Ein NDR Radio-Beitrag zum Thema Gefährder / Relevante Person wird morgen 20:30 Uhr in der Sendung das Forum ausgestrahlt und ist bereits online. Ich komme darin zur Sprache.
NDR Info – Das Forum – Autor/in: Venohr, Claudia / Weydt, Elisabeth
Wenn von « Gefährdern » die Rede ist, dann geht es um Menschen, die ein potenzielles Sicherheitsrisiko für den Staat darstellen. Aber woran erkennt man sie?
Berlin, 31. Oktober 2018 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) unterstützt die Klage der bekannten Umweltaktivistin Cécile Lecomte auf Auskunft über gegen sie gerichtete Überwachungsmaßnahmen durch die niedersächsische Polizei. „Die Klage soll offenlegen, welchen Formen der Überwachung Personen ausgesetzt sind, wenn die Behörden sie willkürlich als ‚relevant‘ einstufen, ohne dass sie sich dagegen wehren können“, sagt der GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer.
Berlin, 31. Oktober 2018 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) unterstützt die Klage der bekannten Umweltaktivistin Cécile Lecomte auf Auskunft über gegen sie gerichtete Überwachungsmaßnahmen durch die niedersächsische Polizei. „Die Klage soll offenlegen, welchen Formen der Überwachung Personen ausgesetzt sind, wenn die Behörden sie willkürlich als ‚relevant‘ einstufen, ohne dass sie sich dagegen wehren können“, sagt der GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer.
Ich stellte im vergangenen Jahr ein Auskunftsersuchen beim Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen und beim Bundeskriminalamt (BKA). Hierfür ist die Homepage datenschmutz.de mit dem Auskunftsgenerator sehr hilfreich. Mit einem Auskunftsersuchen hat jeder/jede das Recht zu erfahren, was über ihn/sie gespeichert wird. Ich stelle regelmäßig solche Anträge. Doch die Auskunft wurde mir dieses mal nicht vollständig erteilt, mit Verweis auf § 16 Abs. 4 NDSG. Auf meine Klage hin, gab das LKA nach und teilte mir mit, ich werde durch die Behörde seit 2012 als „relevante Person“ Links geführt (Schreiben als pdf). Mit dem Begriff konnte ich wenig anfangen, genauso mit den Angaben vom BKA zum Eintrag (Schreiben als pdf). Dort ging es um ein „Personagramm“, eine „AG Personenpotential“ und eine „Personenliste“.
Ich stellte Nachfragen und Löschanträge. Die Behörden schoben ein ganzes Jahr lang die Verantwortung hin und her. Das BKA entschuldigte sein langes Schweigen mit einem „Büroversehen“ und verwies auf das LKA, das wiederum auf die örtlich zuständige Polizeistelle, die Lüneburger Polizei verwies (LKA Schreiben als pdf).
Und weil ich in der Sache nicht weiter kam und im Netz zu solch einem Eintrag als „relevante Person“ recht wenig zu finden war – in Zeitungsartikel geht es vor allem um islamistischen Rückkehrer aus Syrien, die von den Behörden als Gefährder oder relevante Person eingestuft werden – wendete ich mich an Hubertus Zdebel, einen Bundestagsabgeordneten von der Partei DIE LINKE. Er stellte mit seinen Kolleg*innen eine kleine Anfrage, die vergangene Woche durch die Bundesregierung beantwortet wurde (Antwort als pdf).
Ich kann nicht sagen, was mir genau zum Erfolg verholfen hat; ob es meine kritischen Nachfragen, meine Klageandrohung oder die Öffentlichkeitsarbeit war? Die Polizei hat jedenfalls kalte Füße gekriegt und den Eintrag gelöscht – mit der lapidaren Bemerkung, « die Voraussetzungen für eine Einstufung als relevante Person [seien] nicht mehr gegeben ».
