Nach den gestrigen Aktionen in Koblenz sind wir heute nach Köln zur Klimademo gereist um weiter über Urantransporte zu informieren. Zwei Banner wurde an der Demostrecke aufgehängt. Das eine gegen Urantransporte und das andere gegen das neue Polizeigesetz in NRW : “ Meinungsfreiheit statt wegsperren – Polizeigesetz stoppen“. Wenn wir unsere Grundrechte nicht verteidigen, können wir bald nicht mehr protestieren! Freiheit stirbt mit Sicherheit.
Wir haben zahlreiche Flyer verteilt.
Flyer zu Urantransporten als jpg
Soliflyer Urantransporte
Flyer „Was hat das neue Polizeigesetz mit Anti-kohle-Protest zu tun“ als PDF und als Volltext
Trotz des Protestes von 15.000 Menschen auf den Straßen Hannovers im September und massiver Kritik: SPD und CDU wollen ihren Gesetzentwurf zum niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) noch in diesem Jahr durch den Landtag peitschen.
Das Gesetz wird von den Fachjurist*innen des Landtages in zahlreichen Punkten als verfassungsrechtlich bedenklich oder gar verfassungswidrig eingestuft. Für die AfD hingegen geht das Gesetz „generell in die richtige Richtung”. Uns erscheint dieser Gesetzesentwurf eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig.
Wie die CSU in Bayern, so behaupten auch die niedersächsischen Regierungsparteien, dass dieses Gesetz nur der Terrorismusbekämpfung diene. Erste Erfahrungen in Bayern zeigen jedoch, dass bislang das Gesetz gegen Antifaschist*innen, die gegen den AfD-Parteitag in Augsburg demonstrieren oder zum EU-Gipfel nach Salzburg reisen wollten, eingesetzt wurde. Ebenso wurden Geflüchtete bei ihrem Protest gegen unzumutbare Unterkunftsbedingungen behindert.
Das geplante NPOG wäre ein weiterer Schritt auf dem Weg in einen autoritären Polizeistaat mit einem massiven Rechtsruck, der inzwischen auch in der Mitte der Gesellschaft Akzeptanz findet. Dagegen setzen wir uns deutlich zur Wehr.
Nehmen wir uns ein Beispiel an den Hunderttausenden, die im Oktober unter dem Motto #UNTEILBAR in Berlin für eine solidarische Gesellschaft auf die Straße gegangen sind. Kommt am 08.12.2018 um 13:00 Uhr zur Demonstration auf den Opernplatz in Hannover!
Für Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit!
Für ein solidarisches und soziales Miteinander statt Ausgrenzung und Rassismus! Gegen Überwachung, Kriminalisierung, Einschüchterung und Kontrollwahn!
Am 13. Oktober geht es zur Großdemonstration gegen die neuen Polizeigesetze der Länder nach Berlin! Hier geht es zum Aufruf. Ich bin vor allem gegen das niedersäschsische Polizeigesetz NPOG im Bündnis noNPOG auf Demos, Aktionen und Vorträge unterwegs. Am gestrigen Dienstag 9.10. wurde im Lokalsender H1 die „Talkterinne“ ausgestrahlt (und steht seit heute auf Youtube zur Verfügung): „Freiheit vs. Sicherheit – Das neue Niedersächsische Polizeigesetz“ hieß es in der Ankündigung. Ich habe für die Bürgerrechtsgruppe Freiheitsfoo teilgenommen.
Am 13. Oktober geht es zur Großdemonstration gegen die neuen Polizeigesetze der Länder nach Berlin! Hier geht es zum Aufruf. Ich bin vor allem gegen das niedersäschsische Polizeigesetz NPOG im Bündnis noNPOG auf Demos, Aktionen und Vorträge unterwegs. Am gestrigen Dienstag 9.10. wurde im Lokalsender H1 die „Talkterinne“ ausgestrahlt (und steht seit heute auf Youtube zur Verfügung): „Freiheit vs. Sicherheit – Das neue Niedersächsische Polizeigesetz“ hieß es in der Ankündigung. Ich habe für die Bürgerrechtsgruppe Freiheitsfoo teilgenommen. Continuer la lecture de « Eine Talkshow und eine Großdemo gegen Polizeigesetze »
Am 8. September 2018 demonstrierten über 12000 (Schätzungen gehen von 8 bis 15 000) Menschen in Hannover gegen das neue niedersächsische Polizeigesetz. Das war eine interessante Mischung, vom antikapitalistischen Block über Anwaltsvereine und Bürgerrechtler*innen bis zu den Blocks der Fußballfans, die eine beeindruckende Teilnehmerzahl ausmachten. Es gibt viele Gründe gegen das neue Gesetz zu kämpfen. Hierzu habe ich bereits unter dem Tag „noNPOG“ und „Polizeigesetz“ Argumente, Artikel und Kurzgeschichten veröffentlicht.
Aus der Rollstuhlperspektive ist so eine Demonstration nicht groß spannend, da man nicht viel sieht und mitbekommt – außer die Kippen und Bierflaschen die dir andere Menschen ohne großem Rücksicht direkt vorm Gesicht halten. Ich habe das Demonstrieren oben in der dritten Dimension doch lieber, auch wenn es schon eine nette Sache ist, mit dem Rolli endlich mal wieder an großen Demos mittendrin teilnehmen zu können.
Es wird weitere Demos geben! Die Landesregierung hat das noch nicht groß gejuckt, aber immerhin der Zeitplan wurde ein erstes mal angepasst, das Gesetzt soll „noch in diesem Jahr“ und nicht mehr in den kommenden Wochen veröffentlicht werden.Sorgen wir dafür dass es niemals verabschiedet wird.
Am 8. September 2018 demonstrierten über 12000 (Schätzungen gehen von 8 bis 15 000) Menschen in Hannover gegen das neue niedersächsische Polizeigesetz. Das war eine interessante Mischung, vom antikapitalistischen Block über Anwaltsvereine und Bürgerrechtler*innen bis zu den Blocks der Fußballfans, die eine beeindruckende Teilnehmerzahl ausmachten. Es gibt viele Gründe gegen das neue Gesetz zu kämpfen. Hierzu habe ich bereits unter dem Tag „noNPOG“ und „Polizeigesetz“ Argumente, Artikel und Kurzgeschichten veröffentlicht.
Aus der Rollstuhlperspektive ist so eine Demonstration nicht groß spannend, da man nicht viel sieht und mitbekommt – außer die Kippen und Bierflaschen die dir andere Menschen ohne großem Rücksicht direkt vorm Gesicht halten. Ich habe das Demonstrieren oben in der dritten Dimension doch lieber, auch wenn es schon eine nette Sache ist, mit dem Rolli endlich mal wieder an großen Demos mittendrin teilnehmen zu können.
Es wird weitere Demos geben! Die Landesregierung hat das noch nicht groß gejuckt, aber immerhin der Zeitplan wurde ein erstes mal angepasst, das Gesetzt soll „noch in diesem Jahr“ und nicht mehr in den kommenden Wochen veröffentlicht werden.Sorgen wir dafür dass es niemals verabschiedet wird.
Die SPD gerät vor der morgigen Großdemonstration gegen das neue Polizeigesetz in die Defensive und versucht es zu verteidigen: „Die Behauptung, ein präventiver Polizeigewahrsam oder andere präventive Maßnahmen könnten künftig nahezu jeden treffen, ist falsch.“ Schreibt sie auf ihrer Seite.
Wie bitte? Das ist Realitätsverweigerung und Heuchelei. Denn Gewahrsamnahmen – und zwar auch Langzeitgewahrsam – werden bei der jetzigen Gesetzeslage jetzt schon beispielsweise zur Einschüchterung und Kriminalisierung von unerwünschtem politischem Protest missbraucht. Oder war mein Langzeitgewahrsam beim CASTOR-Transport 2008 eine Halluzination?
Baumklettern gegen den Castor wurde damals durch Polizei und Gerichte einfach zu einer Handlung erklärt, die die öffentliche Sicherheit derart gefährdet, dass ich präventiv eingesperrt wurde. Es wurde anhand von durch die Polizei gesammelten Daten wie Redebeiträge auf Demonstrationen eine „Gefahrenprognose“ erstellt und schnell war der mehrtägige Gewahrsam beschlossene Sache. Als das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) damals verabschiedet wurde, war natürlich nicht die Rede davon. Jetzt sollen die Befugnisse der Polizei erweitert werden, aber nein das wird niemals missbraucht verspricht und die SPD.
Die SPD gerät vor der morgigen Großdemonstration gegen das neue Polizeigesetz in die Defensive und versucht es zu verteidigen: „Die Behauptung, ein präventiver Polizeigewahrsam oder andere präventive Maßnahmen könnten künftig nahezu jeden treffen, ist falsch.“ Schreibt sie auf ihrer Seite.
Wie bitte? Das ist Realitätsverweigerung und Heuchelei. Denn Gewahrsamnahmen – und zwar auch Langzeitgewahrsam – werden bei der jetzigen Gesetzeslage jetzt schon beispielsweise zur Einschüchterung und Kriminalisierung von unerwünschtem politischem Protest missbraucht. Oder war mein Langzeitgewahrsam beim CASTOR-Transport 2008 eine Halluzination?
Baumklettern gegen den Castor wurde damals durch Polizei und Gerichte einfach zu einer Handlung erklärt, die die öffentliche Sicherheit derart gefährdet, dass ich präventiv eingesperrt wurde. Es wurde anhand von durch die Polizei gesammelten Daten wie Redebeiträge auf Demonstrationen eine „Gefahrenprognose“ erstellt und schnell war der mehrtägige Gewahrsam beschlossene Sache. Als das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) damals verabschiedet wurde, war natürlich nicht die Rede davon. Jetzt sollen die Befugnisse der Polizei erweitert werden, aber nein das wird niemals missbraucht verspricht und die SPD.
Doch wer in der Fußgängerzone Flyer zu diesem Thema verteilt, dem begegnet viel Gleichgültigkeit, viele Menschen ist keinerlei bewusst, was diese neuen Gesetze bedeuten. Sie betreffen die Grundrechte aller Menschen! Der Rechtsruck der Gesellschaft ist jedenfalls deutlich zu spüren und das ist sicherlich der Grund weshalb die autoritären Politiker*innen ihre Stunde kommen sehen haben und die Gesetze jetzt in allen Bundesländern im Hohen Tempo durchdrücken.
„Waren Sie in China? In Vietnam? In Russland? Warum protestieren Sie nicht dort? Hier dürfen Sie demonstrieren, also warum protestieren sie?“ Fragte mich aufgebracht ein älterer Herr am gestrigen Tag beim Flyerverteilen in der Fußgängerzone. Ironie der Geschichte ist, dass ich ausgerechnet Vormittag davor am Demonstrieren gehindert wurde und das war nicht in Russland oder China. Das war in Lüneburg – gegen die Kriegspropaganda der Bundeswehr.
Doch wer in der Fußgängerzone Flyer zu diesem Thema verteilt, dem begegnet viel Gleichgültigkeit, viele Menschen ist keinerlei bewusst, was diese neuen Gesetze bedeuten. Sie betreffen die Grundrechte aller Menschen! Der Rechtsruck der Gesellschaft ist jedenfalls deutlich zu spüren und das ist sicherlich der Grund weshalb die autoritären Politiker*innen ihre Stunde kommen sehen haben und die Gesetze jetzt in allen Bundesländern im Hohen Tempo durchdrücken.
„Waren Sie in China? In Vietnam? In Russland? Warum protestieren Sie nicht dort? Hier dürfen Sie demonstrieren, also warum protestieren sie?“ Fragte mich aufgebracht ein älterer Herr am gestrigen Tag beim Flyerverteilen in der Fußgängerzone. Ironie der Geschichte ist, dass ich ausgerechnet Vormittag davor am Demonstrieren gehindert wurde und das war nicht in Russland oder China. Das war in Lüneburg – gegen die Kriegspropaganda der Bundeswehr. Continuer la lecture de « Die Bundeswehr, das neue Polizeigesetz und die Außerkraftsetzung von Grundrechten »
Am vergangenen Donnerstag lief der dritte und letzte Tag der mündlichen Anhörungen des Niedersächsischen Innenausschusses zum von SPD und CDU geplanten neuen Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“).
In diesem Zuge kam es zum Ende der Anhörungen zu einem Knaller durch den parlamentarischen juristischen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), über den wir erstens berichten möchten.
