Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.20 in einer Eilentscheidung Az. 1 Bvr 828/20 klar gestellt, dass ein generelles Versammlungsverbot mit Verweis auf die Gefahren vom Coronavirus und Verordnungen der Ländern rechtswidrig ist.
Demo mit Corona-Auflagen in Flensburg - Foto: FeinFrisch
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2020 in einer Eilentscheidung Az. 1 Bvr 828/20 klar gestellt, dass ein generelles Versammlungsverbot mit Verweis auf die Gefahren vom Coronavirus und Verordnungen der Ländern rechtswidrig ist. Im konkreten Fall ging es um eine angemeldete und verbotene Demonstration in Gießen (Hessen). Der Beschluss ist auf andere Bundesländer übertragbar.
Die zuständigen Behörden dürfen Demonstrationen nicht pauschal mit Verweis auf eine Corona-Verordnung des Landes verbieten. Eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern muss im Rahmen des durch das Versammlungsgesetz eingeräumten Ermessensspielraum erfolgen. Das bedeutet, dass Auflagen erteilt werden dürfen und dass bei Auflagen, die dem Schutz vor Gefahren durch Covid19 gerecht ein Verbot unverhältnnismäßig und rechtswidrig ist. Das bedeutet aber auch dass Verbote nicht gänzlich ausgeschlossen sind.
Nach diesen Maßgaben hat es in den vergangenen Wochen zahlreiche rechtswidrige behördlichen Eingriffe und Verbote gegen Versammlungen bundesweit gegeben!
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