Ich stellte im vergangenen Jahr ein Auskunftsersuchen beim Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen und beim Bundeskriminalamt (BKA). Hierfür ist die Homepage datenschmutz.de mit dem Auskunftsgenerator sehr hilfreich. Mit einem Auskunftsersuchen hat jeder/jede das Recht zu erfahren, was über ihn/sie gespeichert wird. Ich stelle regelmäßig solche Anträge. Doch die Auskunft wurde mir dieses mal nicht vollständig erteilt, mit Verweis auf § 16 Abs. 4 NDSG. Auf meine Klage hin, gab das LKA nach und teilte mir mit, ich werde durch die Behörde seit 2012 als „relevante Person“ Links geführt (Schreiben als pdf). Mit dem Begriff konnte ich wenig anfangen, genauso mit den Angaben vom BKA zum Eintrag (Schreiben als pdf). Dort ging es um ein „Personagramm“, eine „AG Personenpotential“ und eine „Personenliste“.
Ich stellte Nachfragen und Löschanträge. Die Behörden schoben ein ganzes Jahr lang die Verantwortung hin und her. Das BKA entschuldigte sein langes Schweigen mit einem „Büroversehen“ und verwies auf das LKA, das wiederum auf die örtlich zuständige Polizeistelle, die Lüneburger Polizei verwies (LKA Schreiben als pdf).
Und weil ich in der Sache nicht weiter kam und im Netz zu solch einem Eintrag als „relevante Person“ recht wenig zu finden war – in Zeitungsartikel geht es vor allem um islamistischen Rückkehrer aus Syrien, die von den Behörden als Gefährder oder relevante Person eingestuft werden – wendete ich mich an Hubertus Zdebel, einen Bundestagsabgeordneten von der Partei DIE LINKE. Er stellte mit seinen Kolleg*innen eine kleine Anfrage, die vergangene Woche durch die Bundesregierung beantwortet wurde (Antwort als pdf).
Ich kann nicht sagen, was mir genau zum Erfolg verholfen hat; ob es meine kritischen Nachfragen, meine Klageandrohung oder die Öffentlichkeitsarbeit war? Die Polizei hat jedenfalls kalte Füße gekriegt und den Eintrag gelöscht – mit der lapidaren Bemerkung, « die Voraussetzungen für eine Einstufung als relevante Person [seien] nicht mehr gegeben ».
Ich kann meine Datei Politisch-Motivierte-Polizeikriminalität um einen Fall erweitern. Es geht dieses mal um eine Ingewahrsamnahme in Essen im Jahr 2012. Die Polizei war der Meinung, sie dürfe Menschen, die auf einer Demonstration ihre Meinung mittels Transparent in einem Baum Kund zu wollen, gewaltsam aus der Versammlung herausziehen und einen Platzverweis erteilen. Baumklettern mit Transparent sei eine grobe Störung und würde sowohl die eigene Versammlung als auch die Hauptversammlung von EON gefährden.
In Folge dieser rechtswidrigen Polizeihandlung stand ich wegen Widerstand
und Körperverletzung (mini Schürfwunde eines Polizeibeamten, die irgendwann
während der Festnahme entstanden sein soll) vor Gericht . Die
Verletzungen, die die Polizei mir zufügte, wurden natürlich niemals Gegensand
einer Anklage – obwohl ich wegen der brutalen Festnahme wegen
Kreislaufzusammenbruch ins Krankenhaus musste. Die Polizei machte einfach eine
Gegenanzeige: „Vortäuschung einer Straftat“. Vor dem Amtsgericht konnten jedoch
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesamten Polizeihandlung geweckt werden, man
einigte sich auf eine Einstellung des Verfahrens. Parallel lief das Verfahren
um meine Klage gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Nachdem das Verwaltungsgericht nach Aktenlage erklärte, die Klage dürfte
begründet sein, erkannte nun die Polizei die Rechtswidrigkeit von Platzverweis
und Ingewahrsamnahme selbst und erklärte sich zur Übernahme der Kosten
bereit.
Der Beschluss stellt aber kein Schutz gegen die nächste willkürliche
Polizeimaßnahme dar. Denn eine Polit-Kletterin, ist nach Auskunft von BKA und
LKA eine gefährliche extremistische (oder gar terroritische?) „relevante
Person“.