Zum zweiten wagen wir ein kurzes Fazit der dreitägigen Anhörungen unter Berücksichtigung der weiterhin zugrundeliegenden von vielen Angehörten vorher abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen zum NPOG, die wir hiermit drittens erstmals vollständig der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Am vergangenen Donnerstag lief der dritte und letzte Tag der mündlichen Anhörungen des Niedersächsischen Innenausschusses zum von SPD und CDU geplanten neuen Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“).
In diesem Zuge kam es zum Ende der Anhörungen zu einem Knaller durch den parlamentarischen juristischen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), über den wir erstens berichten möchten.
Zum zweiten wagen wir ein kurzes Fazit der dreitägigen Anhörungen unter Berücksichtigung der weiterhin zugrundeliegenden von vielen Angehörten vorher abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen zum NPOG, die wir hiermit drittens erstmals vollständig der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Ein lokales Bündnis gegen das niedersächsische Polizeigesetz NPOG hat sich in Lüneburg gegründet. Die Gruppe trifft sich sonntags an verschiedenen Orten. Das nächste Treffen findet am Sonntag, den 12.08.2018 um 19 Uhr im Anna & Arthur, Katzenstraße 2, 21335 Lüneburg statt.
Und am 18. August gibt es eine Kundgebung in Lüneburg, am gleichen Tag gibt es zuvor Proteste gegen den Tag der offenen Türen bei der Bundeswehr
Ich bin dabei! Ich habe ja bereits selbst erlebt ( und in meinem Buch geschildert) was diese präventiven Polizeigesetze für Grundrechte bedeuten, das sie gerne genutzt werden um politische Zwecke zu verfolgen; Menschen daran hindern zu demonstrieren zum Beispiel. Und der Misbrauch, die Willkür war bereits mit dem aktuellen Polizeigesetz möglich. Jetzt wird die Willkür einfach ausgeweitet. (zur ausführlichen Kritik am Gesetzesvorhaben). Darum der Protest!
Der noNPOG Aufruf aus Lüneburg für den 18.8.
Wir erleben gerade massive Angriffe auf unsere Grundrechte. Auch in Niedersachsen: Die Landesregierung plant noch für dieses Jahr die Verabschiedung des „NPOG – Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes“.
Ein lokales Bündnis gegen das niedersächsische Polizeigesetz NPOG hat sich in Lüneburg gegründet. Die Gruppe trifft sich sonntags an verschiedenen Orten. Das nächste Treffen findet am Sonntag, den 12.08.2018 um 19 Uhr im Anna & Arthur, Katzenstraße 2, 21335 Lüneburg statt.
Und am 18. August gibt es eine Kundgebung in Lüneburg, am gleichen Tag gibt es zuvor Proteste gegen den Tag der offenen Türen bei der Bundeswehr
Ich bin dabei! Ich habe ja bereits selbst erlebt ( und in meinem Buch geschildert) was diese präventiven Polizeigesetze für Grundrechte bedeuten, das sie gerne genutzt werden um politische Zwecke zu verfolgen; Menschen daran hindern zu demonstrieren zum Beispiel. Und der Misbrauch, die Willkür war bereits mit dem aktuellen Polizeigesetz möglich. Jetzt wird die Willkür einfach ausgeweitet. (zur ausführlichen Kritik am Gesetzesvorhaben). Darum der Protest!
Zur Veröffentlichung weiterer schriftlicher Stellungnahmen an den
Innenausschuss des Niedersächsischen Landtags haben wir auf unsere
Presseanfrage vom 22.7.2018 bislang noch keine Antwort erhalten.
Die 36 Seiten lange, bzw. inklusive Anhang sogar 52 Seiten starke
freiheitsfoo-Stellungnahme gibt es
als PDF-Dokument oder hier nachfolgend im Gesamten zum Nachlesen (Achtung:
Nicht enthalten darin
zahlreiche Links und Fußnoten der PDF-Variante!):
Stellungnahme des freiheitsfoo zum NPOG-E bzw. den LT-DS 18/850 und
18/828
Zur Bewertung der LT-DS 18/828 (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
„Für ein Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz ohne Symbolpolitik und
Generalverdacht“) verweisen wir auf die dazugehörigen Aussagen der bereits
veröffentlichten Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise von Thilo
Weichert.
Zur LT-DS 18/850 („Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze“):
Übersicht / Inhaltsverzeichnis
Eine anschauliche Einführung
Begriffsdefinitionen – Was ist Terrorismus?
Gerichtliche Überprüfung – Fehlanzeige
Neuregelung des Polizeigewahrsams
Ausbau der Videoüberwachung (heimliche und offene, Abgriff von
Aufzeichnungen privater Kameras, BodyCams, Verkehrsüberwachung,
KFZ-Kennzeichen-Scanning, Section Control)
Ausbau polizeilicher Befugnisse zur Bespitzelung, heimlichen
Überwachung sowie Erfassung und Speicherung personenbezogener Informationen in
Polizei-Datenbanken
Einsatz von Malware
Gesetz gegen Demonstrierende
Fazit
Den Blick heben: Polizei – quo vadis?
Anlage
Eine anschauliche Einführung
Kritik an neuen Polizeigesetzen klingt oft ziemlich abstrakt: Es werden
Grundrechte und Freiheiten eingeschränkt. Was das heißt, ist den wenigsten
bewusst. Basierend auf bisherigen Erfahrungen mit Polizei und Geheimdiensten
gibt es deshalb hier eine kurze realistische Geschichte, wie die Auswirkungen
des neuen niedersächsischen Polizeigesetzes aussehen können:
Irgendwo in Niedersachsen 2019.
Andrea und Robin sind schon lange befreundet. An
einem schönen Frühlingsabend gehen sie gemeinsam spazieren, quer durch den Ort,
schlendernd, sich unterhaltend über Gott und die Welt. An einer Moschee bleiben
sie stehen, dort scheint Betrieb zu sein, viele Menschen gehen zielstrebig
hinein, ein Mann winkt die beiden freundlich heran, beide betreten neugierig
das Gebäude. Es wird ein spannender Abend mit vielen neuen Eindrücken und
Diskussionen. Spät wird verabredet, sich weiter kennen zu lernen beim
Abendessen nächsten Freitag.
Ein paar Wochen später macht Robin in der Stadt
Besorgungen, einen Wecker, damit sie endlich nicht mehr verschläft, bummelt
dann weiter und denkt gerade noch an den Grillanzünder für die nächste Party.
Als sie den Laden verlässt kommt der Schock, Waffen sind auf sie gerichtet, es
schallt laut: „Hinlegen. Polizei!“ Sie spürt kaum, wie ihr Handschellen
angelegt werden, wie sie auf die Wache verfrachtet wird, so fassungslos wie sie
ist. Kein klarer Gedanke mehr möglich. Schließlich sitzt sie im Verhörraum „Was
haben Sie vor? Was planen Sie? Warum waren Sie in der Moschee?“. Eine dunkle
Erinnerung sagt ihr, dass sie keine Fragen beantworten muss, sie fragt nach dem
Grund, nach einer Anwältin. Eine Antwort gibt es erst, als ein großer, streng
aussehender Polizist herein kommt, offensichtlich einer, der etwas zu sagen
hat.
„Wir haben den Verdacht, Sie könnten einen
Terroranschlag begehen“ informiert der Polizist. „Was?“ schreit Robin schon
fast, der Polizist fährt ungerührt fort: „Sie dürfen die Stadt nicht mehr
verlassen. Das ist eine Aufenthaltsanordnung nach §17b NPOG. Außerdem ist Ihnen
verboten mit Andrea Lupano, Ahmad Turgut, Insaaf Simsek, Mohammed Schmitz oder
Sven Szepinski Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot richtet sich ebenfalls
nach §17b NPOG. Wenn Sie dagegen verstoßen drohen Ihnen bis zu zwei Jahre
Haft.“ Robin stammelt, fragt „Warum, warum ich?“. Der Polizist händigt Robin
ein Blatt Papier aus „Sie können jetzt gehen, aber seien Sie sich bewusst: Wir
behalten Sie im Auge“.
Robin taumelt aus der Polizeiwache, kann das
alles gar nicht fassen, denkt sie wäre in einer anderen Welt gelandet. Auf dem
Heimweg liest sie sich das Merkblatt durch, inklusive den absurd wirkenden
Begründungen: Andrea hätte Chemie studiert, Robin hätte Zutaten für den Bau von
Brandbomben gekauft (Grillanzünder und einen Wecker für einen Zeitzünder) und
weil sie beide ein paar Mal in der Moschee waren, die seit Monaten vom
Verfassungsschutz beobachtet wird sollen sie jetzt islamistische
Terrorist*innen sein und durch ihren Einkauf von Materialien gäbe es genug
konkrete Anhaltspunkte dass sie bald eine terroristische Straftat durchführen
würden. Sie eine Terroristin? Was ein merkwürdiger Gedanke, das muss sie
unbedingt Andrea erzählen. Aber halt! Das hat der Polizist ihr gerade
verboten.
Tage und Wochen vergehen. Robin vermisst Andrea
und die Menschen, die sie nach jenem ersten langen Abend in der Moschee gerade
erst anfing, richtig kennen zu lernen. Sie denkt an den gemeinsam mit Andrea
schon lange geplanten Urlaub nach Norwegen. Auch daraus wird wohl nichts,
verreisen darf sie nicht mehr. So gern würde sie jetzt ein paar Tage am Meer
verbringen, abschalten und nicht mehr an den furchtbaren Tag in der
Polizeiwache denken, der Tag der sie immer wieder einholt, wenn sie auf dem Weg
zur Arbeit oder nach Hause dort vorbei fährt. So richtig versteht Robin immer
noch nicht, was da eigentlich passiert ist. Sie fühlt sich taub und gefühllos,
trifft andere Freund*innen, merkt aber dass sie eigentlich nur mit Andrea reden
will, das alles verarbeiten und hat das Gefühl die anderen verstehen sie nicht.
Einmal als ein Satz fällt: „Aber wir brauchen doch Schutz vor Terroristen. Die
Polizei macht nur ihre Arbeit.“ verlässt sie die Party abrupt, weint sich zu
Hause in den Schlaf.
Sie stürzt sich in ihre Arbeit, versucht ihren
Job gut zu machen, bald soll ihr Vertrag verlängert werden. Ihr Chef sagt ihr,
sie müsse nächste Woche nach Hamburg fahren, da bei einem Kunden etwas
einbauen. Sie druckst herum, geht am nächsten Tag zur Polizeiwache und bittet
um eine Genehmigung. Fehlanzeige. Also wieder zum Chef, sie fasst sich ein
Herz, versucht ihm die Situation zu erklären. Das klappt nicht so richtig gut,
als sie das Problem herausgebracht hat, brüllt er sie an: „Mit Terroristinnen
will ich hier nicht arbeiten, die Verlängerung kriegst du nicht. Du brauchst
schon ab morgen nicht mehr zu kommen.“ Gefeuert – Robin hatte ihren Job
gemocht, auch der fehlt ihr jetzt.
Einen Monat später hat sie Probleme, die Miete zu
bezahlen, meldet sich arbeitslos und muss umziehen, in einen Stadtteil am Rand,
wo sie niemand kennt. Ständig spürt sie einen immer größer werdenden Druck,
Arbeitsamt, Geldsorgen und immer wieder Angst davor, dass die Polizei hinter
der nächsten Ecke hervor springt und irgendeine Geschichte erzählt, um sie als
Terroristin zu verhaften. Immer mehr zieht sie sich zurück, ständig fühlt sie
sich beobachtet, verfolgt.
Zurecht, wie sie feststellt, als Monate später
ein Brief ankommt: Die Anordnungen sind aufgehoben, der Verdacht konnte nicht
erhärtet werden. Es gab Abhör- und Überwachungsmaßnahmen und auch auf Robins
Smartphone war die Polizei eingedrungen. Da ist Robin längst ein psychisches
Wrack – es wird lange dauern, wieder ein Leben aufzubauen und die Angst wird
wohl niemals ganz verschwinden.
Das Problem ist, das ist nicht irgendeine Geschichte aus einer Diktatur,
sondern ein sehr realistisches Szenario genau für hier – für Niedersachsen und
damit sind nicht mal alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die der Entwurf für das
Polizeigesetz bieten würde. Überwachung, Kontrolle und die damit verbundenen
Diskriminierungen zerstören reale Leben, immer wieder. Die Möglichkeiten dafür
auszubauen heißt auch, mehr Kollateralschäden zu verursachen, mehr Menschen zu
zerstören oder mindestens jedoch dafür zu sorgen, dass diese jegliches
Vertrauen in Polizei und Staat verlieren und eben gerade dadurch auf Rache aus
sind und zu Terrorist*innen werden.
