Teil I
- zur Einleitung
- Bericht Teil II: Zivi beschwert sich „rein privat“ über Verteidigung
- Bericht Teil III: Grandiose Zeugenbefragung und Gericht ohne Menschenwürde
Der Sturm Sabine hat die Terminplanung des Gerichtes durchkreuzt. Der Prozess konnte erst am 18.2. inhaltlich beginnen. Ich habe damit gerechnet, dass das Gericht von sich aus gleich einen zweiten Termin festlegt. Der Richter war aber scheinbar der Auffassung, dass eine Verhandlung die ursprünglich auf zwei Tage geplant war, nun an einem einzigen Tag zu Ende geführt werden könne – mit der Vernehmung von 5 Zeug*innen und wohl wissend, dass die Angeklagte wegen chronischer Erkrankung und einem akutem Krankheitsschub eingeschränkt verhandlungsfähig. Darum wird es irgendwann einen dritten Prozessanlauf geben. Ein never ending absurder Prozess.
Befangenheitsantrag wegen Diskriminierung Schwerbehinderte
Der öffentliche Beginn der Verhandlung verzögerte sich um gut eine Stunde, weil ein Befangenheitsantrag, den ich außerhalb der Verhandlung stellte unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wurde. Ich hatte mich für diesen Antrag entschieden, nicht weil ich daran glaube, dass der Kollege Richter, der über den Antrag entscheidet seinen Pressesprecher und Kaffeepausen-Kameraden für Befangen erklärt. Sondern in der Hoffnung, der Vorsitzende würde endlich meinen Gesundheitszustand und meine Rechte als Schwerbehinderte angemessen berücksichtigen
Richter Hofmeier wurde zudem in der NOZ wörtlich zitiert: Lecomte habe „eine Pflicht, nicht das zu tun, wozu sie gesundheitlich nicht zu leisten in der Lage ist“[…]
Ich habe Atteste vorgelegt, an welcher Erkrankung, nämlich chronischer rheumatoider Arthritis mit schwerem Verlauf ich leide, ist gerichtsbekannt, dass ich schwerbehindert mit heute GdB 90 (im Herbst war es noch GdB 80) bin, auch. Es ist dabei nicht schwer sich darüber zu erkundigen, wie Rheumatoide Arthritis sich auswirkt, dass diese Krankheit sich in Schüben manifestiert und ein Schub mehrere Wochen andauern kann, daher meine Angaben zu Schmerzen glaubhaft sind.
Zum Beispiel aus https://www.rheuma-liga.de/rheuma/krankheitsbilder/rheumatoide-arthritis
„Ein besonderes Merkmal der rheumatoiden Arthritis ist, dass sie den Gelenkknorpel und den Knochen schädigt und ein Gelenk im schlimmsten Fall zerstören kann. Die Krankheit verläuft bei einzelnen Kranken sehr unterschiedlich. Sie hat meist einen schubförmigen Verlauf.“
Das Besorgnis der Befangenheit wird schließlich erst recht dadurch bekräftigt, dass Richter Hofmeier mit Fax vom 11.2. an meinem Anwalt mir „aufgegeben“ hat, ein amtsärtzliches Attest vorzulegen, sollte ich beim Folgetermin erneut krank werden.
Ich werde somit unter Druck gesetzt. Ich darf im Grunde genommen nicht krank sein und muss egal wie mein Gesundheitszustand ist, erscheinen, wenn ich nicht in Abwesenheit verurteilt werden will oder die Verwerfung meines Einspruch gegen den Strafbefehl riskieren will. Richter Hofmeier hat mir etwas „aufgegeben“ das gar nicht möglich ist! Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Amtsrichter nicht weißt, dass ein Amtsarzt keine „wünsch-dir-was“ Hausbesuche macht, sondern das Gericht von sich aus dies explizit Anordnen muss und auch für den Kontakt mit dem zuständigen Amt zuständig ist.
Richter Hofmeier fordert im Grunde genommen, dass Menschen mit Behinderungen permanent zuhause sitzen bleiben müssen, um auf Gerichtstermine zu warten. Als müssten Schwerbehinderte ihre Lebensplanung nach Gerichtsterminen ausrichten und als hätten sie kein Recht auf selbstbestimmte Unternehmungen. […]
Der Verdacht der Befangenheit begründet sich schließlich darin, dass in der Gesamtschau festzustellen ist, dass Richter Hofmeier seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Nach § 21 RiStBV steht zum Umgang mit behinderten Menschen im ersten Absatz:“Behinderten Menschen ist mit besonderer Rücksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen.“ Sein Verhalten verstößt zudem gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG sowie Art 13 UN-BRK,
[…] „Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16) […]
Auszug aus dem Befangenheitsantrag
Zum Bericht Teil II: Zivi beschwert sich „rein privat“ über Verteidigung