Überwachungsstaat lässt grüßen: präventiv-polizeiliche Fahndungsausschreibung

Stell dir vor, du fährst Zug und dein ICE verzögert sich, weil die Polizei gezielt nach dir „fahndet“ und meint, den Zug dafür 30 min anhalten zu müssen

Text: Mit den oben dargestellten Erkenntnissen ist eindeutig belegt, dass Sie sehr aktiv an Aktionen insbesondere im Themenbereich von Klimaschutz und Anti-Atom tätig sind (Umweltaktivistin). Ihre Art der Beteiligung an den dargestellten Aktionen variiert. Sie achten darauf, dass sie keine Strafrechtsnormen verletzen. Mit Ihren Aktionen, insbesondere den nicht ganz unspektakulären Kletteraktionen, wollen Sie die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit auf sich ziehen.
Auszug aus dem Beschied der Bundespolizei, Begründung für die Ausschreibung zur Fahndung

Stell dir vor, du fährst Zug, besuchst Freund*innen und dein ICE fährt pünktlich – oder doch nicht. Nicht weil die Bahn mal wieder Probleme mit dem Wetter hat, sondern weil die Polizei gezielt nach dir „fahndet“ und meint, den Zug dafür 30 min anhalten zu müssen – eine allein reisende Rollstuhlfahrerin ist scheinbar gefährlich (Video). Oder die Kontrolle deiner Personalien dauert auffällig lange und der Polizist erklärt geheimnisvoll, er dürfe nicht sagen warum.

Das sind zwei Beispiele für die konkreten Auswirkungen von präventiven polizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Alltag.

Gefahrenabwehr

„Politisches Engagement kann zu Repression führen“. Der Spruch ist häufig auf Transparenten anlässlich von Gerichtsverhandlungen zu lesen. Und er stimmt. Wobei „kann“ gleich gestrichen werden kann. Denn das ist einfach Tatsache. Und Repression gibt es nicht nur im Nachgang von Aktionen. „Gefahrenabwehr“ heißt das magische Wort. Ich kann ein Lied davon singen.

Ob MEK (Mobiles Einsatzkommando) Überwachung ( „Telekinese“ in meinem Buch „Kommen Sie da runter!“), präventiver mehrtägiger Gewahrsam zur Vorbeugung einer vielleicht Ordnungswidrigkeit („Wenn der Staat seine Bürger*innen schützt“ im Buch), Gefährderansprache („Der Sonderzug nach Hamburg“ in meinem Buch) „Gefahrenerforschungseingriff“ und Überwachung von Lesungen (à la wir überwachen dich, um raus zu finden, ob wir dich überwachen dürfen), Eintrag als „Relevante Person“ (Gefährder)…

Ich habe viel erlebt und das betrifft hier alles Polizeimaßnahmen, ich spreche schon gar nicht vom Verfassungsch(m)utz. Bei vielen dieser Maßnahmen habe ich – zumeist vor Gericht – die Löschung erreicht und oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Viele Entscheidungen sind in meiner Auflistung Namens „Politisch Motivierte Polizeikriminalität“ (PMPK) dokumentiert. Aber das ändert nicht viel an der Sache. Das PolizeiProblem denkt sich immer die nächste präventive Maßnahme aus. Als Begründung reicht umweltpolitische Engagement.

Ausschreibung zur präventiv-polizeilicher Fahndung

Aktuell weigern sich Bundespolizei und Bundeskriminalamt, mir vollständige Auskunft zu zu meiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, weil es irgendwie den Staat gefährden könnte. Ob die Weigerung den gleichen Datensatz betrifft, weiß ich nicht. Bei der Bundespolizei kommt eine Ausschreibung zur präventiven polizeilichen Fahndung, „Kontrolle soweit nach Polizeirecht zulässig“ hinzu. Eine solche Ausschreibung kann zu den Anfangs geschilderten Maßnahmen führen.

Gegen Frau Cecile Lecomte wurde eine Fahndungsausschreibung zur Überprüfung („Kontrolle, soweit nach Polizeirecht möglich“) im nationalen Fahndungsbestand (INPOL) durch die Bundespolizeidirektion Hannover angeordnet. Die Entscheidung erfolgte gemäß § 30 Abs. 5 BPOlG.

