Ich habe vor einem Jahre über das
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg zu Kletterdemonstrationen ( Az.5 A 87/13 ) berichtet. Hintergrund war eine Demonstration in Bäumen an der CASTOR-Strecke in Lüneburg, die durch die Polizei unterbunden worden war, indem diese die Kletterausrüstung der zum Zeitpunkt des Eingriffes der Polizei sich noch am Boden befindlichen TeilnehmerInnen beschlagnahmte. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass bei Demonstrationen so genannte „Typenfreiheit“ besteht und Klettern eine Form des Demonstrierens darstellt. Eine solche Demonstration darf außerdem nicht mit Verweis auf einem Polizeigesetz und vermeintlichen Gefahren (hier niedersächsisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz) unterbunden werden. Eine Versammlung ist Polizeifest. . Auch wenn diese erst begonnen hat oder die TeilnehmerInnen noch dabei sind, Vorbereitungsmaßnahmen für ihre Demonstration zu treffen, greift Art. 8 GG. (
Siehe Bericht zum Urteil) Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat nun in seinem Beschluss vom 15. Juli ( Az. 11 LA 233/14) den Antrag auf Zulassung der Beschwerde der Polizei Lüneburg zurückgewiesen. Das Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg ist somit rechtskräftig. (
Beschluss vom OVG als PDF) – Das hindert die Polizei aber nicht an weiteren rechtswidrigen Versammlungsunterbindungen – wie zuletzt bei einer Protestkletteraktion am
RWE-Tower in Essen.