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb Baumklettern zum Zweck einer
Meinungsäußerung keine „Grobe Störung“ einer Versammlung darstellt und deshalb
weder einen Versammlungsausschluss noch einen anschließenden Platzverweis
begründen kann. Es geht schlicht um die Wahrnehmung von Grundrechten aus Art. 5
und 8 GG.
Es ist aber leider bei der Polizei gängige Praxis, dass sie die Grundrechte
von DemonstrantInnen verletzt , vor allem wenn die Meinung die vertreten ist
ihr oder den Mächtigen wie EON oder RWE (soweit meine Erfahrung bei der Polizei
Essen) nicht passt.
In Hamburg und
Lüneburg habe ich ebenfalls Klagen gegen die Polizei, die
Kletterdemonstrationen unterbunden oder gesprengt hatte, gewonnen. Insbesondere
das Urteil
aus Lüneburg stellt klar, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch
in der dritten Dimension gilt!
In Berlin ist meine jüngste Klage gegen die Polizei in einem ähnlichen
Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig, das Strafverfahren geht
im kommenden Jahr in die zweite Runde. Eine vorige Klage, wo es auch ums
Klettern zum Zweck der Meinungsäußerung ging, habe ich bereits
gewonnen.
Man kann sich natürlich fragen, was diese Papiersammlung, wo ein Gericht die
Rechtswidrigkeit von Polizeihandlungen feststellt, bringt.Verklagt werden nicht
die Verantwortlichen persönlich, sondern das Land… und das schützt nicht vor
dem nächsten Angriff. Naja, das dient meiner persönlichen Statistik zur
politisch motivierten
Polizeikriminalität… nur so als politisches Gegenargument zu den absurden
Politiker Erklärungen zum Thema politisch links motivierte Kriminalität.
Ich habe derzeit ein spannendes Verfahren vor dem VG Lüneburg. Ich klage
gegen das LKA Niedersachsen, weil es mit eine vollständige Auskunft zu über
mich gespeicherten Daten verweigert.
Das LKA hat nämlich inzwischen auf meine Klage hin, preisgegeben, worum es geht, meinem Auskunftsersuchen wurde aber bislang längst nicht vollständig entsprochen! Es geht um einen Eintrag als „relevante Person“ (laut LKA) und in einer „AG Personenpotential“, „Personenliste“ und soll laut BKA auch ein « Personagramm » geben. Schlau darüber, was das heißt und was dies zur Folge hat, bin ich noch nicht. Ich habe für die Klage vor dem Verwaltungsgericht eine Anwältin eingeschaltet, nachdem ich bei der Akteneinsicht eine zu 80 % geschwärzte Akte einsehen durfte (Das Bild links ist ein Auszug aus der Akte). Wie soll ich unter solchen Bedingungen meine Interessen verteidigen?!
1. Wie lautet gegenwärtig die in der Praxis verwandte polizeiliche
Definition der Begriffe „Gefährder“ sowie „relevante Person“, und welche
Kriterien werden in der Praxis als „Tatsachen“ genommen, welche die Annahme
einer Gefährdung begründen?
Wegen der Definition des Begriffs „Gefährder“ wird auf die Antwort der Bun-
desregierung vom 21. November 2006 auf die Schriftlichen Fragen 9, 10 und 11
des Abgeordneten Wolfgang Neskovic (Bundestagsdrucksache 16/3570, S. 6)
verwiesen.
Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn
* sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle
einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs ein
nimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie
politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche
im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt, begeht
oder sich daran beteiligt, oder
* es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO,
handelt. Der Begriff „Tatsachen“ ist im Sinne von gesicherten, konkreten
objektiven Erkenntnissen und somit über den einfachen „Verdacht“ hinausgehend
zu sehen.
2. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den Gefährderbegriff
gesetzlich zu definieren, ebenso wie den Begriff „relevante Person“?
a) Nimmt die Bundesregierung an, für die Verwendung dieser Begriffe sei eine
Legaldefinition nicht erforderlich?
b) Inwiefern ist dies mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz vereinbar?