Bescheid der Bundespolizei Hannover vom 03.06.2021

Dabei wird mir nicht mal die Begehung einer Straftat vorgeworfen. Die Maßnahme ist rein präventiv, weil mein Engagement stört.

Mit den oben dargestellten Erkenntnissen ist eindeutig belegt, dass Sie sehr aktiv an Aktionen insbesondere im Themenbereich von Klimaschutz und Anti-Atom tätig sind (Umweltaktivistin). Ihre Art der Beteiligung an den dargestellten Aktionen variiert. Sie achten darauf, dass sie keine Strafrechtsnormen verletzen. Mit Ihren Aktionen, insbesondere den nicht ganz unspektakulären Kletteraktionen, wollen Sie die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit auf sich ziehen.

Da dieses im öffentlichen Raum bzw. häufig im Bereich des öffentlichen Verkehrs stattfindet, wird die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und damit der Verkehrsfluss zum Teil stark beeinträchtigt. Dieses kann in der Folge bis hin zum Eintritt von Personen- und Sachschaden im öffentlichen Verkehr (siehe Kletteraktion an der Autobahn) führen.

Bescheid der Bundespolizei Hannover zur Fahndungsausschreibung

Staatsgefährdendes politisches Engagement

Welche Aktionen gefährden den Staat so heftig? wo wird in den Verkehrsfluss zum Teil stark beeinträchtigt? Um diese Erkenntnisse geht es:

  • Begleitung von Protestaktionen gegen VW als Journalistin in Wolfsburg am 02.06.2020. Hier betont die Bundespolizei – um eine Beeinträchtigung des Verkehrsfluss zu suggerieren, dass Aktivist*innen von Robin Wood ein Banner an einer Brücke aufhängen wollten. Ich habe ein Video zu den Protesten veröffentlicht.
  • „Antreffen Antreffen von Frau Lecomte mit zwei weiteren Personen gegen 02:15 Uhr an der Brennelementefabrik Framatome Lingen (Ems/Niedersachsen).“ im Juli 2020. Die Beobachtung von Atomtransporten und Berichte darüber sind staatsgefährdend.
  • Protestaktion gegen den Export von Uranmüll im Oktober 2020 in Metelen (Video vom WDR dazu). Da ist die „Kletteraktion an der Autobahn“ – nur dass die Autofahrer*innen nichts von mitbekommen haben dürften, da die Abseilaktion dem Uranzug galt, also oberhalb einer Bahnanlage stattfand. Mehrere Gerichte haben bei vergleichbaren Aktionen in der Vergangenheit geurteilt, dass es keine Straftat ist.
  • Fahrt zu einer CASTOR-Demo nach Biblis im November 2020, es ist verdächtig, wenn man zusammen mit anderen Menschen in einem Bus sitzt!
  • Filmen einer plakativen Aktion von Robin Wood am Bremer Hauptbahnhof im Vorfeld des Castortransportes nach Biblis im November 2020. Laut Bundespolizei habe ich Sequenzen im Internet gestellt und einen Redebeitrag gehalten. Auch gefährlich, nö?

Das ist die „Gefahrenprognose“ für die aktuelle Ausschreibung zur präventiven polizeilichen Fahndung.

Das Fazit der Bundespolizei:

Folglich kommt die BPOLD Hannover in der Prognose Ihres bisher gezeigten Verhalten für die Zukunft zum Ergebnis, dass jederzeit von Ihnen bzw. im Zusammenhang mit Ihrem Verhalten eine konkrete Gefahr für den bahnpolizeilichen Aufgabenbereich ausgehen kann. Die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 BPOLD sind gegeben. Damit ist auch die Voraussetzung des § 30 Abs. 5 BPOLG für die gefahrenabwehrende Fahndungsausschreibung in INPOL. Das im Jahr 2020 gezeigte Verhalten und die festgestellten Aktionen haben zur Verlängerung der Fahndung geführt.