Kommen wir nun zur Detailkritik am Gesetzesentwurf, was gar nicht so einfach
ist, denn wir lehnen ihn als Ganzes ab.
Freiheit ist ein Recht, was dem Staat abgetrotzt werden muss und gegenüber
dem Staat bewahrt werden muss. Erweiterte Polizeibefugnisse schützen keine
Freiheit, sie schränken sie ein. Im Gesetz passiert das an vielen Stellen, es
werden zahlreiche Befugnisse ins Vorfeld von konkreten Gefahren oder Straftaten
verlegt, das heißt auch mehr Möglichkeiten für Willkür durch einzelne
Polizist*innen.
Begriffsdefinitionen – Was ist Terrorismus?
Schon bei den Begriffsdefinitionen, die letztendlich maßgeblich sind für die
verschiedenen Eingriffsbefugnisse zeigen sich deutliche Verschärfungen. Mit der
Erweiterung des Straftatenkatalogs für Straftaten erheblicher Bedeutung auf das
Offenbaren und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen werden neue Möglichkeiten
geschaffen, gegen Whistleblower vorzugehen. Die Aufnahme von
Vorbereitungshandlungen zu verschiedenen Straftaten zeigt auch hier wieder die
Verlagerung der Bestrafung weit ins Vorfeld von konkreten Taten und damit eine
deutliche Entgrenzung.
Viele Maßnahmen, wie die Aufenthaltsverbote, Aufenthaltsanordnungen und
Kontaktverbote nach §17b NPOG-E, die elektronische Fußfessel nach §17c NPOG-E,
der Präventivgewahrsam nach §18 (1) NPOG-E, der Einsatz von Staatstrojanern
nach §33a und §33d NPOG-E und die Möglichkeit der verdeckten
Aufenthaltsfeststellung und Wohnraumüberwachung nach §35 und §35a mit §34 (1)
NPOG-E beruhen auf der Definition einer terroristischen Straftat.
Schon diese Definition ist sehr stark auslegungsabhängig und damit anfällig
für Willkür. 28 (Achtundzwanzig!) Straftaten sind potentiell terroristisch, die
Einschränkungen dafür wie auch im Strafgesetzbuch schon eher schwammig.
Was heißt es denn, dass die Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung
erheblich einzuschüchtern? Gilt das bei Polizeigewalt, welche die Bevölkerung
einschüchtert und oft genug Körperverletzung beinhaltet, jetzt auch? Wann wird
eine Behörde oder internationale Organisation genötigt? Reicht es – wie bei der
bisherigen juristischen Gewaltdefinition üblich – sich am Tor der Behörde
anzuketten oder ein Hindernis aufzustellen? Wann kann eine Straftat einen
Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen?
Reicht es, wenn es schlechte Presse für den Staat gibt und eine Aktion darauf
gerichtet ist, Kapitalismus als wirtschaftliche Grundstruktur abzuschaffen?
Dass das alles nicht nur reine Spekulationen sind, zeigt auch die aktuelle
Auslegung dessen, was Terrorismus ist in Deutschland: So sind aktuell ein
dutzend migrantische linke Aktivst*innen in Stuttgart und München unter dem
Vorwurf des Terrorismus inhaftiert – ihre Straftat: Spendensammeln für
Oppositionelle Organisationen in der Türkei. Verurteilt wegen Terrorismus – in
Deutschland. Mit dem neuen Polizeigesetz drohen Kontaktverbote,
Aufenthaltsanordnungen, viel Überwachung und Präventivhaft für kurdische und
türkische AktivistInnen und Erdogan-GegnerInnen zur Regel zu werden. Ein
Armutszeugnis für die deutsche Regierung und ein Grund zum Handeln für alle
demokratisch denkenden Menschen in Deutschland und Europa.
Der nächste problematische Punkt ist wann Maßnahmen angeordnet werden
dürfen. Bei der schwammigen Definition von Terrorismus wird es doch noch
willkürlicher, wenn gefragt wird, welches individuelle Verhalten den Verdacht
auf eine terroristische Straftat begründet oder welche konkreten Anhaltspunkte
reichen, um Menschen zu überwachen und in ihrer Freiheit einzuschränken bis zum
Einsperren für 74 Tage. Reicht da ein Moscheebesuch, der Besuch einer linken
oder rechten Demonstration, das Hochhalten einer YPG-Fahne? Oder reicht es,
wenn einmal früher eine Straftat vorgeworfen wurde oder Menschen zur falschen
Zeit am falschen Ort waren – wie beim Entzug der
Journalist*innen-Akkreditierungen beim G20-Gipfel? In der konkreten Auslegung
werden wir vermutlich genau solche Dinge erleben.
Wenn die Polizei die Deutungshoheit hat, ist schnell alles Terrorismus. So
wie ein Konzert vor dem Haus eines Polizeibeamten2 schnell „eine neue Dimension
der Gewalt“ darstellt und in der Presse zu einem Angriff der Chaoten wird, wenn
die Interpretation der Polizei unhinterfragt hingenommen wird.
Anders ausgedrückt: Man erlangt leicht eine breite Zustimmung, wenn man – so
wie die Vertreter der Landesregierungs-Parteien – für das NPOG damit wirbt,
dass es doch „nur um die Verfolgung und Verhinderung von Terrorismus“ gehe.
Dieses entspricht aber bei genauer Hinsicht nicht dem, was das NPOG unter
Terrorismus versteht bzw. als solchen definiert.
Das NPOG spricht von „konkreten Wahrscheinlichkeiten“. Das ist eine äußerst
merkwürdige Wortschöpfung, um nicht von einer Verballhornung wissenschaftlicher
und nüchterner Ausdrücke zu sprechen. So oder so beruhen die
„Wahrscheinlichkeitsberechnungen“ auf rein polizeilichen Annahmen und
Behauptungen, die nicht bewiesen sein müssen.
Damit erhalten die vorgenannten Paragraphen und deren Ausstrahlung auf das
„vorsorgliche Einsperren von Menschen“ im §18 NPOG-E oder deren Einschränkung
von sozialen Kontakten und Aktivitäten nach §17b NPOG-E, die Totalüberwachung
von Menschen nach §17c, §33a, §33d, §34 (1), §35 und §35 a NPOG-E eine
Schwammigkeit, deren praktische Auswirkungen mit einem Rechtsstaat nicht mehr
zu vereinbaren sind. Und noch einmal zur Erinnerung: Noch nicht einmal Gerichte
haben das Recht zu überprüfen (geschweige denn die Kapazitäten dazu!), ob das,
was die Polizei als Begründung für derart drastische Maßnahmen anführt, stimmig
ist oder lediglich herbeigeredet worden ist.
Nicht ausgeschlossen ist auch der Einsatz von Predictive-Policing-Software
zur pseudo-objektiven Unterfütterung polizeilicher
Wahrscheinlichkeitseinschätzungen bzw. -unterstellungen. Hierbei handelt es
sich um Software, deren genaue Funktionsweise in der Regel das
Geschäftsgeheimnis eines privaten Unternehmens bleibt, deren Aussagen aber ohne
genaue Prüfung Gültigkeit zugesprochen wird. Im Fall des niedersächsischen
Tests ist dies IBM – nebenbei bemerkt eine Firma mit einer äußerst unrühmlichen
Vorgeschichte in dieser Hinsicht. Angeblich handelt es sich (bisher) bei allen
Pilotprojekten in Deutschland um „räumliche Prognosen“, die aber indirekt
leicht zur Individualprognose herangezogen werden können – spätestens dann,
wenn die angeblichen „Erkenntnisse“ aus dem Computerorakel in die
Rasterfahndung (§45 a NPOG-E) einbezogen werden, wird dies der Fall sein. Das
würde bedeuten, dass die Polizei zukünftig auf derlei pseudowissenschaftliche
Methoden zurückgreifen kann, um ihren Einschätzungen einen Anstrich von
Objektivität zu geben. Nicht, dass sie das unbedingt nötig hätte: zu einem
Eintrag in die Datenbank „PMK-Links-Z“, der auch ohne die im NPOG-E
vorgesehenen drastischen Bestrafungen empfindliche Konsequenzen haben kann,
genügt offenbar die Animosität eines oder einer einzelnen Polizeibeamten6.
Gerichtliche Überprüfung – Fehlanzeige
Dazu kommt, dass fast alle Maßnahmen ohne Richtervorbehalt angeordnet werden
dürfen. Wir zählen die Maßnahmen ohne Richtervorbehalt hier einmal auf, um die
Bedeutung klar zu machen.
§16a NPOG-E: „Meldeauflagen ohne Richtervorbehalt“, also
die Pflicht, regelmäßig persönlich eine Polizeidienststelle aufsuchen und sich
dort vorstellen zu müssen. Das alles lediglich beruhend auf einer
polizeiinternen Einschätzung, dass die davon betroffenen Menschen
möglicherweise eine Straftat begehen könnten – Einschränkungen für eine
Bedeutung der Straftat gibt es hier keine, die Einschränkung der
Bewegungsfreiheit kann hier also auch schon bei der befürchteten Gefahr von
Kleinstkriminalität erfolgen. Die Polizei kann diese Pflicht alleine, ganz ohne
die Beteiligung oder Kontrolle irgendeines Gerichtes auferlegen. Wer gegen die
Auflage verstößt, kann eingesperrt werden („Durchsetzungsgewahrsam“) und mit
einem Bußgeld nach §49 NPOLG-E belegt werden.
§17b NPOG-E: „Aufenthaltsverbote ohne Richtervorbehalt“,
also die Pflicht, bei der Polizei um Erlaubnis fragen zu müssen, wenn man
bestimmte Orte verlassen oder andere von der Polizei bestimmte/definierte Orte
oder Räume besuchen möchte. Die Polizei kann diese Pflicht alleine, ganz ohne
die Beteiligung oder Kontrolle irgendeines Gerichtes auferlegen und mehrfach
verlängern. Wer gegen die Auflage verstößt, kann eingesperrt werden
(„Durchsetzungsgewahrsam“). Außerdem ist der Verstoß gegen die Auflage eine
Straftat nach §49 NPOLG-E, die mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden
kann. Es können hier also Menschen für lange Zeit eingesperrt werden, bloß weil
sie ihre Bewegungsfreiheit ausüben wollten.
§17b NPOG-E: „Kontaktverbote ohne Richtervorbehalt“, also
das Verbot, sich mit bestimmten Menschen oder Gruppen zu treffen und zu
unterhalten, miteinander zu telefonieren oder sonstwie Kontakt aufzunehmen. Die
Polizei kann diese Pflicht alleine, ganz ohne die Beteiligung oder Kontrolle
irgendeines Gerichtes auferlegen und mehrfach verlängern. Wer gegen die Auflage
verstößt, kann eingesperrt werden („Durchsetzungsgewahrsam“). Außerdem ist der
Verstoß gegen die Auflage eine Straftat nach §49 NPOLG-E, die mit bis zu zwei
Jahren Haft bestraft werden kann. Es können hier also Menschen für lange Zeit
eingesperrt werden, bloß weil sie ihre sozialen Kontakte weiter pflegen
wollten.
§17c NPOG-E: Elektronische Fußfessel, mehrfach
verlängerbar, ohne Richter*innenvorbehalt. Wer die Fußfessel entfernt oder
nicht anlegt und sich dieser Totalüberwachung widersetzen will, begeht
ebenfalls eine Straftat mit bis zu zwei Jahren Haft bedroht.
Den fehlenden Richtervorbehalt halten wir in all diesen Fällen für
verfassungswidrig, ebenso wie die Strafbarkeit des Verstoßes gegen die
Anordnungen. Das Weglaufen aus dem Gefängnis ist nicht strafbar, weil der
Freiheitsdrang der Menschen etwas Natürliches ist. Mit diesem Hintergedanken
kann es aus unserer Sicht nicht sein, dass allein die Nicht-Kooperation
plötzlich zur Straftat wird und Menschen im Gefängnis landen, weil sie sich
einer Maßnahme, die nicht einmal gerichtlich bestätigt wurde, nicht unterwerfen
wollen. Hier fehlen außerdem jegliche Ausnahmen der Strafbarkeit dafür, dass
die ursprüngliche Polizeianordnung rechtswidrig war. Im Strafgesetzbuch wurde
zu Recht festgelegt, dass Widerstand gegen rechtswidrige Polizeimaßnahmen nicht
strafbar ist, auch hier aus Gründen des Schutzes gegen rechtswidrige staatliche
Eingriffe. Auch wenn wir die Strafbarkeit im Ganzen ablehnen, sollte zumindest
diese Regelung auch bei den Strafvorschriften nach §49 NPOG-E zur Anwendung
kommen.