Bei den Bezeichnungen „Gefährder“ und „relevante Person“ handelt es sich um
polizeiliche Fachbegriffe. Eine Einstufung als „Gefährder“ oder „relevante
Person“ ist jeweils Anlass, die Einleitung strafprozessualer, insbesondere aber
polizeirechtlicher Maßnahmen zu prüfen; sie begründet aber selbst keine
entsprechenden Maßnahmen.
Daher lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz
das Erfordernis einer Legaldefinition herleiten
4. Welche Maßnahmen beinhalten die zwischen Bund und Ländern abgestimmten
Gefährderprogramme?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, sind für Personen, die als
„Gefährder“ oder „relevante Personen“ eingestuft wurden, jeweils Maßnahmen nach
der StPO und insbesondere nach den Polizeigesetzen der Länder zu prüfen.
Also ein Freischein für Überwachung und willkürlichen Polizeimaßnahmen?
Laut Akte ist meine Rolle „Akteurin“. Das ist sicherlich ein Ehrentitel fürs
Aktionsklettern! Klettern gefährdet den Staat!
Mehr als eine Liste mit ein paar eingestellten Verfahren hat das LKA laut
Auskunft zu über mich gespeicherten Daren nicht – auf meine Klage hin hat es
sogar einige Verfahren/Einträge gelöscht – übrig sind 4 eingestellte Verfahren.
Das reicht scheinbar für einen Eintrag als „relevante Person“ das scheint das
zu sein, was die Polizei « gesicherte konkrete objektive Erkenntnisse » nennt
sonst dürfte ja laut Antwort der Bundesregierung der Eintrag nicht erfolgt
sein. Oder sagt mir das LKA nicht alles was es über mich speichert? (die
zahlreichen geschwärzten Aktenseiten deuten darauf hin) Oder zieht die Polizei
Lüneburg die Fäden im Hintergrund und er Eintrag kommt von dort? Sie speichert
nämlich noch mehr – zum großen teil absurde – Dinge!
Ich streite dort gerade um die Löschung zahlreicher Einträge… spannend ist
zum Beispiel, dass ich dort als „Gefährder“ gespeichert bin … für den Vorgang,
der
Gegenstand der Kletterdemonstration-Klage vor dem Verwaltungsgericht
Lüneburg war. Es steht da nicht, dass das Gericht 1) den von der Polizei
geschilderter Sachverhalt in Frage gestellt hat und 2) die Polizeihandlung für
rechtswidrig erklärt hat und keine Gefahr durch die Meinungsäußerung im Baum
mittels Kletterausrüstung gesehen hat… Ach und der Vorfall aus Essen ist dort
auch gespeichert (ja ja hat sehr viel mit Lüneburg zu tun…) aber da steht
nur, dass ich böse bin und nicht, dass die Polizei rechtswidrig gegen mich
vorgegangen ist. Welch ein Zufall.
Interesssant sind auch Vorwürfe der Lüneburger Polizei voraus – wenn sie
stimmen (würden!) – zu schließen ist, dass ich entweder einen Doppelgänger habe
oder in der Lage bin angebliche « Straftaten » zu gleicher Zeit an voneinander
mind. 500 Km entfernte « Tatorte » zu begehen. Da bin ich aber in der Tat
voll gefährlich und relevant!
Ich habe bei der Polizei Lüneburg nachgefragt wie das geht. Ich bin auf die
Antwort gespannt.
Das Schreiben des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Az. 17 K3055/12 wird
hier zur Dokumentation in Auszügen wieder gegeben.
In dem Verwaltungsstreitverfahren Cecile Lecomte gegen Land
Nordrhein-Westfalen
weise ich unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie
der einschlägigen Rechtsprechung auf folgendes hin:
An der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage dürften im Ergebnis
keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Nach Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen der am fraglichen Einsatz
am 3. Mai 2012 beteiligten Polizeibeamten und des klägerischen Vorbringens
spricht Vieles dafür, dass die Klage auch begründet sein dürfte.
