor einem Monat angemeldet wurde. Dadurch wird effektiver Rechtsschutz erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Es ist unmöglich in nur wenige Stunden einen ausführlich auf die Verbotsgründe im Bescheid eingehender Eilantrag zu begründen. Wenn der Zugang zu Gericht, zu seinen Rechten derart durch eine Behörde erschwert wird, liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

Dies dürfte Absicht sein, denn die Praxis der Stadt ist bei vielen anderen Versammlung gleich. Auch für die Recht auf Stadt Kundgebungen der letzten 2 Wochen, kamen die Bescheide in letzter Minute. (sie auch mein GWR-Artikel mit Beispielen zur versammlungsrechtlichen Praxis der Stadt Lüneburg)

Fahrraddemo auf der Autobahn verboten

Das Verbot, die Autobahn zu nutzen, wird im Bescheid mehrere Seiten lang begründet. Die Versammlungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass auf einer Autobahn nicht demonstriert werden darf. Sie führt sodann zahlreiche Gefahren aus, die gegen die Ausübung des Versammlungsgrundrechts sprechen. Die Gefahrenprognose klingt abenteuerlich und realitätsfern. Es geht vordergründig um Staus und die Freiheit von Autofahrer*innen. Das Auto ist unantastbar.

Die Stadt zeigt sich aber auch fürsorglich:

„Des Weiteren stellen besondere Wetterlagen (Hitze. Starkregen mit Hagel, etc) auf dem ca. 17 km langen Autobahnabschnitt Gefahren für die Versammlungsteilnehmenden dar, vor denen sie sich nicht schützen können, weil es de facto keine geeigneten Schutzbereiche gibt.

[…]

Ferner stellt sich die Länge des zu befahrenden Autobahnabschnittes als Gefahr insbesondere für älterer und schwächere Personen dar, denn grundsätzlich ist der Seitenraum der Autobahn abgezäunt. so dass ein vorzeitiges Verlassen der Versammlung nicht gewährleistet werden kann; auch nicht an der AS Handorf zur B404, da es sich hierbei um eine Kraftfahrstraße handelt, die aufgrund der dort herrschenden Verkehrsgefahren für Fahrradfahrende gesperrt ist. Dass die RF Hamburg in den betreffenden Abschnitten eine Steigung aufweist, erhöht diese Gefahr zusätzlich.

Hansestadt Lüneburg, Versammlungsbehörde

Die Stadt hat, wie im Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht durch den Anwalt des Klimakollektivs dargelegt, es offensichtlich von vorneherein drauf angelegt, Ablehnungsgründe zu finden und die anderen betroffenen Behörden auf der Versammlungsstrecke (die Versammlung wurde mit einer Strecke die über die Landkreisgrenze geht angemeldet). Sie war zu keinem Zeitpunkt für eine Versammlungsgrundgrechtsfreunliche Entscheidung offen:

Wie zwischenzeitlich bekannt wurde, hatte sich ein zuständiger Mitarbeiter der Versammlungsbehörde in Vorbereitung des Kooperationsgesprächs mit E-Mail vom 19. Mai 2021 an die beteiligten Stellen gewandt, um einen behördenübergreifenden Austausch über die anstehende Versammlung am 31. Mai 2021 vorzubereiten. Darin habe dieser mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin den Aufzug auf der Autobahn abwenden möchte und hierfür die Mithilfe in Form von Stellungnahmen aus den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen benötigt.

Anwalt des Klimakollektivs

Als Fazit heiß es weiter.

Vielmehr soll lediglich das faktische Verbot der bezweckten Autobahndemonstration rechtlich hergeleitet werden. Die Antragsgegnerin ist damit ihrer verfassungsrechtlichen Anforderung zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensgestaltung und Entscheidungsfindung nicht gerecht geworden.

Anwalt des Klimakollektivs

Versammlungen auf Autobahnen sind jedoch nicht per se ausgeschlossen, insbesondere wenn die Autobahn selbst Gegenstand des Protestes der Versammlung.

Das Thema der Versammlung „Sozial- und klimagerechte Mobilitätswende jetzt – Auto-bahnbau stoppen! Keine A39!“ steht in einem unmittelbaren thematischen Zusammenhang mit der Autobahn. Es ist allein Sache des Veranstalters, im Rahmen des ihm zustehenden Selbstbestimmungsrechts darüber zu befinden, in welcher Weise er das mit der Veranstaltung verfolgte Ziel verwirklichen möchte. Zwar bestehen für Bundesautobahnen generelle straßen- (§ 1 Abs. 3 FStrG) bzw. straßenverkehrsrechtliche (§ 18 Abs. 1 StVO) Bestimmungen, welche die Nutzung der Autobahn für andere Zwecke als für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen ausschließen. Allerdings kann auch nach diesen Bestimmungen eine abweichende Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.

[…]

So bedürfen Sondernutzungen an Bundesfernstraßen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Sonderreglungen für Autobahnen, durch die die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht würde, enthält das Bundesfernstraßengesetz allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann damit auch das Befahren der Autobahn mit Fahrrädern als Sondernutzung zugelassen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 6 B 1629/08 –, www.rv.hessenrecht.hessen.de, Rn. 13; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., Rdnr. 4 zu § 8 FStrG; ).