Neuregelung des Polizeigewahrsams
Wir lehnen den in §18, §20 und §21 NPOG-E festgehaltenen Ausbau der
Möglichkeiten für die Ingewahrsamnahme ab.
Besonders krass ist hier der „Präventivgewahrsam“ nach 18 (1) NPOG-E – also
das Einsperren von Menschen, wenn die Polizei diesen unterstellt, über das
Begehen von Straftaten nachzudenken!), insgesamt bis zu 74 Tage lang. Wir
sprechen deswegen von „Unterstellung“, weil als Begründung für so eine
Gefangennahme die „Durchsetzung“ der in den vorhergenannte Paragraphen (§§ 16a,
17a, 17b, 17c) beschriebene Repression ausreichen soll. Und diese werden, wie
schon angedeutet, wie folgt begründet (im Bürokratendeutsch): „… wenn das
individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat
begehen wird oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird.“ – die
Problematik davon haben wir bereits erläutert.
Aber auch die anderen Fälle in denen der Präventivgewahrsam deutlich
ausgebaut wird, sind bedenklich. Aus unserer politischen Praxis wissen wir,
dass die Ingewahrsamnahmen oft als polizeiliche Ersatzbestrafung genutzt werden
und halten es deshalb für kritisch, diese Bestrafungsmöglichkeiten ohne
gerichtliche Verurteilungen weiter auszubauen. Menschen, die bloß einem
Platzverweis nicht nachgekommen sind oder eine Ordnungswidrigkeit (wie
Falschparken) begehen könnten, für sechs Tage einsperren zu können ist ein
Merkmal autoritärer Staaten und hat deshalb in einem Gesetz für Niedersachsen
einfach nichts zu suchen.
Dazu kommt, dass die Rechte der Menschen in Gewahrsam weiter ausgehöhlt
werden. Nach §20 (4) NPOG-E dürfen anders als zuvor nun eingesperrte Menschen
per Kamera pausenlos und in allen Lebenssituationen videoüberwacht werden. Also
auch z.B. beim Toilettengang oder in anderen intimen Lebenssituationen. Als
Grund dafür reicht der Schutz von Wärtern und Polizisten oder des gefangenen
Menschen selber aus, was als Pauschalklausel genutzt/missbraucht werden könnte.
Vergleichbar ist hier die Situation zur vollständigen Durchsuchung mit
Ausziehen in Gewahrsam: Eigentlich nicht grundsätzlich erlaubt, wird es aus
behaupteter Eigensicherung der Polizist*innen in den meisten Gewahrsamsstellen
standardmäßig bei allen ohne konkrete Betrachtung der Einzelfälle durchgeführt
– das ist auch bei der Videoüberwachung zu erwarten. Das dürfte wegen des
Schutzes des privaten Kernbereichs (wie des Toilettengangs) auch
verfassungswidrig sein.
Ausbau der Videoüberwachung (heimliche und offene, Abgriff von
Aufzeichnungen privater Kameras, BodyCams, Verkehrsüberwachung, ,
Kfz-Kennzeichen-Scanning, Section Control)
§32 (3) NPOG-E: Bildübertragung aus öffentlich zugänglichen
Räumen
Es ist nachvollziehbar und erfreulich, dass eine Änderung dieses Paragraphen
vorgenommen werden soll. Denn das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Teil
des dritten Absatz des jetzt noch gültigen Paragraphen mehrfach als
verfassungswidrig bewertet.
Weniger erfreulich ist die nun formulierte Regelung, dass jeder Bereich des
öffentlichen Raums dann dauerhaft polizeilich mittels Videoüberwachung erfasst
werden darf, wenn dort „nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten“ begangen
worden sind oder im Zusammenhang mit einem „Ereignis“ solche begangen werden
können. Diese dermaßen pauschale Befugniserteilung führt tatsächlich zur
zumindest theoretischen, formellen Zulässigkeit einer flächendeckenden oder
beinahe flächendeckenden staatlichen Videoüberwachung des öffentlichen Raums.
Diese Weite der Regelung ist verfassungsrechtlich unhaltbar.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir zudem auf die (erneuten!) jüngsten
Ergebnisse nüchterner kriminologischer Betrachtungen und Untersuchungen zur
Wirksamkeit von Videoüberwachung bezüglich der Verhütung von Straftaten
hinweisen. Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN)
stellt in einer aktuellen, gemeinsam mit dem LKA NRW (!) erstellten Studie im
Juni 2018 nüchtern fest:
„Der wissenschaftliche Nachweis eines allgemein
kriminalitätsreduzierenden Effekts der Videoüberwachung konnte bisher
allerdings nicht überzeugend geführt werden. Für städtische und zentrumsnahe
öffentliche Plätze fallen die Effekte sehr unterschiedlich aus, lediglich für
die Eindämmung der Kriminalität in Parkhäusern und auf Parkplätzen sowie des
Raubes und Diebstahls im öffentlichen Personennahverkehr erweist sich die
Videoüberwachung nach bisherigen Befunden als wirksam (Welsh & Farrington,
2009). Bezüglich des Nutzens für die polizeiliche Ermittlung und Aufklärung ist
die Befundlage uneindeutig.“
Vor diesem Erkenntnishintergrund werden die in den Absätzen 3 bis 7 deutlich
erweiterten Befugnisse zur polizeilichen Videoüberwachung schwer infrage
gestellt bzw. erscheinen sie bei ruhiger Analyse als unsinnig und
unverhältnismäßig.
Eine „maßvolle Erweiterung“ der Vorschrift, wie das die Begründung des
NPOG-E meint kokett wie selbstbewusst feststellen zu können, ist das alles
jedenfalls nicht!
Seit Jahren offen angesprochen und ebenso lang (und ebenfalls im NPOG-E)
ungelöst und gänzlich unangesprochen bleibt die Lösung des praktischen
Problems, wie denn eine rechtlich zulässige und ausreichende Kennzeichnung der
temporär überwachten öffentlichen Räume tatsächlich vorgenommen werden kann.
Eine klare Aussage hierzu wäre wünschenswert, ist doch andererseits
erfahrungsgemäß zu befürchten, dass die im Satz 2 dieses Absatzes geforderte
Kennzeichnung polizeilicher Videoüberwachung in diesem Fall nicht oder erst
nach dem Gang vor Gericht verwirklicht wird.
Noch eine formelle Anmerkung: Der § 6b BDSG, auf den sich die der
Gesetzentwurf bzw. dessen Begründung auf Seite 54 der Landtags-Drucksache
bezieht – dieser Paragraph existiert überhaupt nicht mehr.
§ 32 (4) und (5) NPOG-E: Einsatz von Bodycams inkl.
Tonaufzeichung und Pre-Recording
Die Sätze 2 ff. des §32 (4) NPOG-E stellen eine Öffnungsklausel zum Einsatz
von Bodycams für Polizeistreifen dar, obwohl die bisherigen Einsätze solcher
Kamerasysteme in anderen Bundesländern – anders als von den
Bodycam-Befürwortern fälschlicherweise immer wieder öffentlich behauptet –
überhaupt keinen Nachweis eines sinnvollen Einsatzes dieser Systeme erbracht
haben.
Dass beispielsweise die Rahmenbedingungen des Pilotprojektes in Hessen
derart unprofessionell gelegt worden sind, dass überhaupt keine Aussage über
die Effekte von Bodycams getroffen werden kann, weil (unter anderem) die
Polizeikräfte des Pilotprojektes im Vorfeld eine besondere Ausbildung in Sachen
Deeskalation erhalten haben und sich somit ein Vergleich mit anderen
Polizeistreifen nicht ziehen lassen kann, haben wir in unserer Stellungnahme an
den schleswig-holsteinischen Landtag ausführlich dokumentiert.
Daraus möchten wir in Kürze lediglich unsere Kernhaltung und deren
Begründung zitieren, die auch als Stellungnahme für den § 32 (4) und (5)
gilt:
„Wir lehnen den Einsatz von „Bodycams“
(„Körperkameras“), also i.A. kleinen, an der Uniform der Polizeibeamten und
-beamtinnen befestigten Kameras mit Aufzeichnungsfunktion grundsätzlich ab –
erst recht dann, wenn diese Technik allgemein und anlasslos vorgehalten und
eingesetzt werden können soll.
Wir begründen unsere Haltung in der Hauptsache
wie folgt:
I.) Der Einsatz von Bodycams greift – unabhängig
von der Frage, ob die Kameras in Betrieb sind oder nicht – tief in die
Persönlichkeitsrechte derjenigen Menschen ein, die den damit ausgerüsteten
Polizeibeamten begegnen.
II.) Bodycams führen zu einer Erhöhung des
allgemeinen Überwachungsdrucks, der auf allen Menschen lastet, die sich im
öffentlichen Raum bewegen.
III.) Bodycams erzeugen eine zusätzliche Distanz
zwischen den Menschen bzw. Bürgern des Landes und den Polizeibeamten, denen sie
begegnen. Das führt zu einer Entfremdung, zu mehr Misstrauen, zu weniger
„Miteinander“ und zu einer allgemeinen Verringerung der Akzeptanz der Polizei
und deren Handeln.
IV.) Die Einführung von Bodycams stellt nichts
anderes als eine weitere Eskalationsstufe im „Überwachungs-Rüstungs-Wettlauf“
zwischen staatlichen Autoritäten einerseits und den Menschen bzw. Bürgern auf
der anderen Seite dar.
V.) Eine Einführung von Bodycams wäre nichts
anderes als die Manifestierung einer weiteren Facette des Obrigkeitsstaates,
seine Bürger bei staatlichen Handlungen jederzeit und allumfassend zu
kontrollieren. Unsere Vorstellung eines gesellschaftlichen, friedlichen
Zusammenlebens ist eine andere und wir lehnen uns dabei an eine Äußerung des
Hannoveraner NS-Widerstandskämpfers Otto Brenner an: „Nicht Ruhe, nicht
Unterwürfigkeit gegenüber der Obrigkeit ist die erste Bürgerpflicht, sondern
Kritik und ständige demokratische Wachsamkeit.“ Der Einsatz von Bodycams wirkt
repressiv und mag aus der Sicht der Befürworter zu „mehr
Kooperationsbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten“ führen, wie es seitens
der hessischen Polizei gebetsmühlenartig vorgetragen wird. Das mittels
Videoüberwachungs-Repression erzwungene Duckmäusertum bewirkt tatsächlich
allerdings genau so wenig „Kooperationsbereitschaft“ wie „Akzeptanz“. Beide so
sehnlichst gewünschten Effekte beruhen nämlich auf Freiwilligkeit und einem
Handeln auf gemeinsamer Augenhöhe.“
Und auch:
„Viele praktische Fragen beim Einsatz von
Polizei-Bodycams bleiben offen oder werden gar nicht erst gestellt:
– Wie kann eine den
Anforderungen des technischen Datenschutzes genügende Kennzeichnung der mit
Bodycams ausgerüsteten Polizeibeamten aussehen?
– Ist eine den Kennzeichnungsregeln genügende
Praxis überhaupt denk- und umsetzbar, die allen Passanten – egal aus welcher
Richtung und in welchem Tempo sich den Bodycam-Polizisten nähernd – eine
rechtzeitige Wahrnehmung der potentiellen Videoüberwachung und die
dazugehörigen Chance zum Ausweichen – denn das ist der rechtliche Hintergrund
der Videoüberwachungskennzeichnung! – ermöglichen kann?
– Wie fühlen sich diejenigen Polizeibeamte, die
eine entsprechende Kennzeichnung mit sich tragen müssen und wie verändert diese
Maßnahme ihr Handeln und ihren Arbeitsalltag?
– Wie und wo werden die Daten gespeichert?
– Werden die Daten auf den Informationsspeichern
verschlüsselt abgelegt und wenn ja, handelt es sich um eine ausreichend
gesicherte und zugleich praktikable und sinnvolle Form von
Datenverschlüsselung?
– Wie sind die Zugriffsregeln auf die Daten
definiert: Darf oder soll z.B. der die Bodycam tragende Polizeibeamte ein Recht
oder die Möglichkeit zur Entscheidung darüber besitzen, welche Bilder und
Aufzeichnungen weitergegeben und polizeilich genutzt werden können und welche
nicht?
– Wie kann gewährleistet werden, dass alle von
Polizei-Bodycams aufgezeichneten Menschen ihr Recht aufs eigene Bild, also ihr
Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können? Mittels welcher
Prozedur, auf welchem Wege und mit welchem Aufwand kann ein videografierter
Passant seine Bilddaten abrufen oder einfordern?