[…]Es spricht vieles dafür, dass diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen sein
dürften.
[…]weil jedenfalls die materiellen Voraussetzungen sowohl für einen
Ausschluss aus der Versammlung als auch für den nachfolgenden Platzverweis auf
der Grundlage des Akteninhalts, insbesondere der Auswertung der Stellungnahmen
der beteiligten Polizeibeamten nicht zu bestätigen sind.
Ausweislich der dezidierten Stellungnahme des PHK Lambeck vom 16. Juli 2012
wurde als Rechtsgrundlage für den verfügten versammlungsrechtlichen Ausschluss
auf § 18 Abs. 3 VersG abgestellt. Die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund
nach Maßgabe dieser Regelung dürften indessen (eindeutig) nicht erfüllt sein.
Nach dieser Vorschrift können Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören,
ausgeschlossen werden. Gröbliche Störungen sind schwerwiegende Einwirkungen auf
die Versammlung, die deren Verlauf grundlegend beeinträchtigen,
insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung vereiteln
sollen.
Dieser Ausschlussgrund greift hier schon vom Ansatz nicht ein. Denn die
Klägerin hat nicht die bestätigte Versammlung von Greenpeace Essen, an der sie
teilnahm (und aus der sie folglich gemäß § 18 Abs. 3 VersG hätte ausgeschlossen
werden können) gestört, sondern – allenfalls (nur unterstellt) – die
Jahreshauptversammlung von EON. Die Aktionen der Klägerin gegen die
EON-Aktionäre waren im Gegenteil Hauptzweck der/ihrer Versammlung, so dass § 18
Abs. 3 VersG offensichtlich nicht greift (vgl. zu derartigen im Grundsatz
vergleichbaren Versammlungen/Aktionen: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2W4 –
BvR 1726/01 -, juris, RdNr. 22ff (24); Oberverwaltungsgericht für das Land
Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 – 4 LB 10/05 -, juris, Leitsatz
5 sowie RdNr. 54).
[…]Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen können die Aktionen der
Klägerin (auch) gegenüber der Jahreshaupversammlung zudem selbst unter
Zugrundelegung der polizeilichen Stellungnahmen schwerlich als,,gröbliche »
Störungen […] gewertet werden.
[…] Soweit auf Gefährdungen (für die eigenen Versammlungsteilnehmer
und/oderTeilnehmer der EON-Hauptversammlung) durch „ Sturz vom Baum“ abgestellt
worden ist (vgl. den Inhalt der Anzeige ebenda), fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit dem von den Polizeibeamten selbst hervorgehobene
durchaus besonderen Umstand des vorstehenden Einzelfalles, dass die Klägerin
ein ,,Klettergeschirr angelegt » hatte, also offenbar eine für eine solche
,,Baumsteigeaktion » vorbereitete ,,erfahrene » Aktivistin/
Versammlungsteilnehmerin war. Inwieweit vor diesem Hintergrund konkrete
Gefahren für die Versammlungsteilnehmer und/oder die EON-Aktionäre und/oder die
Klägerin drohen sollten, ist nicht hinreichend ersichtlich und insbesondere
auch den polizeilichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen.
[…] Auf dieser Grundlage hätte je nach den konkreten Umständen vor Ort
also gegenüber der Klägerin möglicherweise im Ausgangspunkt rechtmäßig und ohne
diese aus ihrer Versammlung ausschließen zu müssen (oder gar zu dürfen)
untersagt werden können, auf den fraglichen ,Baum zu klettern ». Auch insoweit
wären aber wiederum die Ausstrahlungswirkung des Art. I Abs. 1 und Art. 5 GG
und insbesondere die oben bereits benannten besonderen Umstände dieses
Einzelfalls zu berücksichtigen gewesen (Klettergeschirr, kein verifizierbaren
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer der,,eigenen
Versammlung » und/oder der Teilnehmer der EON-Hauptversammlung und/oder der
Klägerin selbst). Hiernach erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob in der
konkreten Situation am 3. Mai 2012 eine derartige polizeiliche Maßnahme
unterhalb der Schwelle eines Ausschlusses aus der Versammlung bzw. eines
förmlichen Platzverweises gegenüber der Klägerin rechtmäßig hätte verfügt
werden können.