Bundespolizei Hannover

Das ist natürlich laut Bundespolizei alles verhältnismäßig:

Die Maßnahme ist geeignet, um mögliche Gefahren, die von Ihren Aktionen ausgehen könnten, bei einer Kontrolle frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Da keine milderen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ersichtlich sind, ist die Fahndungsausschreibung auch erforderlich. In Abwägung möglicher Interessen von Ihnen mit Ihrem lndividualrecht auf freie Meinungsäußerung bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit (Leichtigkeit des Verkehrs „Zu tun was man will“) ist das Recht der Allgemeinheit als höherwertig anzusehen. Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch diese Maßnahme nicht eingeschränkt.

Bundespolizei Hannover

Eichhörnchen ist gefährlich, oder?

Erwiderung

Ich habe eine Anwältin eingeschaltet und Rechtsmittel eingelegt.

Aus der Begründung der Anwältin gegen die Maßnahme:

Es besteht keine eine Fahndung begründen könnende Gefahrenlage im Sinne der §§ 30 Abs. 5 i.V.m 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. Eine „sehr aktiv[e]“ Beteiligung an „Aktionen im Themenbereich insbesondere von Klimaschutz und Anti-Atom“ (S. 4 des Bescheids) kann – anders als die Begründung im angegriffenen Bescheid – nicht die Grundlage für die Annahme einer Gefahr im Sinne der Normen darstellen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im angegriffenen Bescheid ausdrücklich festgehalten ist, dass die Widerspruchsführerin darauf achtet, keine Strafrechtsnormen zu verletzen (S. 4 des Bescheid). Darüber hinaus wird auch erkannt, dass es bei den Aktionen darum geht, öffentliche Aufmerksamkeit für die jeweils thematisierten Belange zu erregen.

[…]

Nach der Rechtsprechung sind die im angegriffenen Bescheid angeführten Verkehrsbeeinträchtigungen, selbst wenn sie eine mittelbare Folge von Aktionen der Widerspruchsführerin sein sollten, als sozialadäquate Nebenfolgen einzustufen und nicht als polizeilich zu verhindernde Gefahr zu bewerten.

[…]

Es ist zum Beispiel nicht ersichtlich, wieso eine zukünftige Aktion der Widerspruchsführerin zu einem „Eintritt von Personen- und Sachschäden im öffentlichen Verkehr“ (S. 4 des Bescheids) führen sollte, wenn gleichzeitig bei keinem der Sachverhalte, die im Bescheid aufgeführt sind, ein entsprechender Schaden entstanden ist.

[…]

Hier schildert sie noch was mit den Daten passiert:

Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt darin, dass, sobald eine an INPOL angeschlossene Behörde in einem beliebigen Zusammenhang Daten über die ausgeschriebene Person erhebt, die erhobenen Daten, die auch die Umstände des Antreffens beinhalten können, an die ausgeschriebene Behörde übermittelt werden. Schon der übermittelte Datensatz stellt einen zusätzlichen Grundrechtseingriff dar. Aus der Summe der Datensätze kann im Einzelfall ein detailliertes Bewegungs- und Persönlichkeitsprofil erstellt werden.

Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Widerspruchsführerin ist betroffen, da die Ausschreibung nach der Begründung im angegriffenen Bescheid gerade darauf abzielt, Erkenntnisse darüber zu erlangen, wann und wie die Widerspruchsführerin diese Grundrechte ausüben will. Die durch die Kontrollen verursachten Einschränkungen haben hierauf eine abschreckende Wirkung.

[…]

Es gibt außerdem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit:

wenn die Ausschreibung der Widerspruchsführerin zur Fahndung nach den Vorgaben des § 30 Abs. 5 BPolG gesetzeskonform wäre, diese Norm als verfassungswidrig bewertet werden müsste.

[…]

Wenn die Teilnahme an nicht strafrechtlich relevanten Aktionen ausreichen dürfte, um eine Fahndungsausschreibung nach § 30 Abs. 5 BPolG zu begründen, wäre offenbar, dass die Norm Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs nicht bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt (BVerfG, Beschluss vom 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13, Rn. 133 m.w.N.). […]

RAin Anna Luczak

Der Widerspruch ist nun bei der Bundespolizei…

Der Überwachungsstaat lässt grüßen.