– Wie soll gewährleistet werden, dass etwa für
Polizeibeamte „ungünstige“ Aufzeichnungen nicht von diesen selber oder von
deren Vorgesetzten gelöscht oder nicht weitergegeben werden?
Inwiefern greifen die Bodycam-Aufnahmen in die Persönlichkeits- oder
Arbeitsrechte von Polizeibeamten ein, die sich bspw. gegenseitig filmen?
– Erhalten die Polizeibeamten die Wahlfreiheit
bei der Entscheidung, ob sie ihren Dienst lieber mit oder ohne Bodycam
durchführen möchten? Mit Blick auf die Ausgangslage und die vorgebliche
Begründung für den Einsatz der Bodycams wäre diese Wahlfreiheit doch wohl eine
Selbstverständlichkeit!
– Wie meint man den Missbrauch oder die
Manipulation von Bodycam-Aufzeichnungen verhindern zu können?“
Ergänzend dieser Stellungnahme (und als Anlage hinzugefügten Dokument) aber
noch folgendes, konkret auf den NPOG-E bezogenes an Detailkritik:
a.) Die Bibliothek des Niedersächsichen Landtags hat ein
aktuelles Buch zum Thema BodyCams in ihrem Bestand:
Jens Zander: „Body-Cams im Polizeieinsatz“,
Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2016
(Landtags-Bibliotheks-Signatur 2016.0454)
Wir empfehlen allen Mitgliedern des Ausschusses die Lektüre dieser
überschaubar dicken Schrift und zitieren hier zum einen aus dem Teil zur
Untersuchung der Wissenschaftlichkeit der hessischen Studie und aus dem Fazit
des Verfassers, der selber Polizeibeamter ist:
Jens Zander zur Validität der so vielfach und repetierend veröffentlichten
Erfolgsmeldungen des Hessischen Pilotprojekts in Frankfurt:
„Dass der Abschlussbericht bislang nicht direkt
veröffentlicht wurde, sondern dass stattdessen positive Pressemeldungen des
Hessischen Innenministeriums über das erfolgreiche Pilotprojekt dominieren,
sollte hinsichtlich der Objektivität aufhorchen lassen. (…) Der Verdacht einer
bewusst möglichst positiven Darstellung ohne Interesse an einer wirklichen
Evaluation drängt sich auf. (…) Wie eingangs erwähnt, ist das Pilotprojekt [der
Polizei Hessen] nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes von nur drei Kameras in
Alt-Sachsenhausen methodisch nicht in der Lage, gesicherte Erkenntnisse zu
erlangen. Das Projekt auf dem Niveau 2 [im möglichen Niveaubereich 1 bis 5] der
MSMS eignet sich auch nach Hinzuziehung weiterer Daten weder als Nachweis für
oder gegen die Wirksamkeit der Body-Cam.“
Jens Zanders Schlußbemerkung in seinem Buch (Hervorhebung durch uns):
„Eingangs wurde erwähnt, dass es sich bei
Body-Cams um wahre Wundermittel zu handeln scheint. Nach umfangreicher
Beschäftigung mit Body-Cams im Polizeieinsatz komme ich zu dem Schluss, dass
diese anfangs erwähnte begeisterten Erwartungen gedämpft werden müssen.
Body-Cams entpuppen sich nicht als Wundermittel, sondern als technische
Neuerung, die vergleichsweise wenig und dürftig erforscht ist. Bei näherer
Betrachtung der Güte der vorhandenen Studien weicht die anfängliche Euphorie
eher Ernüchterung. Zwar deuten sich einige Effekte an, die aber eher
unspektakulär sind, zumal bei keiner Forschung die Übertragbarkeit auf
Deutschland gewährleistet und der Langzeiteffekt berücksichtigt werden kann. Im
Zuge der Einfiihrung der Body-Cam kann gleichfalls beobachtet werden, was andere
Autoren vor Jahren schon zu herkömmlicher Videoüberwachung angemerkt haben.
Töpfer schrieb dazu passend vor acht Jahren:
„Wesentliche[s] Element der Anziehungskraft von
Videoüberwachung sind die Faszination für neue Technik und der naive Glaube an
die einfache Lösung komplexer sozialer Probleme []. Genährt werden solch
technologische Allmachts- und Machbarkeitsfantasien durch die oberflächlichen
Hochglanz-Versprechen von Entwicklern und Herstellern und ihren
Marketingabteilungen und Lobbyisten.“ (Töpfer 2007: S. 38)
Diese Einschätzung lässt sich abschließend treffend auf Body-Cams im
Polizeieinsatz übertragen. Bislang scheint die Diskussion über die Einführung
von Body-Cams in Deutschland eher vom Glauben an deren Wirksamkeit geprägt zu
sein, als von wissenschaftlichen Erkenntnissen.“
b.) Wie in der mündlichen Anhörung ihres Ausschusses zum
zuvor unter Rot-Grün geplanten NGefAG vom 17.11.2016 deutlich geworden ist, ist
die Einrichtung einer neutralen Stelle zur Sammlung und Auswertung der
BodyCam-Aufzeichnungen eine der Mindestanforderungen, um die Polizeibeamte
nicht der Gefahr auszusetzen, dass diese willkürlich oder gar auf den eigenen
Vorteil zielend BodyCam-Aufzeichnungen der Öffentlichkeit, den
Strafverfolgungsbehörden oder den Betroffenen Aufzeichnungen löschen oder nur
diejenigen weiterreichen würden, die ihnen selber nicht zum Nachteil gereichen
können. Ebenso wie die Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle
fehlen sämtliche Vorgaben zu Regelung der Fragen, wann und auf wessen
Entscheidung hin die BodyCam-Aufzeichnung aktiviert wird, wie die Daten
behandelt und gegen Missbrauch und Manipulation gesichert werden und ob von der
Aufzeichnung Betroffene ein Recht auf Herausgabe der Daten haben und wie sie
dieses umsetzen können.
Zu alledem schweigt sich der NPOG-Gesetzentwurf sträflich aus, was die
Befürchtung nährt, dass die Einhaltung derart wichtiger Randbedingungen nicht
ernst genommen und nicht umgesetzt werden wird.
c.) In der Begründung für das im Absatz 5 als zulässig
deklarierte 30sekündige PreRecording von Bild und Ton der BodyCams heißt es in
der Begründung zum NPOG-E:
„Die Pre-Recording-Funktion führt bei den
Betroffenen zu einem Grundrechtseingriff. Angesichts der sehr kurzen
Aufnahmezeit von 30 Sekunden, der unwiderruflichen Löschung durch spurenlose
Überschreibung, wenn die Bodycam nicht aktiviert wird, handelt es sich um einen
flüchtigen, oberflächlichen Eingriff, der verfassungsrechtlich unbedenklich
erscheint.“
Das sehen wir anders: Einen „flüchtigen und oberflächlichen
Grundrechtseingriff“ können wir nicht erkennen, ob es solche überhaupt geben
kann, wäre eine andere zu diskutierende Frage. Alleine das 30 Sekunden lange
PreRecording des gesprochenen Wortes aus dem Umfeld des BodyCam-Trägers könnte
mit nicht allzugroßer Übertreibung als permanenter Lauschangriff im
öffentlichen Raum bezeichnet werden. Wie auch immer: Verfassungsrechtlich
unbedenklich ist das genau nicht, sondern zumindest verfassungsrechtlich
diskutabel. Eine entsprechende Diskussion dazu wurde im parlamentarischen
Betrieb dazu (wie auch zu allen anderen Grundsatz- und Randbedingungsfrage)
jedoch ausgeblendet oder sogar aktiv unterbunden. Als Grundlage für diese
Behauptung verweisen wir auf unsere verstörenden Erfahrungen mit dem ad hoc aus
dem Boden gestampften BodyCam-Pilotprojekt im Dezember 2016, die eine
wissenschaftliche Begleitung und Analyse des Nutzens der polizeilichen BodyCams
unmöglich machte – ganz anders als in der Innenausschuss-Anhörung vom November
2016 von vielen Ausschuss-Mitgliedern immer wieder zur Beruhigung versichert
worden ist.
d.) Erstaunlich finden wir, dass keiner der
gewerkschaftlichen Interessenvertreter von Polizeibeamten bislang die Frage
angesprochen hat, inwiefern die die BodyCam einsetzenden Polizeibeamte selber
unter dieser Technik ggf. zu leiden haben – sei es aufgrund des damit neu
hinzukommenden subjektiven Überwachungsdrucks, sei es aufgrund der ggf. mit der
Einführung erfolgenden „Aufrüstung“ auf der Seite der von der
Polizei-Videoaufzeichnung Betroffenen („Gegenfilmen“). Und auch die Fragen des
betrieblichen Daten- und Persönlichkeitsschutzes der Polizeibeamten kamen
bislang leider weder im Innenausschuss, noch im Plenum, noch in der
Gesetzesbegründung überhauptzur Sprache.
e.) Wir möchten den Vorschlag von Prof. Nils Zurawski von
der Universität Hamburg aus der Innenausschuss-Sitzung vom November 2016 in
Erinnerung rufen und unterstützen, die Einführung einer BodyCam-Einsatzbefugnis
unbedingt mit einer Ausstiegsklausel zu versehen. Das zumindest wäre eine etwas
vertrauensbildende Maßnahme.
Aufgrund der bisherigen negativen Erfahrungen mit Pilotprojekten zu
BodyCam-Einsätzen in Deutschland (Unwissenschaftlichkeit, Grundlage zur
Ausdehnung dieses Mittels unabhängig vom Ergebnis der Pilotversuche) lehnen wir
grundsätzlich jegliche Allgemeinbefugnis zum Einsatz von BodyCams ab und
fordern die Streichung dieses Absatzes.
Wir nutzen die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um die bisherige wie auch
neu geplante Regelung zur Zulässigkeit von Kfz-Kennzeichen-Scannern zu
kritisieren und deren Streichung zu fordern.
Bekanntermaßen hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 in einem Urteil
die Beschränktheit des Einsatzes solcher Kfz-Kennzeichen-Lesegeräte
ausdrücklich formuliert und zuvor in Hessen und Schleswig-Holstein gängige
Praktiken als verfassungswidrig verurteilt.
Derzeit sind mehrere Verfahren gegen Landespolizeigesetze, die die Befugnis
zum Einsatz von Kfz-Kennzeichen-Scannern und den Einsatzbedingungen regeln,
anhängig.
Wir fordern die niedersächsische Landesregierung dazu auf, diesen Absatz des
§ 32 zu streichen oder dessen Anwendung zumindest solange auszusetzen, bis eine
höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist.
§32 (7) NPOG-E: Videoüberwachung von
Straßenverkehrswegen
Der §32 (7) ist offensichtlich der Versuch, die bislang rechtswidrig
betriebenen Polizei-Verkehrsüberwachungskameras nachträglich zu legalisieren.
Dieses ist jedoch offenkundig verfassungsheikel bis -widrig, weil der mit der
Videoüberwachung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dem genannten
Grund bzw. der angeführten Notwendigkeit der Überwachung („zur Lenkung und
Führung des Straßenverkehrs“) eindeutig zu schwer wiegt.
Außerdem ist es fraglich, ob diese Begründung juristisch zulässig ist. Ist
es tatsächlich die hoheitliche Aufgabe der Polizei, dementsprechend
(vorgeblich) präventiv-regelnd in den Straßenverkehr einzugreifen?
Mit gleichem Argumentationstenor ließen sich zahlreiche, um nicht zu sagen
flächendeckende Zulässigkeiten zum Einsatz polizeilicher Videoüberwachung
(schein)begründen.
Abschließend (aber nachrangig) halten wir die allzu lässige Formulierung
„Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen“ für unzureichend: Hier wäre eine
genauere Beschreibung der Anforderungen, wie z.B. das rechtzeitige, ein
Ausweichen ermöglichende Hinweisen, notwendig. Bei genauerer Betrachtung
erweist sich diese Anforderung nämlich als unerfüllbar. Die Intention dieser
seit Bestehen des ehemaligen §6b BDSG verankerten Forderung war (und ist!)
nämlich diese, den den videoüberwachten Bereich betretenden bzw. befahrenden
Menschen die Möglichkeit zu eröffnen, dieser auszuweichen. Was für Fußgänger
und anderweitig nicht motorisiert sich fortbewegende Menschen noch praktikabel
ist lässt sich nicht oder zumindest nicht ohne weiteres auf den
Straßenverkehrsteilnehmer ausweiten bzw. anwenden.