[…] Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass die streitbefangene
Platzverweisung vom 3. Mai 2012 aus Rechtsgründen rechtwidrig war.
Demzufolge war auch die nachfolgende, zur Durchsetzung dieser
Platzverweisung verfügte Ingewahrsamnahme der Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2
PolG im Ergebnis rechtswidrig, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob diese
Ingewahrsamnahme überhaupt „unerlässlich » i.S. dieser Bestimmung war, was
durchaus zweifelhaft erscheint.
Und hier die Anerkenntnis der Polizei, dass die Maßnahmen rechtswidrig
waren
In dem Verwaltungsstreitverfahren 17 K3055/12 Cecile Lecomte gegen Land Nord
rhein-Westfialen
wird unter Bezugnahme auf die in der Verfügung vom 21.10.2015 enthaltenen
Ausführungen sowie nach nochmaliger Auswertung des Verwaltungsvorganges
folgende Erklärung abgegeben :
Der gegenüber der Klägerin am 3. Mai 2012 in Essen in Höhe der Verlängerung
vom Aufgang der U-Bahnstation Messe-Ost/Gruga in Richtung Eingang zur
Grugahalle ausgesprochene Platzverweis und die anschließende Ingewahrsamnahme
der Klägerin von ca. 10:15 Uhr bis ca. 12:15 Uhr waren rechtswidrig.
Ich erkläre die Hauptsache für erledigt und bin bereit, die Kosten des
Verfahrens zu übernehmen.
Update von 2016: LKA kriegt kalte Füße – Eichhörnchen ist nicht mehr
« relevant ».
Ich stellte im vergangenen Jahr ein Auskunftsersuchen beim Landeskriminalamt
(LKA) Niedersachsen und beim Bundeskriminalamt (BKA). Hierfür ist die Homepage
datenschmutz.de mit dem
Auskunftsgenerator sehr hilfreich. Mit einem Auskunftsersuchen hat jeder/jede
das Recht zu erfahren, was über ihn/sie gespeichert wird. Ich stelle regelmäßig
solche Anträge. Doch die Auskunft wurde mir dieses mal nicht vollständig
erteilt, mit Verweis auf § 16 Abs. 4 NDSG. Auf meine Klage hin, gab das LKA
nach und teilte mir mit, ich werde durch die Behörde seit 2012 als „relevante
Person“ Links geführt (Schreiben
als pdf). Mit dem Begriff konnte ich wenig anfangen, genauso mit den
Angaben vom BKA zum Eintrag (Schreiben
als pdf). Dort ging es um ein „Personagramm“, eine „AG Personenpotential“
und eine „Personenliste“.
Ich stellte Nachfragen und Löschanträge. Die Behörden schoben ein ganzes
Jahr lang die Verantwortung hin und her. Das BKA entschuldigte sein langes
Schweigen mit einem „Büroversehen“ und verwies auf das LKA, das wiederum auf
die örtlich zuständige Polizeistelle, die Lüneburger Polizei verwies (LKA
Schreiben als pdf).
Und weil ich in der Sache nicht weiter kam und im Netz zu solch einem
Eintrag als „relevante Person“ recht wenig zu finden war – in
Zeitungsartikel geht es vor allem um islamistischen Rückkehrer aus Syrien,
die von den Behörden als Gefährder oder relevante Person eingestuft werden –
wendete ich mich an Hubertus Zdebel, einen Bundestagsabgeordneten von der
Partei DIE LINKE. Er stellte mit seinen Kolleg*innen eine kleine Anfrage, die
vergangene Woche durch die Bundesregierung beantwortet wurde (Antwort als
pdf).