Anwalt des Klimakollektivs

Fahrraddemo auf der Landstrasse ebenfalls untersagt

Die Landstrasse nach oder aus Winsen darf ebenfalls nicht für die Fahrraddemonstration genutzt werden. Die Begründung hat es in sich. Das Porsche(!) Golf-Turnier hat Vorrang! Ja, ausgerechnet Porsche… gegen eine Fahrraddemonstration!

Ferner findet das international beachtete Golfturnier „Porsche European Open 2021″, welches weltweit übertragen wird, in der Zeit vom 05 bis einschließlich 07.06.2021 auf dem Green Eagle Golf Courses, Radbrucher Straße 200, 21423 Winsen (Luhe) statt. Das Veranstaltungsgelände befindet sich direkt an der Kreisstraße 78 (LK Harburg) und Wird anlassbezogen frequentiert sein. Es werden ca. 2000 Besucherinnen und Besucher sowie ca. 500 Personen aus dem Veranstalterbereich sowie weitere ca. 500 Personen aus dem Teilnehmerbereich anreisen.

Dies bedeutet, dass die Kreisstraße 78 abermals als Ausweichroute zur angezeigten Aufzugsstrecke ausscheidet.

Hansestadt Lüneburg, Versammlungsbehörde

Polizei und Versammlungsbehörde erkären, die der Weg über die Autobahn müsse auch deshalb untersagt werden, weil es keine Rückfahrtmöglichkeit gebe und verweisen auf eine Baustelle auf der Landstrasse. Besagte Baustelle ist für Radfahrer *innen allerdings passierbar .

Ferner handelt es sich bei einer der Baustellen auf der südlichen Route um eine Radwegerneuerung, durch welche zwar die Fahrbahn der Kreisstraße gesperrt wurde. Allerdings liegt dies daran, dass auf der Fahrbahn lediglich die Baufahrzeuge abgestellt sind, so dass eine Durchführung der Versammlung auf der Fahrbahn nicht von vornherein ausscheidet und auch die Begleitfahrzeuge der Polizei bei mäßiger Geschwindigkeit gefahrlos passieren können; zumal dort am Wochenende keine Bauarbeiten stattfinden dürften.

Anwalt des Klimakollektivs

Schikanöse unverhältnismäßige Auflagen

Der Bescheid ist außerdem von fragwürdigen Auflagen und Begründungen gepickt, darunter Auflagen, die in der Vergangenheit durch das Verwaltungsgericht bereits für rechtswidrig erklärt wurden, wie die Verpflichtung Kreidemalereien zu entfernen. Die jüngste Entscheidung vom Verwaltungsgericht dazu ist vom 21. Mai! Az. 5 B 64/21 VG Lüneburg (Recht auf Stadt Demonstration)

Unverhältnismäßig unbestimmt erscheint zudem die Auflage, einen Omnibus (!) einzusetzen.

aa. Gegen die Auflage Nr. 2 bestehen schon Bedenken gegen deren Bestimmtheit. Was die

Antragsgegnerin unter einem „Omnibus“ versteht, wie viele Sitzplätze und Fahrradabstellmöglichkeiten auf dem Anhänger dieser aufweisen muss, bleibt völlig um Unklaren. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er einen Anhänger für mindestens 10 Fahrräder sowie mehrere Wechselräder sowie einen fünfsitzigen Pkw bereitstellen und mitführen werde.

Dies dürfte auf der Alternativroute, an denen sich Liegengebliebene oder verunfallte Personen jederzeit an ohne weitere Gefährdung des Straßenverkehrs an die Seite setzen können, um dort von Pkw abgeholt oder aufgelesen zu werden, kaum angemessen sein. Außerdem wäre es für den Antragsteller zwar ohne Weiteres möglich weitere Begleitfahrzeuge auf 8sitzige zu organisieren. Am Donnerstag vor der Versammlung jedoch unangekündigt einen Omnibus zu verlangen, der nur durch Reiseunternehmen oder die örtlichen Verkehrsbetriebe gestellt werden könnte, ist nicht nur finanziell eine immense Belastung, sondern vor allem eine kaum zu bewältigende organisatorische Herausforderung.

Anwalt des Klimakollektivs

Verfügt wurde zudem, die Bereitstellung eines Sanitätsdienst, obwohl nicht Aufgabe der/des Anmelder*in ist:

bb. Rettungsdienstfahrzeuge gehören zum üblichen Begleittross einer angemessen großen Demonstration. Wenn die Antragstellerin befürchtet, diese könnten nicht rechtzeitig herangeführt werden, so entspricht es ihrem Schutzauftrag, hierfür angemessene Vorsorge zu treffen. Davon unbenommen bleibt, dass der Antragsteller für Verbandszeug und sachkundiges Personal für die Leistung erster Hilfe bereitstellt. Mehr kann von ihm kaum verlangt werden.

Anwalt des Klimakollektivs

Mein Fazit: Demonstrationen auf Autobahnen sind in Zeiten von Klimawandel notwendig. Den verkrusteten versammlungsfeindlichen Auslegungen vom Grundrecht auf versammlungsfreiheit durch Versammlungsbehörde und von vielen Gerichte – das auch, ja in Braunschweig hat das Verwaltungsgericht die Interessen der Just in Time Produktion von VW über die, der Versammlungsfreiheit gestellt – muss entgegengetreten werden!