§32 (8) NPOG-E: Videoüberwachung zur
Geschwindigkeitskontrolle (Section Control)
Dieser neue Absatz des §32 soll offenbar und erklärtermaßen das datenschutz-
und persönlichkeitsschutzrechtlich von Anfang an wenig durchdachte Pilotprojekt
der „Section Control“ legalisieren. Wenig durchdacht deswegen, weil bspw. erst
jüngst am 14.7.2018 vermeldet wurde, dass der seit drei Jahren fertig errichten
Anlage nach wie seitens der PTB Braunschweig noch keine Betriebsgenehmigung
erteilt worden ist.
Aber auch (und aus unserer Sicht: vor allem) aus persönlichkeitsrechlicher
Sicht bleiben viele Fragen offen. Der Einsatz von Section Control Anlagen ist
alleine deswegen fragwürdig, weil weniger grundrechtsinvasive Maßnahmen ganz
außer Acht gelassen werden. Das Gebot der Datensparsamkeit wird bei Section
Control Anlagen mit den Füßen getreten.
Wer daran glaubt, dass Section Control IT-Systeme penetrationsresistent
seien und die darin wenn auch nur temporär, dafür aber massenhaft erfassten
personenbezogenen Daten sicher vor Abgriff oder Manipulation sind, der hat aus
den rasant zunehmenden Alarmmeldungen der Nicht-Integrität von IT-Systemen
nichts gelernt.
§32a NPOG-E: Einsichtnahme in und Herausgabe von Bild- und
Tonaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume
Dieser neue Paragraph erlaubt es der Polizei, künftig „notfalls mit
Zwangsmitteln“ die Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen zu erzwingen.
Wer hierbei „nur“ an Aufzeichnungen fest installierter Überwachungskameras
denkt (und man ist dazu geneigt), der irrt. Die Weite dieser „Einsichtnahme und
Herausgabepflicht“ ist in Zeiten ständig präsenter Smartphones und Minikameras
immens!
Aufgrund der schwammigen Regelungen zur Anwendung dieses Paragraphen ist zu
befürchten, dass dieser dazu missbraucht werden könnte, um an die Telefone und
Smartphones bestimmter Personengruppen zu gelangen, ohne dass die vorgebliche
Absicht dieses neuen Gesetzesteils diese Anwendung decken würde bzw. decken
soll.
Wir fordern die Streichung dieses Paragraphen.
Ausbau polizeilicher Befugnisse zur Bespitzelung, heimlichen
Überwachung sowie Erfassung und Speicherung personenbezogener Informationen in
Polizei-Datenbanken
Dieser Absatz wird entsprechend NPOG-E zwar gar nicht geändert, bietet seit
seiner Verschärfung nach LT-DS 17/6878 vom 11.11.2016 aber erneut die
Möglichkeit zu höchst heiklen, weil potentiell stigmatisierend wirkenden und
die Ausübung der Religionsfreiheit schwer beeinträchtigenden sog.
„Moscheekontrollen“ wie zu den Zeiten des hiesigen Innenministers Schünemann.
Der Absatz 6 lautet:
Die Polizei kann auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur
Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug
jede im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten,
befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
Wie schon in der Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise zum NPOG-E
zurecht kritisiert ist dieser Absatz in seiner Formulierung unbestimmt,
unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Er gehört ersatzlos gestrichen!
§ 12a NPOG-E: Gefährderansprache und
Gefährderanschreiben
Wir lehnen diesen Paragraphen ab und fordern zu dessen Streichung auf.
Begründung: Derlei Umgang mit „Gefährdern“ gab und gibt es bereits unter dem
NdsSOG-Rahmen z.B. mittels der bereits vor den Gerichten umfangreich
behandelten Gefährderansprachen an Fußballfans. Dabei hat sich gezeigt, dass
derlei Befugnisse nicht nur einen enorm einschüchternden und
freiheitsbeschränkenden Effekt auf die so „angesprochenen“ Menschen hat. Diese
werden zusätzlich im Familien-, Freundes- und Arbeitskollegenkreis nachhaltig
stigmatisiert mit zum Teil erheblichen negativen Konsequenzen für deren Leben.
Solche lediglich auf polizeilichen „Annahmen“ basierenden massiven
Repressionsbefugnisse sind unmenschlich und vertragen sich nicht mit einer
humanitären Demokratie.
§30 (5) NPOG-E: Umkehrung der Grundsätze der
Datenerhebung
In Satz 1, Ziffer 1 sollen Benachrichtigungen betroffener überwachter
Personen nur noch dann erfolgen, wenn „eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
nicht ausgeschlossen werden kann“. Dies entspricht einer Umkehr der
Beweispflicht. Die Umkehrung wiegt umso schwerer, als die betroffenen Personen
häufig nicht von ihrer Überwachung wissen und also keine Möglichkeit haben,
sich rechtlich gegen unrechtmäßige Maßnahmen zu wehren.
§35a (1) NPOG-E: Verdeckte Bild- und Sprachaufzeichnungen
in und aus Wohnungen, mehrfach verlängerbar
Wir erachten es als unzulässig, der Polizei generell bzw. pauschal bei
„dringender Gefahr“ gesetzlich zu erlauben, mittels Verwanzung oder anderer
Überwachungsmaßnahmen in den besonders geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung, in diesem Fall den geschützten Raum der Privatwohnung
einzudringen und entsprechende Grundrechte zu verletzen oder zu
beschränken.
§36 und §36a NPOG-E: Einsatz von Polizeispitzeln
(euphemistisch auch als
„V-Leute“=“Vertrauensleute“ bezeichnet) und verdeckten Ermittler*innen,
mehrfach verlängerbar
Im Absatz 2 des § 36 wird eine Ausnahmeregelung für die Einholung einer
richterlichen Anordnung geschaffen, die – so die Befürchtung – eine Umgehung
dieser Einholung einer richterlichen Erlaubnis und so den Missbrauch dieses
Absatzes ermöglicht.
Am § 36 Absatz 5 ist zu kritisieren, dass angeworbene oder anzuwerbende
Spitzel, die bereits ein Angebot zum Ausstieg aus dem Extremismus angenommen
haben, dann doch noch der Einsatz als Polizeispitzel möglich sein kann. Das ist
aus ethischen und menschlichen Gründen unakzeptabel.
Weiterhin fehlen sämtliche Regelungen, wonach Polizeispitzel nicht von
einzelnen Beamten „geführt“ werden dürfen. Der somit eröffnete Praxis-Freiraum
öffnet dem Missbrauch und unzulässigen Einsätzen Tür und Tor.
Sehr bedauerlich ist die Tatsache, dass die Landesregierung den alten Absatz
4 des § 36a (neuer Absatz 5) unverändert fortführen möchte. Demnach gelten
selbst die abgeschwächten Regelungen zum Einsatz von Polizeispitzeln in
Niedersachsen nicht für Polizeispitzel aus anderen Ländern. Auch und besonders
diese Ausnahmeregelung fördert den institutionellen Missbrauch bzw.
programmiert die Umgehung niedersächsischen Polizeirechts direkt vor! Der §36a
Absatz 5 gehört insofern ersatzlos gestrichen!
§38/39 NPOG-E: (Datenspeicherung und -verarbeitung
personenbezogener Daten)
Die hier vorgesehenen Gesetzesänderungen dienen der Abwendung negativer
Folgen aus zum Teil noch anhängigen Gerichtsprozessen zur Frage, warum die
niedersächsische Polizei eine (derzeit) unzulässige Speicherung
personenbezogener Daten von unschuldigen Bürgern über viele Jahre hinweg
betreibt.
Ob die mit den Änderungen erzielte Legalisierung dieses Verhaltens
verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, müsste ggf. ebenfalls gerichtlich
überprüft werden.
Wir raten zu einer Gesetzesänderung, die das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung für unbescholtene und nicht verurteilte Bürger höher stellt
als bürokratische Scheinbegründungen, die mit der „Nachvollziehbarkeit
behördlichen Handelns“ zu argumentieren versuchen.
Wollte man diese Argumentationslinie ernsthaft und ehrlich weiter verfolgen,
wäre eine größere allgemeinere Transparenz bei Polizei und ihrem Handeln
zuallererst vonnöten. Unsere bisherigen Erfahrungen z.B. im Zusammenhang mit
Anfragen unserer Gruppe oder unserer Redaktion lassen eine solche Tendenz
bislang nicht erkennen.
Insofern fordern wir eine deutliche Restriktion bzgl. der Erfassung und
Speicherung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten bei der
niedersächsischen Polizei, so wie das Verwaltungsgericht Hannover
Datenlöschungen im NIVADIS-System verfügt hat.
Der Betrieb des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems NIVADIS in Form
einer Mischdatei ist nicht weiter haltbar, ist doch die in NIVADIS praktizierte
informationstechnische Vermengung bzw. Sammlung personenbezogener Daten
unschuldiger und verurteilter Menschen das strukturellen Hauptproblem aller
Diskussionen und Prozesse. Die meisten anderen Länderpolizeien führen hierzu
zwei voneinander getrennte Vorgangsbearbeitungs-Datenbanken. Solange
Niedersachsen diesen – zugegebenermaßen nur aufwendig zu ändernden –
Strukturmangel nicht behebt, werden die Diskussionen und Prozesse gegen die
derzeitige Archivierungspraxis nicht enden.
Wir fordern die nds. Landesregierung dazu auf, den nur mittel- oder
langfristigen Wandel zur Führung getrennter Polizeidatenbanken einzuläuten!
§48 (1) NPOG-E: Protokollierung von
Rasterfahndungs-Maßnahmen
Unverständlich ist uns, warum – anders als im Gesetzentwurf aus dem Januar
2018 – nun nicht mehr protokolliert werden soll, welches Ergebnis eine
Rasterfahndung ergeben hat. Ob also beispielsweise eine Rasterfahndung
erfolgreich oder erfolglos geblieben ist.
Für eine fachliche Evaluierung von Rasterfahndungen wäre diese Information
von großer Bedeutung.
Es kann insofern nur gemutmaßt werden, dass den Verursachern dieser internen
Änderung im Gesetzentwurf nicht daran gelegen sein kann, eine faktenfeste
Evaluierung polizeilicher Rasterfahndungen vorzunehmen …
Einsatz von Malware
§33a (2) NPOG-E: der „kleine“ Staatstrojaner oder die
„Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ leiten nicht nur einfach die
vertraulichen Datenströme von Geräten ausgespähter Personen an die Polizei
weiter. Sie erlauben, damit dieses Abgreifen auch von verschlüsselter
Kommunikation überhaupt funktioniert, vor allem das heimliche Eindringen in und
die heimliche Manipulation solcher Geräte wie Smartphones, Laptops oder
heimischer Router, die zunehmend den Kern privater Vertraulichkeit bilden.
Entgegen landläufiger Auffassung handelt es sich dabei nicht einfach um ein
„Abhören von Computerleitungen“, vergleichbar dem Abhören von Telefonen, wie im
kalten Krieg. Statt dessen muss die Polizei gleichsam das Telefon selbst
verwanzen, um an die gewünschten Daten zu gelangen.
Aber sogar dieser, erheblich schwerwiegendere Eingriff reicht noch nicht als
Vergleich. Denn die Manipulation des Endgeräts kann nicht durchgeführt werden,
ohne nicht gleichzeitig wenigstens grundsätzlich Zugriff auf alle auf dem
infiltrierten Gerät gespeicherten Daten zu erlangen. Hier versagt der bildliche
Vergleich vollends. Selbst der kleine Staatstrojaner wäre bildlich eine
Telefon-Wanze, die gleichzeitig alle heimischen Tagebücher lesen kann und
mitfilmen kann, was im Schlafzimmer passiert – bildlich gesprochen.
Wenn der „kleine Staatstrojaner“ nicht alle Daten liefert, die er in der
Lage ist zu erheben, so ist das gewissermaßen eine freiillige
Selbstbeschränkung. Eine Quellen-TKÜ kann technisch immer nur eine
Online-Durchsuchung mit freiwilliger Selbstkontrolle sein.
Wie sieht aber die „Freiwillige Selbstkontrolle“ im Falle des NPOG aus? Der
Entwurf benennt an mehreren Stellen technische Anforderungen wie „Stand der
Technik“, die in ihrer Beliebigkeit und Schwammigkeit geradezu dazu einladen,
sie nicht mehr ernst zu nehmen. Wir fragen uns, warum hier die Einführung
harter Kriterien, wie Offenlegung des Quellcodes, unabhängige Reviews, etc. so
vehement vermieden wurde.
§33d NPOG-E: Der „große Staatstrojaner“ schließlich
verzichtet technisch auf jegliche freiwillige Selbstbeschränkung. Sogar auf ein
Verbot der Datenverfälschung sowie Hinweise zur Sicherung erhobener Daten wie
beim „kleinen Trojaner“ (§33a, Absatz 2) wurde komplett verzichtet.