Ich kann nicht sagen, was mir genau zum Erfolg verholfen hat; ob es meine
kritischen Nachfragen, meine Klageandrohung oder die Öffentlichkeitsarbeit war?
Die Polizei hat jedenfalls kalte Füße gekriegt und den Eintrag gelöscht – mit
der lapidaren Bemerkung, « die Voraussetzungen für eine Einstufung als
relevante Person [seien] nicht mehr gegeben ».
Antwort auf eine kleine Anfrage
bestätigt Willkür auf ganzer Linie
Aus einer früheren Anfrage war bereits
bekannt, dass eine Person als
relevant anzusehen ist,
wenn
* sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle
einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs ein
nimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie
politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche
im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt, begeht
oder sich daran beteiligt, oder
* es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO,
handelt. Der Begriff „Tatsachen“ ist im Sinne von gesicherten, konkreten
objektiven Erkenntnissen und somit über den einfachen „Verdacht“ hinausgehend
zu sehen.
Keine dieser Angaben trafen auf meinen Fall zu. Das LKA Niedersachsen, das
für den Eintrag verantwortlich war, hatte zur Begründung des Eintrages nur
wenige bereits vor mehreren Jahren wegen Geringfügigkeit eingestellten
Verfahren in seiner Datenbank – auf meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht hin
musste es sogar welche löschen, so dass genau 4 Verfahren übrig blieben (Auszug
Schreiben des LKA an das VG als jpg). Und es ging hier niemals um
Strafvorwürfe im Sinne von § 100a StPO. Es ging um demonstratives Geschehen und
demonstrationstypische Vorwürfe wie die Nicht-Anmeldung einer Versammlung oder
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamter durch „sich schwer machen“, etc.
Mir kam es so vor, als erfolge die Einstufung von Personen als „Gefährder“
oder „Relevante Person“ durch die Polizei eher nach Gutdünken, wenn die
Gesinnung der betroffenen Personen der Polizei einfach nicht genehm ist. Die
neue Antwort der Bundesregierung bestätigt diese Annahme. „Diese Einstufung
beruht auf polizeilichen Erkenntnissen und setzt nicht zwingend eine
Urteilsfindung im Rahmen eines gerichtlichen Hauptverfahrens voraus.“ So
die Bundesregierung. Zum 7.11.2016 waren bundesweit 651 Personen als relevante
Personen eingestuft. Davon entfallen 125 auf PMK -links-, 108 auf PMK -rechts-,
64 auf PMAK und 354 auf den religiös motivierten internationalen Terrorismus.
„Polizeiliche Erkenntnisse“ ist ein äußerst nebulöser schwammiger Begriff, es
lässt der Willkür Tür und Tor offen. Genauso nebulös ist was die Einstufung als
„relevante Person“ oder „Gefährder“ für die Betroffenen zur Folge hat. Hier
wird lediglich auf die „einschlägigen Polizeigesetze der Länder“ verwiesen. In
der Antwort auf eine frühere Anfrage hieß es bereits „[…], sind für
Personen, die als „Gefährder“ oder „relevante Personen“ eingestuft wurden,
jeweils Maßnahmen nach der StPO und insbesondere nach den Polizeigesetzen der
Länder zu prüfen.“
Dies interpretiere ich als
Freischein für Überwachung und willkürliche
Polizeimaßnahmen – zumal niemanden die
Polizei kontrolliert und Betroffenen über mögliche Rechtsmittel gegen die
Einstufung nicht belehrt werden – ich musste ja schon Klage einreichen, um
überhaupt zu erfahren, was die Polizei so über mich speichert.
Die Bundesregierung selbst schiebt die
Verantwortung auf die Bundesländer – obwohl der Eintrag zwar durch das LKA
vorgenommen wird, dieser dann aber durch das BKA übernommen wird – hier wäre
also eine Kontrolle auf Bundesebene möglich und angezeigt.
Gerne würde ich die Fragen, wo die
Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen hat, im
niedersächsischen Landtag einbringen. Im Landtag sitzt jedoch keine
Oppositionspartei, die sich auch nur ein kleines wenig um Bürgerrechte
schert…
Politisches Engagement gleich Terrorismus
Aus den Antworten der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass „Extremismus“
und „Terrorismus“ auf die gleiche Ebene gestellt werden. Ich sehe politisches
Engagement nicht als „Extremismus“ an. Der Staat stuft aber alles was sich mit
seiner Politik kritisch auseinandersetzt und insbesondere Menschen die ihren
Protest durch zivilem Ungehorsam zum Ausdruck bringen, als „extremistisch“ ein.
Und
auf EU-Ebene will man das gern als Terrorismus sehen.
In der Praxis wird ebenfalls mit den Begriffen „Extremismus“ und
„Terrorismus“ um sich geworfen, wenn es um die Bewertung von politischem
Engagement geht. Das BKA beantwortete meine Fragen wie folgt (Schreiben
als pdf):
« Bei der AG Personenpotenzial handelt es sich um eine Arbeitsgruppe des
gemeinsamen Extremismus- und Terrorabwehrzentrums, Phänomenbereich
Linksextremismus/-terrorismus. »
„Personagramme sind eine bildliche Erkenntnisdarstellung zu einer
bestimmten Person und werden auf Basis des Gefahrenabwehrrechts durch die
Landespolizeien erstellt. Die Erstellung erfolgt auf einem in den deutschen
Polizeifachgremien (AG Kripo) abgestimmten Standardverfahren mit anschließender
Übermittlung an das Bundeskriminalamt.“
Freiheit stirbt mit Sicherheit.
Eichhörnchen nicht mehr „relevant“
Das LKA hat möglicherweise gespürt, dass meinem Löschantrag und meinen
kritischen Nachfragen eine Klage folgen würde.Das LKA wollte sich nicht
erklären und bevorzugte eine LÖSCHUNG des Eintrages. Es erklärte, die örtlich
zuständige Polizei (die Polizei Lüneburg) habe festgestellt, dass « die
Voraussetzungen für eine Einstufung als relevante Person nicht mehr gegeben
sind »(Schreiben
als PDF). Weshalb die Voraussetzungen in der Vergangenheit – immerhin wurde
der Eintrag 2012 vorgenommen und erst 4 Jahre später gelöscht – gegeben
gewesen sein sollen, werde ich nie erfahren. Ich wüsste nicht, was sich
verändert hat. Also weder weiß ich was den Eintrag begründet haben kann, noch
weshalb es nun anders ist. Die Polizei hat kalte Füße bekommen und es scheint
so zu sein, dass sie es nicht auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen
wollte – ihr war also klar, dass sie rechtswidrig handelte.
Ich hätte das Verfahren gerne geführt. Das wäre eine gute Gelegenheit
gewesen, die Praxis der Polizei ins Licht der Öffentlichkeit zu bringen.
Der Fall zeigt aber: Es ist wichtig sich zu wehren, sonst richtet die
Datenkrake Schäden unkontrolliert und ungebremst an! Mein Erfahrungsbericht
kann anderen Betroffenen in ihrem Kampf gegen die Willkür der polizeilichen
Datenbanken vielleicht hilfreich sein.
Zu Ende ist dieser Kampf nicht. Das BKA hat mir trotz Nachfrage die Löschung
des Eintrags nach wie vor nicht bestätigt und genauso wie die Löschung
plötzlich erfolgte, traue ich dem LKA zu, die Einstufung erneut vorzunehmen –
scheint ja simpel zu sein. « Polizeiliche Erkenntnisse », die einen Eintrag
rechtfertigen, sind einfach zu konstruieren, das wird nicht kontrolliert. Also
muss ich ständig neue Auskunftsersuchen stellen, um dies überhaupt in Erfahrung
bringen zu können. Meine weiteren Klagen auf vollständige Auskunft über
gespeicherte Daten und Löschung von Daten laufen darüber hinaus vor dem
Verwaltungsgericht weiter (Infos auf meiner Homepage unter « Überwachung« ).