Der „kleine Staatstrojaner“ soll auf allen Geräten genutzt werden dürfen,
die möglicherweise in der Zukunft von Verdächtigen genutzt werden. Bei beiden
Staatstrojanerarten erfolgt die Ausspähung bei ausdrücklicher Billigung der
Schädigung unbetroffener Personen (§33a, Absatz 2, Satz 2; §33d, Absatz 2, Satz
2). Wohlgemerkt muss die Zielperson weder Eigentümerin des Systems sein, noch
sieht das Gesetz irgendeine Einschränkung des Eingriffs vor, die nicht relativ
leicht zu umgehen wäre. Technische Unbequemlichkeiten („zuviel Aufwand“)
reichen zumeist zum Ausschluss von Einschränkungen aus.
Sieht die Polizei Gefahr im Verzuge, darf sie sogar ohne Anordnung des
Amtsgerichts tätig werden und sich die Anordnung einfach selber ausstellen. Wie
ein solcher Eingriff bei Gefahr im Verzug funktionieren soll oder was er dann
bewirken soll, vorausgesetzt man kann ihn ohne Vorbereitung unbemerkt
vornehmen, bleibt unklar.
Die Trojaner-Paragraphen scheinen darauf abzuzielen, der Polizei prinzipiell
die Möglichkeit zu geben, das Computergrundrecht einfach außer Kraft zu setzen
und staatliches Black-Hat-Hacking mit all seinen desaströsen Konsequenzen als
normales Mittel der Polizeiarbeit zu etablieren.
Wir bemerken darüber hinaus einen Hang zur Delegation von Rechtskontrolle
auf Technik: „es ist technisch sicherzustellen dass…“ (§33a, Absatz 4) ersetzt
teils die richterliche aber auch parlamentarische Kontrolle. Das Gesetz erlaubt
also den Einsatz von Maschinen mit der Fähigkeit zur Grundrechstverletzung. Es
versäumt aber komplett, eine Kontrolle oder Überwachung dieser Maschinen
festzuschreiben. Damit enthebt es auch die Polizei als Ganze immer mehr der
parlamentarischen oder richterlichen Kontrolle.
Gesetz gegen Demonstrierende
Der Gesetzesentwurf richtet sich an vielen Punkten vor allem gegen Menschen,
die nicht die Regierungen vorbehaltlos unterstützen. Demonstrieren und
demonstrative Aktionen werden zur Gefahr für die Teilnehmenden.
Das lässt sich an mehreren Punkten im Entwurf ablesen, die bisher noch nicht
zur Sprache gekommen sind.
Nach § 69 NPOG-E werden „Elektroimpulsgeräte“ (also
Elektroschocker oder Taser) noch vor Schlagstockeinsatz als neue Waffen der
Polizei eingeführt.
Internationale Erfahrungen mit Elektroschockern zeigen, dass Einsätze dieser
Waffen immer wieder tödlich enden. Erfahrungsgemäß (wie bisher bei
Schlagstöcken und Pfefferspray) setzt die Polizei Mittel, die sie zur Verfügung
hat, auch gerne ein, auch und immer wieder bei Demonstrationen, gerade bei
welchen, die sich gegen den Staat oder das Wirtschaftssystem richten. Aber auch
solche Demonstrationen müssen in einer Demokratie möglich sein – oder sollen
diese unterbunden werden, dadurch, dass bald das Demonstrieren zur tödlichen
Gefahr wird?
Wir lehnen den Einsatz von Taser-Waffen als LLW („Less-lethal Weapon“)
generell ab.
Die Anmerkungen, dass „erkennbar schwangere Frauen, herzvorgeschädigte
Personen oder Personen unter Drogeneinfluss“ nicht damit angegriffen werden
würden, erscheint uns als bitterer Zynismus unter Ausblendung der (auch
polizeilichen) Lebenspraxis.
Aus unserer Sicht war es ein schwarzer Tag in der niedersächsischen
Parlamentsgeschichte, als – wie schon zuvor beschrieben – ein Vertreter des
Taser-Unternehmens zu einer wenig versteckten Bewerbung der Produkte seines
Unternehmens zur mündlichen Anhörung des einst geplanten NGefAG im November
2016 in den Innenausschuss eingeladen wurde und dort vortragen durfte!
In eine ähnliche Richtung geht die Einstufung von Vermummung in Art. 2
NPOG-E im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) als Straftat. Bei
zunehmender Videoüberwachung und Gefahr durch Angriffe durch Neonazis bei
zunehmenden rechtsextremen Tendenzen ist der Wunsch, nicht immer gleich für
alle identifizierbar zu sein, sehr nachvollziehbar. Die Einstufung als
Ordnungswidrigkeit ermöglicht der Polizei zudem ein viel flexibleres Agieren
und ermöglicht Deeskalation. Das ist gerade dafür gut, damit nicht wie in
Hamburg beim G20-Gipfel tödliche Gefahren für Demonstrant*innen entstehen und
wütende Angriffe auf die Polizei als Reaktion vermieden werden – je nach
Einsatzlage. Deshalb sollte die Einstufung als Ordnungswidrigkeit beibehalten
oder, besser, das Verbot ganz abgeschafft werden.
Im gleichen Kontext ist auch die Einordnung des besonders schweren Falls des
„Landfriedensbruchs“ als Straftat von erheblicher Bedeutung zu sehen. Nach §34
(1) und §36 NPOG-E wird es dadurch möglich, Demonstrierende durch technische
Mittel, Observationen und Polizeispitzel („V-Leute“ bzw. „Vertrauensleute“)
präventiv zu überwachen. Allein die Möglichkeit dazu kann Menschen abschrecken,
zu Demonstrationen zu gehen, weil sie befürchten müssen, in Karteien
gespeichert zu werden und dadurch eventuell weitere Einschränkungen wie
Meldeanordnungen oder Präventivgewahrsam unterzogen zu werden. Damit ist das
ein deutlicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Um positive Veränderungen
erreichen zu können, dürfen Menschen nicht abgeschreckt werden, ihre Meinung zu
sagen – auch wenn sie von der Mehrheitsmeinung abweicht. Gerade von kleineren
gesellschaftlichen Gruppen sind wichtige Änderungen angestoßen worden, die
unsere jetzigen Freiheiten erst ermöglicht haben. Sorgen wir dafür, dass sie
nicht weiter eingeschränkt werden.
Weiterhin halten wir den § 14 NPOG-E in der neuen, aber
selbst in der bislang im NdsSOG festgeschriebenen Form für völlig
unverhältnismäßig, zumindest, was seine Anwendung in der Praxis betrifft.
Freiheitsfoo-eigene Demonstrations-Beobachtungen und -Dokumentationen belegen
mehrfach, dass die Einrichtung von Kontrollstellen im Zuge von
Demonstrationsanreisen völlig unverhältnismäßige Einschüchtungseffekte bei
potentiellen Versammlungsteilnehmern zur Folge hat, konkret also deren
freiheitliche Ausübung der nach Art. 8 GG eigentlich zu gewährleistenden
Versammlungsfreiheit erst durch polizeiliche Maßnahmen selber eingeschränkt
wird. Dass die Einrichtung solcher Kontrollstellen bzw. deren Verfügung seitens
der verantwortlichen Polizeistellen häufig intransparent, heimlich und unnötig
überraschend verfügt werden und dass die Schwelle zur Verfügung mit dem NPOG-E
sogar noch weiter herabgesetzt werden soll, ist dazu nur noch ein weiter Grund
für unsere Forderung, diesen Paragraphen ersatzlos zu streichen oder aber so
auszuführen, dass Kontrollstellen nicht mehr im Zusammenhang mit
Demonstrationen durchgeführt werden dürfen.
Fazit
Wir sollten festhalten: Wer nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt
wurde, ist aus Sicht eines Rechtsstaats unschuldig. Der Gesetzesentwurf sieht
drastische Bestrafungen Unschuldiger vor, und zwar allein aufgrund der
persönlichen Einschätzung durch individuelle Beamte. Ein solcher
Gesetzesentwurf ist nicht akzeptabel, in jeder Hinsicht eine schlechte und
absolut unwürdige Antwort auf die Herausforderungen eines Rechtsstaats, der ein
solcher bleiben will und trägt zur Delegitimierung des Staates bei, anstatt
diesen zu „stärken“.
Insgesamt bleibt nur die dringende Aufforderung: Ziehen Sie den
Gesetzesentwurf zurück, oder streichen Sie sämtliche Befugniserweiterungen und
behalten Sie nur die datenschutzrechtliche Anpassung!
Den Blick heben: Polizei – quo vadis?
Wir möchten abschließend noch dazu auffordern, den starren Blick auf den
vorliegenden Gesetzentwurf zu lockern und einen Blick von abstrakt erhöhter
Position einzunehmen.
Wohin entwickelt sich die Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft? Welche
Rolle weist die in „Sicherheitsfragen“ immer kurzatmiger und hektischer
agierende Parteipolitik dieser zu?
Klar und offenbar ist, dass das geplante niedersächsische Polizeigesetz
einen Paradigmenwechsel einläuten möchte – ein Umstand der in der öffentlichen
Diskussion – sofern überhaupt vorhanden! – bislang so gut wie gar nicht
aufgezeigt und verständlich erläutert worden ist:
Die Polizei soll „vor die Lage kommen“, wie es in 2006 der ehemalige
BKA-Chef Jörg Ziercke begriffserfindend und -zementierend nannte. Ob nun von
„drohender Gefahr“ wie in Bayern oder von „dringender Gefahr“ wie im
vorliegenden Gesetzentwurf die Rede ist spielt dabei im wesentlichen genau so
wenig eine entscheidende Rolle wie die Frage, auf welche Straftaten sich die
damit verbundenden polizeilichen Befugniserweiterungen im Einzelnen beziehen.
Es handelt sich um eine grundlegende, um eine im Sinne des Wortes „wesentliche“
Änderung der Bedeutung der Polizei in unserer Gesellschaft.
Der Journalist Matthias Becker spricht in einem aktuellen Beitrag vom
22.7.2018 von einer „Verschiebung des institutionellen Gefüges der deutschen
Sicherheitsbehörden“ und erläutert diese wie folgt:
„Die Polizeigesetze der Länder und das BKA-Gesetz
sind eine Zäsur. Sie verschaffen der deutschen Polizei nicht nur neue
Befugnisse für die Überwachung, von denen das Verfassungsgericht möglicherweise
einige wieder kassieren wird. „Polizeiliche Einschätzungen und Anhaltspunkte
wie Lebenslauf, Religion oder Kontaktpersonen werden maßgeblich für die
Entscheidung, ob die Polizei in Grundrechte eingreift“, erklärt der Kriminologe
Tobias Singelnstein und kommentiert: „Das größte Problem eines solchen
Präventionsstrebens ist seine potenzielle Grenzenlosigkeit. Ursachen für
Gefahren gibt es unendlich viele; und man kann ihnen immer noch früher und
immer noch umfassender begegnen.“
Wie kann die Polizei abstrakte oder drohende
Gefahren kämpfen, die später möglicherweise konkret werden, möglicherweise aber
auch nicht? Das geht nur, wenn sie möglichst viel über die Verdächtigen
herausfindet, und das wiederum geht nur mit nachrichtendienstlichen Mitteln.
Die Arbeit der Kriminalpolizei, besonders des Staatsschutzes, sieht der Praxis
eines Inlandsgeheimdienstes immer ähnlicher. Die Datenhaltung soll außerdem
vereinheitlicht und der Datenaustausch erleichtert werden.
Das organisatorische Gefüge der bundesdeutschen
Sicherheitsbehörden – die „Sicherheitsarchitektur – verschiebt sich. Ein
Merkmal dieses Gefüges war das sogenannte Trennungsgebot. Nach ihrem Sieg über
die Nazis wollten die Alliierten dafür sorgen, dass in Deutschland nie wieder
ein Polizeistaat entsteht. Deshalb verfügten sie 1949, die Bundesrepublik dürfe
zwar eine Behörde gegen umstürzlerische Bestrebungen einrichten, aber diese
Stelle – der Verfassungsschutz – solle lediglich Informationen sammeln.
Polizeiliche Eingriffsrechte wie Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen wurden
dem Inlandsgeheimdienst nicht zugebilligt. Außerdem legten die Siegermächte
fest, dass Behörden des Bundes den Polizeistellen der Länder keine Weisungen
geben dürfen.
Das Trennungsgebot ist eine Lehre aus der
Geschichte: Um Staatsterror und Willkür zu verhindern, wurden Nachrichtendienst
und Polizei getrennt. Das sollte verhindern, dass dem Staat eine übermächtige
„politische Polizei“ zur Verfügung steht. Außerdem wurden Staatsschutz und
Inlandsgeheimdienst bewusst dezentralisiert, um eine zu starke
Machtkonzentration zu verhindern. Praktisch flossen natürlich immer
Informationen zwischen den Bundesländern und dem Bund hin und her (meistens
allerdings eher her).
Am Trennungsgebot – beziehungsweise der
angeblichen „föderalen Zersplitterung“ – wird seit langem gesägt. (…)
Wer kontrolliert die Kontrolleure? Die Antwort
auf diese alte Frage lautet: in Deutschland jedenfalls niemand. Die
Datenschutzbehörden sind schon personell nicht in der Lage, die
Ermittlungspraxis der Polizei wirksam zu überwachen. Die parlamentarische
Kontrolle der Geheimdienste ist zahnlos, selbst manche Abgeordneten in den
Untersuchungsausschüssen klagen darüber, dass sie sich von den
Nachrichtendiensten an der Nase herumführen lassen müssen, weil sie
Informationen nicht oder nur sorgfältig ausgewählt erhalten. Das Innen- und
Eigenleben der Apparate lässt sich von außen nicht nachvollziehen, zum Teil
nicht einmal von den Innenpolitikern, denen sie formal untergeordnet sind.
So verschiebt sich das Kräfteverhältnis zwischen
Exekutive und Bürger. Während das Verhalten der Bevölkerung zum Zweck der
Gefahrenabwehr immer besser durchleuchtet werden darf, bleiben die
Sicherheitsbehörden intransparent wie eh und je.“
Diese besorgniserregende Entwicklung geht einher mit einem auffällig starken
und selbstbewussten Auftreten der Polizei und ihrer zahlreichen und im
Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder enorm einflussreichen Gewerkschaften.
Im Frühjahr 2017 bescherte die Bundesregierung „als Ausdruck ihrer
Wertschätzung“ (Zitat Bundesjustizministerium) den Polizeibeamten ein eigenes
Sonderstrafrecht, genauer gesagt eine Verschärfung der §§ 113-115 StGB. Dieses
bewertet/definiert Polizisten und Polizistinnen als eigene, besonders
schützenswerte Kaste in unserer Gesellschaft. Polizeibeamte sind seither
strafrechtlich markant privilegiert, „gleicher als andere“, um es mit Worten
George Orwells treffend zu beschreiben.
Hier nur nebenbei erwähnt, und damit in der Bedeutung dieser Entwicklung
nicht gerecht werdend: Dieses neue Sonderstrafrecht ist der
Versammlungsfreiheit ein hinterhältiger Tritt gegen das Knie.
Ebenso scheut die Deutsche Polizeigewerkschaft nicht davor zurück, die
Menschen in der Polizei offen und ohne Skrupel zum formellen Missbrauch des §
201 StGB aufzufordern. Das mit dem Ziel, unliebsame und kritische Bürger derart
einzuschüchtern, dass diese sich nicht mehr trauen, möglicherweise
rechtswidrige Taten von Polizisten zu dokumentieren. Dass es bei der auf uns
verstörend wirkenden Aufforderung nicht geblieben ist, sondern dass dieser
Missbrauch tatsächlich in der Polizeipraxis Fuß gefasst hat, dafür liegen der
Redaktion des Blogs freiheitsfoo.de mehrere Eingaben vor. In der Sache
bestätigt wurde dies dann auf Nachfrage hin auch durch die Polizeidirektion
Hannover.
Und zugleich manifestieren Politik und Polizeigewerkschaften ein medial
konstruiertes Bild der Polizisten und Polizistinnen als stete Opfer. So wird in
der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) diesen eine von der Polizei selbst so
bezeichnete „Opfereigenschaft“ zugeschrieben. Auf Nachfrage dazu, ob man auch
beispielsweise Wohnungs- und Obdachlosen oder geflüchteten Menschen oder
sonstigen Schutzsuchenden in der Statistik eine solche „Opfereigenschaft“
zuweise teilte man uns mit, dass es diese Eigenschaft in diesem Zusammenhang
nur für die bei der Polizei tätigen Menschen gäbe.
Uns bleibt unverständlich, warum Polizisten in der PKS diese
„Opfereigenschaft“ zuerkannt wird, den weitaus weniger privililegierten und aus
der Sache heraus schlechter oder gar nicht organisierten wohnungs- oder
obdachlosen Menschen dagegen nicht. Müssen erst zwei Obdachlose mit brennbarer
Flüssigkeit überschüttet und angezündet werden, wie am 22.7.2018 in Berlin
geschehen, um diese krasse Schieflage zu erkennen und zu beseitigen?
Schließlich noch das:
„Jamal“
(Pseudonym des Opfers eines Übergriffs durch Bundespolizeibeamte in
Hannover): Ich dachte, ich muss sterben. Er hat dabei gelacht. Er hat
gesagt, guck mal hier. Er holte sein Handy. Er hat mich geschlagen. Er hat
meine Hose runter gezogen. Er macht ein Video und lacht. Ich sehe sein Bild,
wenn ich schlafe, immer noch.
Autorin: Vernommen wird Jamal O. einmal
durch einen Kriminalbeamten, ein anderes Mal sitzt er vor einem Richter, einer
Staatsanwältin und dem Verteidiger des beschuldigten Torsten S. Immer wieder
muss er erzählen, wie er misshandelt und erniedrigt wurde. Dabei geht es nicht
nur um Körperverletzung, -sondern auch um einen schweren sexuellen
Übergriff.
Sprecher: Wie weit wurde Ihre Hose
heruntergezogen? Trugen Sie noch eine Unterhose, oder waren Sie nackt? Was war
das für ein Stock, den Herr S. benutze? Wie oft stieß er zu? Wie lange dauerte
das? Waren Ihre Hände dabei gefesselt?
Jamal: Am Ende ließ er mich auf dem Boden
zurück. Ich war fast bewusstlos
Sprecher: Waren noch andere Polizisten im Raum?
Jamal: Eigentlich haben sie mich nicht
geschlagen. Aber sie haben ihm geholfen. Wenn ich kleine Bewegungen gemacht
habe, kam einer und hielt mich fest. Sie haben ihm dadurch geholfen.
Autorin: Torsten S. versendet ein Foto auf
dem Jamal O. gefesselt, zusammengekrümmt und mit schmerzverzerrtem Gesicht zu
sehen ist – an mindestens drei Personen. Versehen mit Kommentaren wie:
Sprecher: Aus dem Smartphone-Protokoll:
„Das ist ein Marokk“, “ Hab ich schön hell bekommen.“, „Hab den umgefärbt“,
„Sind grad am Spielen“, „Is voll witzig“, „Lasse den noch nem Bisschen liegen“,
„Ich zeig ihn nem Bisschen die Sterne“,
Jamal: Ich habe meine Würde verloren. Ich
habe wirklich überlegt, ob ich mich umbringen soll.
Autorin: Im April erfahre ich: Das
Verfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Torsten S. ist am 30. März 2016
durch die Staatsanwaltschaft Hannover eingestellt worden. Der Anwalt des Opfers
hat bis zum diesem Tag keinen Zugang zur Ermittlungsakte bekommen.
Rechtsanwalt Waldraff: Nach Abschluss der
Ermittlungen, nach Einstellung des Verfahrens,…..- im Beschwerde-Verfahren! Da
ham wir die Akten erstmals bekommen, und…- dann aber auch nicht vollständig! –
Teilweise auch mit…Vernehmungsprotokollen, die sechzehn Seiten umfassten – als
Beispiel- und dann nur vier Seiten, … also es sind hier schon Dinge praktiziert
worden, die….eindeutig – für uns Verteidiger darauf…hindeuteten, – dass alle
Möglichkeiten genutzt werden sollten, diesen Bundespolizisten…möglichst
unbehelligt aus dem Vorwurf..der Körperverletzung im Amt herauszubekommen. Man
wollte hier nicht ran!
Sprecher: Aus der Begründung der
Staatsanwaltschaft Hannover zur Einstellung des Verfahrens: Der Beschuldigte S.
hat in einer über seinen Verteidiger abgegebenen Erklärung vom 21.07.2015
angegeben, Jamal O. habe in dem Haftraum heftig randaliert. Mit dem Foto habe
der Beschuldigte später belegen wollen, dass Jamal O. durch den Einsatz der
Beamten nicht verletzt worden sei. Die Einlassung des Beschuldigten S. wird
zumindest gestützt durch die Angaben des Beschuldigten L., der in der Nacht als
Gruppenleiter Dienst auf der Wache ableistete.
Das ist ein Auszug aus dem hörenswerten brandaktuellen Feature des
Deutschlandfunks „Polizeigewalt in Deutschland – Täter in Uniform“,
ausgestrahlt am 24.7.2018.
Wir wünschen und empfehlen jedem Mitglied des Ausschusses, an den diese
Stellungnahme adressiert ist, das Anhören oder Nachlesen dieses Radiofeatures,
um sich von der möglicherweise einseitigen Sichtweise lösen zu können, wonach
Polizeibeamte nie, nicht oder nur in außergewöhnlichen Einzelfällen Straftaten
begehen würden. Polizisten sind nicht nur Menschen, die Fehler begehen können.
Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass die polizeiliche Organisationsstruktur
dazu neigt, Rechtsverstöße im Amt zu befördern und deren Strafverfolgung
aufgrund des bestehenden Korpsgeistes effektiv zu verhindern.
Das alles zusammen bereitet uns große Sorgen!
Ziehen Sie den Entwurf für ein neues Polizeigesetz für Niedersachsen
zurück!
Nach der Analyse zum geplanten Polizei Gesetz in Niedersachsen, übernehme ich eine Analyse von freiheitsfoo über das geplante neue Polizeigesetz in NRW. Das Gesetz ist ähnlich wie der Entwurf aus Niedersachsen der Ausdruck eines autoritären Staat, der die Debatte um Terrorismus gelegen kommt: das ist die Gelegenheit alles was dem Staat in dem Kram nicht passt in einem Topf zu werfen und unbequeme soziale politische Bewegungen zu unterdrücken und kriminalisieren. Das schreibe ich nicht zum ersten mal, aber ja diese Gesetze sind Gefährlich. Ich erlebe selbst wie schnell man ins Visier von Polizeibehörden geraten kann (Gefährder und relevante Person Problematik). Freiheit stirbt mit Sicherheit.
„Rise of the Police“ nun auch in NRW – Eine Zusammenfassung und Kommentierung des geplanten neuen Polizeigesetzes für Nordrhein-Westfalen
Nicht nur in Niedersachsen, auch in anderen Bundesländern sprießen die Gesetze wie Kresse aus dem Boden, die Polizeien und Geheimdiensten bislang unbekannt mächtige Befugnisse, Entscheidungsfreiräume und technische wie rechtliche Möglichkeiten zur ausgeweiteten Überwachung und Repression von nur möglicherweise gefährlich erscheinenden, aber faktisch völlig unschuldigen Menschen („Gedankenverbrechern“) zuschustern.
Nach der Analyse zum geplanten Polizei Gesetz in Niedersachsen, übernehme ich eine Analyse von freiheitsfoo über das geplante neue Polizeigesetz in NRW. Das Gesetz ist ähnlich wie der Entwurf aus Niedersachsen der Ausdruck eines autoritären Staat, der die Debatte um Terrorismus gelegen kommt: das ist die Gelegenheit alles was dem Staat in dem Kram nicht passt in einem Topf zu werfen und unbequeme soziale politische Bewegungen zu unterdrücken und kriminalisieren. Das schreibe ich nicht zum ersten mal, aber ja diese Gesetze sind Gefährlich. Ich erlebe selbst wie schnell man ins Visier von Polizeibehörden geraten kann (Gefährder und relevante Person Problematik). Freiheit stirbt mit Sicherheit.
„Rise of the Police“ nun auch in NRW – Eine Zusammenfassung und Kommentierung des geplanten neuen Polizeigesetzes für Nordrhein-Westfalen
Nicht nur in Niedersachsen, auch in anderen Bundesländern sprießen die Gesetze wie Kresse aus dem Boden, die Polizeien und Geheimdiensten bislang unbekannt mächtige Befugnisse, Entscheidungsfreiräume und technische wie rechtliche Möglichkeiten zur ausgeweiteten Überwachung und Repression von nur möglicherweise gefährlich erscheinenden, aber faktisch völlig unschuldigen Menschen („Gedankenverbrechern“) zuschustern.